A14-Stelle abgeben

  • Guten Tag zusammen,

    mich würde interessieren, ob sich jemand mit Rechtlichem zu Oberstudienratsstellen, die NICHT an eine Funktionsstelle geknüpft sind (Hessen), auskennt.

    Dass bspw. eine Rückstufung von einem Schulleiterposten zum „normalen“ Lehrer möglich ist, ist mir bekannt. Wie sieht es aber aus, wenn eine Stelle im o.g. Oberstudienratsbesetzungsverfahren besetzt wurde, die Belastung aber durch familiäre Veränderungen etc. allmählich zu groß wird?

    Ist die Stelle an den Aufgabenbereich gebunden, also man selbst „lebenslänglich“ darauf festgenagelt, oder gibt es Möglichkeiten, eine solche Beschreibung bspw. ändern zu lassen oder gar die Beförderung aufzugeben?


    Viele Grüße!

  • Ich kenne mich damit rechtlich zwar nicht aus, kann mir aber nicht vorstellen, dass (und warum) es nicht möglich sein sollte, eine A14-Stelle abzugeben. Wenn sich denn jemand findet, der den Posten übernehmen würde.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Eine A14 Stelle kann man immer zurückgeben, auch unabhängig davon, ob sich jemand findet, der die Aufgaben übernimmt. Es kann einem halt nur passieren, dass der Schulleiter sagt, "Super, sie machen die Aufgaben trotzdem weiter und statt A14 kriegen sie jetzt eine Entlastungsstunde".

  • Eine A14 Stelle kann man immer zurückgeben, auch unabhängig davon, ob sich jemand findet, der die Aufgaben übernimmt. Es kann einem halt nur passieren, dass der Schulleiter sagt, "Super, sie machen die Aufgaben trotzdem weiter und statt A14 kriegen sie jetzt eine Entlastungsstunde".

    Eine Kollegin gibt wegen Überlastung ihre A14 Besoldung auf um eine Aufgabe loszuwerden und die Schulleitung kommt auf die Idee diese Aufgabe weiter anzuordnen? Das wäre mal wieder eine Schulleitung die so gut leitet, dass sie gefahrlos in eine Steckdose fassen könnte. Top!

  • Diese Probleme kennen wir GrundschullehrerInnen nicht. Wir können uns sonst was aufreißen und bleiben alle "normal." Sorry, dass ich unfair klinge, das musste sein.


    Ich denke, du kannst es einfach zurückgeben. Warum fragst du nicht vor Ort?

  • Du kannst auch die Aufgabe abgeben und die A14 behalten, jedoch kann das auf die Anzahl der Jahre ankommen, die du die Aufgabe bereits ausführst und natürlich kann dir deine Schulleitung eine andere Aufgabe zuweisen.

    Aber dennoch: Der Aufgabenzuschnitt ist nicht in Stein gemeißelt!

  • Eine Kollegin gibt wegen Überlastung ihre A14 Besoldung auf um eine Aufgabe loszuwerden und die Schulleitung kommt auf die Idee diese Aufgabe weiter anzuordnen? Das wäre mal wieder eine Schulleitung die so gut leitet, dass sie gefahrlos in eine Steckdose fassen könnte. Top!

    Und deswegen wird das auch keine Schulleitung, die noch klar bei Verstand ist, so handhaben. Insofern handelt es sich eher um eine abstrakte Gefahr, die in der Praxis so nicht vorkommen wird. Die Formulierung "mal wieder" finde ich insofern irreführend.


    Der TE möchte ich aber das offene Gespräch mit ihrer Schulleitung empfehlen. Aufgabenbeschreibungen sind - insbesondere bei Nicht-Funktionsstellen - nicht in Stein gemeißelt und können auch nachträglich im Einvernehmen so abgeändert werden, dass entweder eine ganz andere für die Schule förderliche Aufgabe übernommen wird oder die bisherige wenigstens so angepasst wird, dass sie in der regulären durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bewältigbar ist. Diese gilt nämlich auch für die Beamten in den Beförderungsämtern.

  • Man braucht die Besoldung übrigens gar nicht aufzugeben, man kann die Arbeit auch einfach abgeben - oder (für Hartgesottene) diese so ausführen, dass sie einen weggenommen wird (zwangsweise Runterstufungen der Besoldungsgruppe sind quasi unmöglich...,)


    Solche Fälle gibt es an Gymnasien einige, wo jemand eine A15-Stelle innehat, aber nicht (mehr) entsprechende Arbeit verrichtet. Okay, ist nicht sehr gut für das Standing derjenigen im Kollegium und so...


    Tarifbeschäftigte sollten sowas aber vermeiden, dann droht Änderungskündigung (da ist die Stelle an die AKTUELL ausgeführte Arbeit eng gekoppelt).....aber bei Beamten...(da gilt der alte Lehrsatz 'Unfähigkeit ist kein Dienstververgehen' - und wenn man eine höherwertige Arbeit nicht mehr verrichten will, ist das ja auch eine Art von Unfähigkeit. In dem Falle ist das aber keineswegs automatisch mit einem Verzicht auf die höhere Besoldungsstufe verbunden)

  • Das würde ich nicht so herunterspielen wollen. Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten ist ein Dienstvergehen, welches entsprechend geahndet werden kann (und wird, auch wenn das das Kollegium so nicht mitbekommt und mitbekommen darf). Die strikte Weigerung, eine übertragene Aufgabe auch wahrzunehmen, gehört hier sicher dazu. Für Minderleistungen bei den übertragenen Aufgaben mag es durchaus nachvollziehbare Gründe geben. Dazu gehört möglicherweise eine gesundheitlich bedingte nach unten verschobene Belastungsgrenze. Über entsprechend nötige Anpassungen des Aufgabenbereichs lässt sich nicht nur dann auch reden.

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