Kann ein 1. Staatsexamen verfallen?

  • Hallo,


    ich hoffe ihr könnt mir helfen und ich finde hier eine Antwort auf meine Frage.


    Ich schildere vielleicht erst einmal kurz meine Situation:
    Im Jahre 2010 habe ich mein Examen für Realschullehramt in Rheinland Pfalz absolviert. Daraufhin habe ich jedoch nicht das Referendariat angetreten sondern eine Ausbildung als Mediengestalter gemacht. Nun frage ich mich, ob ich das Referendariat überhaupt noch nachholen kann bzw. wie viele Jahre mein 1. Staatsexamen "hält"? Und muss ich, da ich das Referendariat nicht direkt gemacht habe, dann noch eine Prüfung vorher ablegen oder Sonstiges?


    Ich würde mich über Antworten und Hinweise sehr freuen und sage im Vorfeld schon einmal Danke!


    Beste Grüße,
    Tarja

  • Das handhabt wohl jedes Bundesland unterschiedlich, ich weiß, dass einige noch einmal eine Art "Nachprüfung" nach einer gewissen Zeit verlangen.


    Also in den Prüfungsämtern oder Einstellungsstellen für den Vorbereitungsdienst in den Bundesländern, die für dich in Frage kommen, am Besten direkt nachfragen.

  • In SH hält das Staatsexamen schon ein paar Jährchen, also fünf Jahre auf jeden Fall. Aber wieso fragst du nicht einfach beim entsprechenden Schulamt / Ministerium nach? Die können dir das mit Sicherheit sagen. Wir können hier ja nur spekulieren.
    Viel Erfolg!

  • In Zeiten, in denen ja sehr viele Seiten- / Quereinsteiger ohne 1. Staatsexamen oder pädagogisches Studium ins Referendariat gehen, sollte das doch eigentlich kein Problem sein. Hier in Hessen hatte ich zumindest schon öfters Referendare, deren Studium bis zu 25 Jahre zurück lag (allerdings Dipl-Handelslehrer, das war bei uns mit dem 1- Staatsexamen ja schoin immer so eine spezielle Geschichte!)

  • Warum sollte ein Staatsexamen überhaupt verfallen? Ich habe im Seminar eine Kollegin gehabt, die hat vor 25 Jahren ihr 1. Staatsexamen gemacht. Natürlich verfällt das nicht. Mit welcher Begründung bitte?!

  • ich wüsste nicht, dass ein Staatsexamen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen ist ;)


    Ich selbst hatte viele (und damit meine ich wirklich viele) Jahre zwischen 1. StEx und dem Beginn des Ref, das war kein Problem. Eventuell muss man sich auf eine Überprüfung der Fachkenntnisse gefasst machen.

  • In RLP verfällt es auch nicht.
    Ruf bezüglich Deiner Fragen doch einfach mal bei der ADD in Trier an. Die Leute dort sind wirklich nett (nicht die flinkesten, aber echt auskunftsfreudig) und können Dich beraten.
    Mach Dich allerdings darauf gefasst, dass sie Dich durchs Telefon vor Freude weinend küssen werden wollen, denn Kunstlehrer sind auf dem Markt nicht mehr zu finden.
    Nur Mut!

    I wonder which mistake I'm going to try to learn from today.

  • In Bayern verfällt es auch nicht. Wir hatten an der Uni in manchen Seminaren eine 80(!)jährige Mitstudentin, die ihr erstes Staatsexamen bereits hatte und ihre Kenntnisse wieder auffrischen wollte.

    "Ein Mann, der noch keinen Fehler begangen hat, hat noch nie etwas getan."
    Sir Robert Baden-Powell, Earl of Gilwell

  • In BW gibt es meines Wissens eine Nachprüfung, wenn zwischen 1. Staatsexamen und angestrebtem 2. Staatsexamen zu "viel " Zeit (ca. 5 Jahre) vergangen sind. Ich wurde damals eingeladen, um abzuklären, ob eine Nachprüfung "notwendig" ist, konnte aber dank zwischenzeitlicher Tätigkeiten belegen, dass ich noch "fit" ;-) bin. Liebe Grüße!

    am ende wird alles gut und wenn es nicht gut ist, ist es noch nicht das ende (oscar wilde)

  • Das Staatsexamen kann nicht verfallen - das Land Baden-Württemberg muss dich jedoch nicht zum Ref/Vorbereitungsdienst zulassen, falls zu viel Zeit vergangen ist:

    Zitat

    Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.


    http://www.landesrecht-bw.de/j…=S&toc.poskey=#focuspoint
    Abs.(5) - Zulassungsvoraussetzungen
    Diese Verordnung existiert mit analogen Formulierungen auch für die anderen Schularten.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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