Steuererklärung: HO-Pauschale bei Krankheit?

  • Seit 2023 ist ein Arbeitszimmer für Lehrkräfte nicht mehr absetzbar. Stattdessen gibt es jetzt die Homeofficepauschale. Der absetzbare Höchstbetrag ist mit 1260 € exakt der, der bis 2022 für ein Arbeitszimmer galt. An allen Arbeitstagen, ab denen man unterrichtet hat oder in der Schule war (z.B. Konferenz, Elternsprechtag, Schulfest, Fortbildung usw.) , kann man zusätzlich Fahrtkosten absetzen.

    Da muss ich dich berichtigen, sowohl GEW als auch andere steuerliche Info-Portale sagen, dass bei Lehrern immer noch beides geht, aber einige Finanzämter das Arbeitszimmer ablehnen und es dann einfacher wäre die HO-Pauschale zu nutzen, weil die immer durchgehen kann. Man hätte aber eigentlich als Lehrer die Wahl (und genau das sagt mir WISO auch).

  • Da muss ich dich berichtigen, sowohl GEW als auch andere steuerliche Info-Portale sagen, dass bei Lehrern immer noch beides geht, aber einige Finanzämter das Arbeitszimmer ablehnen und es dann einfacher wäre die HO-Pauschale zu nutzen, weil die immer durchgehen kann. Man hätte aber eigentlich als Lehrer die Wahl (und genau das sagt mir WISO auch).

    Beim Arbeitszimmer musst du jedoch deine Kosten klein-klein nachweisen, bei der HO-Pauschale eben nicht.
    Es kann übrigens auf keinen Fall richtig sein, dass nur Lehrkräfte kein häusliches Arbeitszimmer mehr abziehen dürften. Das widerspräche dem Gleichheitsgebot. Es kann nur nicht sein, dass du gleichzeitig HO-Pauschale UND Arbeitszimmer geltend machst. Arbeitszimmer UND Fahrtkosten detailliert auszuweisen geht jedoch noch immer. Eine "Pauschale" ist immer nur eine Verwaltungsvereinfachung.
    BTW: Die Hürde von 1260 € habe ich mit Arbeitszimmer UND Fahrtkosten immer gerissen.

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Aktuell gibt es aber eine Begrenzung für Arbeitszimmer und HO-Pauschale auf 1260 Euro, da geht es nicht um die Werbungskostenpauschale.


    Und klar musst du das nachweisen, aber besser nachweisen als gar nichts bekommen, weil du krankgeschrieben warst.

  • Es kann übrigens auf keinen Fall richtig sein, dass nur Lehrkräfte kein häusliches Arbeitszimmer mehr abziehen dürften.

    Die Krux ist soweit ich das verstehe, dass ein Arbeitszimmer gesetzlich definiert ist als "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung". Das dürfte bei Lehrkräften schwerlich so sein, denn auch bei heimischer Vor- und Nachbereitung ist der Mittelpunkt des Jobs sicherlich der Unterricht selber. Das BMF nennt als Beispiele das häusliche Büro "eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten" oder auch das "Musikzimmer einer freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt".

    https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-An…9/I/inhalt.html

  • Die Hürde von 1260 € habe ich mit Arbeitszimmer UND Fahrtkosten immer gerissen.

    Die Pauschale beinhaltet Arbeitszimmer/Arbeitsplatz UND Fahrtkosten. Die Deckelung zuvor betraf 1260 € für das Arbeitszimmer. Fahrtkosten kommen beim Einzelnachweis on top. Falls sich hier eine Änderung ergeben haben sollte, sollte jemand klagen - falls das nicht schon längst geschehen ist.

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  • Die Krux ist soweit ich das verstehe, dass ein Arbeitszimmer gesetzlich definiert ist als "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung". Das dürfte bei Lehrkräften schwerlich so sein, denn auch bei heimischer Vor- und Nachbereitung ist der Mittelpunkt des Jobs sicherlich der Unterricht selber. Das BMF nennt als Beispiele das häusliche Büro "eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten" oder auch das "Musikzimmer einer freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt".

    https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-An…9/I/inhalt.html

    Der Drops ist doch schon lange gelutscht. Ich wüsste nicht, dass den Lehrkräften das häusliche Arbeitszimmer aberkannt wurde. Es bestehen jedoch schon immer feste Vorschriften dafür, was als Arbeitszimmer anerkannt wird. Arbeitsecke oder Durchgangszimmer gehen nicht.

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  • BTW: Die Hürde von 1260 € habe ich mit Arbeitszimmer UND Fahrtkosten immer gerissen.

    Die Werbungskostenpauschale sind 1.230 EUR, ich glaube die meinst du hier? Die 1.260 EUR sind die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer und zugleich auch die Jahreshöchstgrenze für die Tagespauschale (ehemals "Homeoffice-Pauschale").

    Ich wüsste nicht, dass den Lehrkräften das häusliche Arbeitszimmer aberkannt wurde.

    Ich würde es für schwierig halten, das Arbeitszimmer für die Lehrtätigkeit als Mittelpunkt zu sehen, außer vielleicht man lüde die 8a jede Woche zu sich nach Hause ein...?

  • Der Drops ist doch schon lange gelutscht. Ich wüsste nicht, dass den Lehrkräften das häusliche Arbeitszimmer aberkannt wurde. Es bestehen jedoch schon immer feste Vorschriften dafür, was als Arbeitszimmer anerkannt wird. Arbeitsecke oder Durchgangszimmer gehen nicht.

    Du hast die Gesetzesänderung von 2023 verpasst. Mittlerweile muss es kein Arbeitszimmer mehr sein, nur noch Homeoffice, weil der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Lehrkräfte stellt.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Die Pauschale beinhaltet Arbeitszimmer/Arbeitsplatz UND Fahrtkosten.

    Nein, die Fahrtkosten zur Schule kommen zusätzlich zu der HO-Pauschale, wenn man nur im HO arbeitet, dann fallen natürlich keine Fahrtkosten an.

    Die Werbungskostenpauschale früher hat beides abgedeckt oder beides einzeln abzurechnen, das entfällt seit 2023, da reicht es die HO-Pauschale zu nehmen und dann gehen die anderen Werbungskosten (inklusive Wege zur Arbeit) noch zusätzlich dazu.

  • Verstehe ich nicht. Wenn ich das für den Unterricht brauche, bringt es mir doch nichts, wenn es zu Hause ist? Das lagere ich doch dann in der Schule?

    Das geht vielleicht an DEINER Schule. An den Schulen, an denen ich tätig war, hatten wir ein Fach im Format 30x30x30. Für bis zu 10 verschiedene Unterrichtsfächer und Klassen im Deputat. Da geht nix ohne eigenes "Lager".
    BTW: Meine Frau ist GS-Lehrerin. Unsere gemeinsame Bibliothek/Lagerstätte hatte 30 m². Zuhause.
    Gut. Ich kannte einen Kollegen, der am Gymnasium Religion unterrichtete. Sein Material hing gerüchteweise in einer jutetasche im Lehrerzimmer. Geht schon - wenn das der Anspruch ist. Und das war noch vor der Einführung von USB-Sticks und Tablets. :autsch:

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
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  • Wie kommt ihr auf so viele HO Tage? Aus dem Link:

    Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

    Frage dazu:

    Was muss mein Lehrerzimmer/die Schule bieten damit ich dort einen/keinen Arbeitsplatz habe?

    Bei uns gibt es pro Lehrerzimmer (ca. 10 Lehrer) einen PC für alle gemeinsam und einen Schreibtisch für jeden Lehrer fest. Auf dem PC darf/kann man aber keine zusätzlichen Programme installieren. Manche Lehrer haben ein IPad oder einen Laptop ausgeliehen bekommen, auch dort, kann man aber nur die vorinstallierten Programme nutzen.



  • Was muss mein Lehrerzimmer/die Schule bieten damit ich dort einen/keinen Arbeitsplatz habe?

    Das BMF sagt dazu:

    Zitat

    Anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. [...] Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist.

    https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-An…g-19-I-NEU.html

    Du bräuchtest also wohl mindestens einen ordentlichen Schreibtisch, ein digitales Endgerät und Stauraum für alles, was du für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigst. Das BMF nennt noch als Beispiel:

    Zitat

    Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassen‑ oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.

    An der gleichen Stelle führt das BMF übrigens auch beispielhaft aus (Hervorhebung von mir):

    Zitat

    A ist Lehrer. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in der Schule (erste Tätigkeitsstätte). Die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts erledigt A im häuslichen Arbeitszimmer, weil A für diese Tätigkeiten in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen für die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann A nur in Form der Tagespauschale abziehen (kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung), dies aber auch für die Tage, an denen er zuvor oder danach in der Schule als seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat.

  • An der gleichen Stelle führt das BMF übrigens auch beispielhaft aus (Hervorhebung von mir):

    "Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts‑ oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen (vgl. Rn. 17 bis 18). Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit (vgl. Rn. 20) nur einmal anzuwenden. Ein Abzug der Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG ist zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum nicht zulässig (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3 EStG, vgl. Rn. 39)."

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
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  • Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale

    Ja, wenn man einen Job hat bei dem das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Betätigung ist, kann man sich offenbar aussuchen ob man das Arbeitszimmer absetzt oder lieber die Tagespauschale geltend machen will. Aber der Punkt hier ist ja, dass Lehrer eben keinen solchen Job haben:

    Zitat

    Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (>BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 – VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

    Lehrkräfte haben also seit 2023 nur die Möglichkeit der Tagespauschale.

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