Nebentätigkeit - Wieviel darf ich als Künstler verdienen?

  • Hallo,


    ich habe leider keine Ahnung ob es hier hereinpasst, also verschiebt meinen Thread ruhig, falls nicht.


    Ich bin Kunststudent für Lehramt in Bayern. Sowohl das Lehramt als auch die Kunst sind gleichermaßen berufliche Triebfedern, Lehrer ist also beileibe nicht bloß als Notlösung oder Brotjob gewählt worden.


    Allerdings habe ich im Studium bereits festgestellt, dass meine Kunst - naja, wie sage ich es am besten - ziemlich gut ankommt und ich schon mehrerer Ausstellungen und Aufträge ausserhalb der Akademie bekommen habe. Ich sehe also eine reelle Möglichkeit neben dem Vermitteln von Kunst auch tatsächlich Geld mit Kunst selber zu verdienen.


    Nun möchte ich fragen, ob jemand von Euch weiß, ob ich als zukünftiger (evtl. sogar verbeamteter Lehrer quasi "nebenher" als Künstler "unbegrenzt" Geld mit Kunst verdienen darf.
    Das meine ich so: DASS ich Kunst als Nebentätigkeit machen darf, habe ich bereits herausgefunden, es ist scheinbar nicht mal genehmigungspflichtig... aber wie hoch ist der Verdienst denn gedeckelt? Gibt es eine Höchstgrenze?
    Ich habe auch schon herausgefunden, dass die Arbeitszeit nur einen gewissen Bruchteil meiner Lehrerarbeitszeit ausmachen darf, das sehe ich aber nicht als Problem, denn ich darf ruhig zugeben, dass der reelle Arbeitsaufwand für eines meiner Werke nicht sehr hoch ist (bitte fragt mich nicht was ich genau mache, ich will keine Grundsatzdiskussion über Geschmäcker und moderne Kunst vom Zaun brechen! :)


    Zudem möchte ich gerne wissen, ob - FALLS der Lebensunterhalt eines Tages mit der Kunst locker zu betreiten sein sollte - ich deshalb in Teilzeit gehen dürfte. Und nein, ich habe nicht vor, mich dann so schnell es geht aus dem Lehrerberuf zu verabschieden. Ich möchte nur über meine Möglichkeiten so gut es geht Bescheid wissen, keiner weiß (ich auch nicht!)wie ich ein paar Jahren drauf sein werde.


    Bitte verweist mich nicht auf die Verordnungen und Beamtengesetze im Netz, die habe ich alle durch und das Beamtendeutsch ;) verstehe ich leider auch nicht 100-prozentig.
    Ich würde mich über klare, aber didaktisch aufbereitete (hey, ich bin noch Student!) Antworten sehr freuen.


    PS: Ich weiß, es schickt sich nicht, 3 Themen in einem Thread zu behandeln, aber wenn jemand zufällig etwas zu den Einstellungschancen für Lehramt Kunst Gymnasium in Bayern in den nächsten 4-5 Jahren weiß, ist auch dazu eine Antwort wirklich erwünscht (herbeigesehnt!)


    Liebe Grüße
    der Schneemann

    • Offizieller Beitrag

    erkundige dich beim Finanzamt.
    Auch alles was mit Verischerungen zusammenhängt, solltest du abklären
    (Künstlersozialkasse)


    eines aber sag ich dir lieber gleich, ohne dir den Mut nehmen zu wollen:
    von der Kunst leben wirst du kaum können ;)
    deshalb würde ich auf DAS Pferd nicht zu sehr setzen ;)

  • Danke für die Antwort, Friesin.


    Allerdings hat das leider nicht direkt mit meiner Frage zu tun. Mit dem Finanzamt ist bereits alles geklärt, ich bin steuerlich gemeldet, denn ich verdiene bereits mit meiner Kunst. Auch mit der KSK ist alles geklärt.


    Meine Frage betraf evtl. vorhandene Höchstgrenzen bei der künstlerischen (Neben-)Tätigkeit - sowohl verdienstmäßig als auch zeitlich (auch der Teilzeit im Speziellen), sollte ich eines Tages als verbeamteter Lehrer arbeiten dürfen.


    Das es hart ist, von der Kunst zu leben, ist mir bewusst. Aber es ist möglich und im Übrigen gar nicht meine Absicht.
    Trotzdem vielen Dank.
    Schneemann


  • http://www.nebentaetigkeitsrec…ten/beamtinnen_und_beamte


    Weil der Dienstherr annimmt, dass man für die Herstellung von Kunst nicht gar zu viel Zeit benötigt, ist das genehmigungsfrei und wird auch nicht angerechnet. Es gibt keine Höchstgrenze der Einnahmen - für ein Bild, das du in 10 Minuten erstellt hast, kannst du ja 5 Euro oder 500.000 Euro erzielen... falls du jedoch den Eindruck erweckst, dass du NUR noch für deine Kunst lebst, könnten Nachfragen des Kultuministeriums kommen....
    Anzumelden ist aber JEDE Nebentätigkeit.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Zitat

    Original von alias
    Weil der Dienstherr annimmt, dass man für die Herstellung von Kunst nicht gar zu viel Zeit benötigt, ist das genehmigungsfrei und wird auch nicht angerechnet.


    Nein, sondern wegen Art. 5. Abs. 3 GG.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Ah okay ich kann und darf also unbegrenzt tätig sein und verdienen?
    Das ist beruhigend...selbst wenn es nicht so weit kommen sollte, fände ich es gut, dass es prinzipiell keine Obergrenze gibt.


    Ich danke vielmals, alias und mikael

  • Entschuldigung, ich bin aber leider noch nicht fertig... wisst ihr beiden denn zufällig was zu meinen anderen beiden Fragen?
    Das mit der Teilzeit aufgrund der Kunst oder den Einstellungschancen? Ihr seid aber nicht aus Bayern oder?


    Außerdem, was ist das mit der Höchstgrenze, die hier in der Nebentätigkeitsverordnung RLP erwähnt wird?


    Im Einkommensteuergesetz steht hierzu im § 3 unter Nr. 26:


    „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr.


    Und im § 5 der Nebentätigkeitsverordnung für das Land Rheinland-Pfalz steht dann:


    „Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen."


    Ich weiß ich habe eigentlich nach Bayern gefragt, aber mich wundert nur, dass es hier bei RLP einen Höchstwert gibt. Gilt dort das Grundgesetz nicht?


    Für Bayern finde ich allerdings tatsächlich keine Höchstgrenze im Netz...


  • DAs was du hier aufzeigst, ist meiner Meinugn nach die Freigrenze (inzwischen auf 2100 Euro erhöht) bis zu der du das ganze steuer- und sozialversicherungsfrei machen kannst, wenns gemeinnützig oder für öffentliche Institutionen ist.

  • aha...


    Ich musste meine Autorentätigkeit beim Schulamt erstmal beantragen, d.h. die Erlaubnis dafür. Und dann gab's eine Belehrung, dass mir alles das, was über die Grenze von 7.800€ im Jahr ist, vom Gehalt abgezogen wird...

  • WAS? Nie im Leben! Meinst du das ernst?
    Soviel zur Freiheit der Kunst...
    Kann das aber sein, dass das allein in NRW so ist? Zudem habe ich jetzt schon viele Zahlen gehört... 1200, 2100, 1848, ja sogar 6000 habe ich sogar im NRW-Nebentätigkeitsrecht gelesen (hab bald alle Bundesländer durch!), das galt aber nur für Nebenverdienste im öffentlichen Dienst...7800 ist wieder mal eine ganz neue Zahl...

  • Was war es denn für ein Buch? Wars überhaupt eins? Autor ist ja nicht gleich Schriftsteller...vielleicht hatte die Tätigkeit nix mit künstlerischer Freiheit zu tun?

  • Zitat

    Original von Schneemann
    WAS? Nie im Leben! Meinst du das ernst?
    Soviel zur Freiheit der Kunst...
    Kann das aber sein, dass das allein in NRW so ist? Zudem habe ich jetzt schon viele Zahlen gehört... 1200, 2100, 1848, ja sogar 6000 habe ich sogar im NRW-Nebentätigkeitsrecht gelesen (hab bald alle Bundesländer durch!), das galt aber nur für Nebenverdienste im öffentlichen Dienst...7800 ist wieder mal eine ganz neue Zahl...


    Die 2100 waren bis (ich glaube) 2008 1848 Euro, da ist die Grenze erhöht worden. ;)


    Mit abziehen usw. habe ich auch noch nie etwas von gehört und kann mir das auch beim besten Willen nicht vorstellen!

  • Zu deiner Teilzeitfrage: Man hat grundsätzlich kein Anrecht auf Teilzeit (außer normalerweise mit kleinen Kindern). In sofern kannst du nicht fest davon ausgehen, dass du Teilzeit bekommst.

  • Seit der Reform des Beamtenrechts kocht jedes Bundesland sein eigenes Süppchen.
    Grundzüge zum nebentätigkeitsrecht kannst du hier nachlesen:
    Übersicht:
    http://www.der-oeffentliche-di…taetigkeit.php?loadid=189


    und speziell:
    http://www.der-oeffentliche-di…taetigkeit.php?loadid=200

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Nachdem ich gerade alias Link gelesen habe, glaube ich langsam, die spinnen. Aber gut, da meine Nebenbeschäftigungen nie im öffentlichen Dienst sind, solls mir egal sien, denn dann darf ich verdienen, was ich will ;)


    Aber bei Nebenbeschäftigungen im öffentlichen Dienst dem AG etwas abgeben zu müssen, ist schon unverschämt!

  • Ok, wo wir schon dabei sind: Weiß jemand, wie es mit Nebentätigkeit bzw. Einnahmen durch Nebentätigkeit aussieht, wenn ich mich im Sabbatjahr befinde und in selbigen künstlerisch tätig sein möchte? Gerne auch Infos in Linkform.


    Grüße vom
    Raket-O-Katz

  • Falls ich mich nicht sehr irre, muss man bei den Einnahmen 2 Arten differenzieren:


    a) nichtselbstständige Einnahmen - d.h. Einnahmen, die lohnähnlich sind und von einem "Arbeitgeber" für Dienste entrichtet werden. Hier gilt die Obergrenze und Ablieferungspflicht, weil als Gegenleistung von einer erklecklichen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden ausgegangen wird. Damit wird unterstellt, dass nicht mehr die volle Arbeitskraft dem Dienstherrn gewidmet wird - was nicht sein darf. Daher die Ablieferungspflicht - denn solche Jobs sollen ja unattraktiv gemacht werden.


    b) Selbstständige Einnahmen aus freischaffender Tätigkeit. Hier hat man ein Bild gemalt, für das man 10 Euro oder auch 10.000 € bekommen hat - ein Buch geschrieben, das sich 10 Mal oder 10.000 Mal verkauft, ein Mietshaus geerbt, mit dessen Verwaltung man 100 € oder 10.000 € im Monat verdienen kann. Diese Einnahmen sind nicht gedeckelt und durch den Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor dem Zugriff des Dienstherrn geschützt


    Achtung! Dies ist keine rechtssichere Rechtsauskunft.
    Ich nehme das mal so an - eine rechtsverbindliche Auskunft erhält man nur durch ein gewonnenes oder verlorenes Verwaltungsgerichtsverfahren. Mündliche Auskünfte von Vorgesetzten sind in diesem Zusammenhang nicht rechtsverbindlich. Da muss man sich alles schriftlich geben lassen - denn nur so entsteht ein Verwaltungskt, gegen den man Einspruch einlegen kann.



    Zitat

    Original von Susannea
    Nachdem ich gerade alias Link gelesen habe, glaube ich langsam, die spinnen. Aber gut, da meine Nebenbeschäftigungen nie im öffentlichen Dienst sind, solls mir egal sien, denn dann darf ich verdienen, was ich will ;)
    ....!


    Das ist so nicht richtig. Ausschlaggebend ist die zeitliche Belastung, die du für diese Einnahmen aufbringen musst. Es muss immer gewährleistet sein, dass du dich mit voller Kraft deiner Hauptbeschäftigung im Dienste des Staates widmen kannst.


    Auch bei einer Selbständigen Tätigkeit darf es nicht sein, dass du im Monat 500 Bilder malst, die du für 10 Eumel das Stück verscherbelst und so auf Nebeneinnahmen von 5000 € kommst. Hier würde zu Recht unterstellt, dass du dann zu wenig Zeit für deine Haupttätigkeit hast.
    Andererseits schaffe ich - mit etwas Action-Painting auch 500 Bilder an einem Sonntag Nachmittag.. :muede: - das wäre dann problemlos zulässig.


    Wie gesagt - letztlich klären kann das nur ein Verwaltungsrichter - falls man sich nicht mit dem Vorgesetzten einigen kann.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von _Malina_
    Zu deiner Teilzeitfrage: Man hat grundsätzlich kein Anrecht auf Teilzeit (außer normalerweise mit kleinen Kindern). In sofern kannst du nicht fest davon ausgehen, dass du Teilzeit bekommst.


    Das kann man so aber auch nicht sagen. Bekommt man eine Planstelle angeboten, hat der Arbeitnehmer das Recht die Stundenzahl festzulegen, die er arbeiten möchte. An Privatschulen ist das nochmals anders, weil die unter Umständen die ausfallenden Stunde nicht durch eine weitere Lehrkraft ersetzt bekommen.


    Würde mich jetzt aber irritieren, wenn das in anderen Bundesländern mal wieder anders geregelt wäre.

  • alias: In den LInks steht eindeutig, dass die Summe der Einnahmen egal ist, die zeitlich Begreunzung ist klar. Ist aber für mich auch nicht ausschlaggebend, weil ich erst die Nebentätigkeit hatte und somit unter der Vorasuusetzung alle Verträge unterschreibe ;)

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