Danke, dass du es nochmal sagst. Ich hab’s vor mehreren Seite aufgegeben …
Steuererklärung: HO-Pauschale bei Krankheit?
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Da muss ich dich berichtigen, sowohl GEW als auch andere steuerliche Info-Portale sagen, dass bei Lehrern immer noch beides geht, aber einige Finanzämter das Arbeitszimmer ablehnen und es dann einfacher wäre die HO-Pauschale zu nutzen, weil die immer durchgehen kann. Man hätte aber eigentlich als Lehrer die Wahl (und genau das sagt mir WISO auch).
Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
16.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird..
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Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
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Vielleicht überzeugt dich dann das hier:
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Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…k/I/inhalt.html
16.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird..
Außer in Berlin

Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
Das Schreiben ist aus 2023.
BMF vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551)
IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603 -
Also ist das Arbeitszimmer nun für Lehrer über die Pauschale mit 1260 €/Jahr absetzbar. Das ist durchaus eine Vereinfachung.
Die Aussage von Schmidt ("Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.") bleibt falsch. -
Also ist das Arbeitszimmer nun für Lehrer über die Pauschale mit 1260 €/Jahr absetzbar. Das ist durchaus eine Vereinfachung.
Die Aussage von Schmidt ("Kein Arbeitszimmer für Lehrer, das ist offensichtlich.") bleibt falsch.Lies doch bitte einfach, was da steht.
Nein, Lehrer dürfen auch keine Pauschale für das Arbeitszimmer anrechnen. Die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist explizit ausgeschlossen.
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Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?
Das Urteil von 2003 sagt, dass das Arbeitszimmer von Lehrkräften nicht der Mittelpunkt ihrer Betätigung ist. Und das EStG sagt seit 2023, dass ein Arbeitszimmer nur absetzbar ist wenn es der Mittelpunkt der Betätigung ist.
Ergo, Lehrkräfte können ein Arbeitszimmer nicht absetzen, selbst wenn es bei ihnen zu Hause einen Raum gibt der allen sonstigen Ansprüchen an ein Arbeitszimmer (kein Durchgangszimmer, über 90% beruflich genutzt usw.) gerecht wird. Lehrkräfte können aber auch auf 1.260€ kommen weil das die Höchstsumme der Tagespauschale (210 x 6€) ist.
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Außer in Berlin
Weiß ich nicht, wie es Berlin macht, ich habe es nicht probiert, aber wie gesagt, Berlin und BW hat bei der GEW stehen, man kann es ruhig probieren, es geht oft durch, sonst ändert man auf HO-Pauschale.
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