Prüfung zur Versetzung mündlich/schriftlich - Umfang und Anspruch

  • Moin zusammen,


    endlich mal wieder ne Fachfrage :-)


    Bei mir hat sich ein Held mit unfassbar schlechten Noten zur Versetzungsprüfung (12->13 im FHR-Bereich, falls relevant) gemeldet. Ich hatte in den vergangenen Jahren noch nie jemanden, der sich bei mir freiwillig gemeldet hat - Mathe und Technik sind offenbar unbeliebter als Sprachen. Da ich gerade die ganzen KuK bei mir nicht im Urlaub stören will (und eh kaum einer in Teams rein schaut) und ich keine Ahnung habe, wie der Umfang so einer Prüfung auszusehen hat, frage ich einfach mal euch Profis hier:


    Land NRW, SEK 2


    Besonders interessant finde ich, ob in schriftlicher und mündlicher Prüfung identische Themenbereiche vorkommen dürfen oder ob beide Prüfungen strikt getrennte Themen behandeln müssen. Damit ich nicht kurz vor Prüfungstermin noch was umbauen muss, würde ich mich am meisten über eine Verwaltungsvorschrift oder einen entsprechenden Paragraphen freuen, der mich darüber aufklärt.


    Danke euch :-)

  • Keine Ahnung wie bei euch die Prüfungen terminiert sind, aber bei uns sind die Klausuren freitags und werden dann direkt korrigiert und ich hatte bisher immer das "Glück", dass die Leute dann doch nicht zur Klausur erschienen sind und ich die Mündliche gar nicht erstellen musste. Keine Ahnung ob das bei euch auch geht.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Ich antworte mal für mich selbst, was ich gefunden habe:


    Laut APO-BK (analog auch für die APO des Gyms) besteht eine Nachprüfung aus mündlicher und schriftlicher Prüfung (soweit kaum überraschend). Über die Inhalte wird dort und in den VV nichts geschrieben, so dass ich davon ausgehe, dass die Inhalte beider Prüfungen auch über gleiche Themenbereiche handeln können. Zusätzlich ist es dann aus meiner Sicht möglich, den Stoff des gesamten Schuljahres abzufragen.

  • Ich antworte mal für mich selbst, was ich gefunden habe:


    Laut APO-BK (analog auch für die APO des Gyms) besteht eine Nachprüfung aus mündlicher und schriftlicher Prüfung (soweit kaum überraschend). Über die Inhalte wird dort und in den VV nichts geschrieben, so dass ich davon ausgehe, dass die Inhalte beider Prüfungen auch über gleiche Themenbereiche handeln können. Zusätzlich ist es dann aus meiner Sicht möglich, den Stoff des gesamten Schuljahres abzufragen.

    So ist es nach meiner Kenntnis auch. Man kann die Themenkreise eingrenzen (für den Prüfling), muss man aber nicht. Umfang müsste ähnlich einer Klausur sein.

    Aber ich hab grad Probleme: von 12 auf 13 im FHR-Bereich? Welche Anlage ist es denn nun? C oder D?

  • Aber ich hab grad Probleme: von 12 auf 13 im FHR-Bereich? Welche Anlage ist es denn nun? C oder D?

    C bei FHR.

    Bei uns sind die Assistenten + FHR auch 3 Jahre da.


    Habe auch ne Nachprüfung bei ner Schülerin, wo ich versucht habe ohne Ende zu beraten. Aber sie will es versuchen.

    Themen - ganzes Schuljahr. Umfang weiß ich auch nicht mehr, daher lese ich gerne mit.

  • Aber ich hab grad Probleme: von 12 auf 13 im FHR-Bereich? Welche Anlage ist es denn nun? C oder D?

    C bei FHR.

    Bei uns sind die Assistenten + FHR auch 3 Jahre da.

    Genau wie du sagst, Kiggie. Assistenten mit Ziel Fachhochschulreife (+Berufsabschluss) in Vollzeit.


    Habe auch ne Nachprüfung bei ner Schülerin, wo ich versucht habe ohne Ende zu beraten. Aber sie will es versuchen.

    Themen - ganzes Schuljahr. Umfang weiß ich auch nicht mehr, daher lese ich gerne mit.

    Bei mir genauso - macht aus meiner Sicht nur Arbeit. Hoffe ja fast, dass wie bei yestoerty die Person nicht auftaucht, aber wie ich mich kenne, habe ich keine Lust von Freitag auf Montag die mündliche Prüfung vorzubereiten und mach alles schon vorher (für die Tonne).


    Ich habe sicherheitshalber mal bei Bildungsgang-/Bereichs-/Schulleitungleitung nachgefragt. Wenn es da Erkenntnisse gibt, teile ich sie hier mit. Momentan denke ich, dass ich einfach mal eine alte AHR-Klausur nehme und die ein wenig abspecke. Macht weniger Arbeit.

  • Assistenten. Jau. Da bin ich nie drin, daher fehlten mir die gerade in meinen Gedankengängen.


    Ich würde auch eine alte nehmen und anpassen. Und natürlich auch auf die Aussage der Bereichsleitung warten. Ist ja ihr Job.

  • Eine handfeste Antwort kann ich nivht geben, aber in den mündlichen Abiturprüfungen zum nachträglichen Bestehen darf das, was schon schriftlich abgeprüft wurde, nicht nochmal drankommen.

    Begründung sinngemäß: Wer das schon schriftlich nivht konnte, darf mündlich nivht auch noch aufs Glatteis geführt werden.

    Entsprechendes gilt auch für den ersten und den zweiten Teil der mündlichen Abiprüfung. Muss überschneidungsfrei sein.


    Das kann vielleicht als Orientierung dienen.

  • Zusätzlich ist es dann aus meiner Sicht möglich, den Stoff des gesamten Schuljahres abzufragen.

    Ja, du darfst den Stoff des kompletten Schuljahres abfragen. Soweit mir bekannt ist, gibt es auch kein Ausschluß-Kriterium, daß einzelne Themen nicht in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung behandelt werden dürfen.


    Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden, die mündliche Prüfung 30 Minuten + Vorbereitungszeit, in der der Schüler 1-3 Fragen bekommt, auf die er sich vorbereiten kann, um sie dann zu Beginn der mündlichen Prüfung vorzutragen.


    Wichtig: Der Schüler muß zu beiden Teilen antreten. Kommt der Schüler nicht zur schriftlichen Prüfung, entfällt auch die mündliche Prüfung.

    Ich hatte mal den Fall, daß am Freitag die schriftliche Prüfung anstand und am folgenden Montag die mündliche Prüfung. Am Freitag war der Schüler noch im Urlaub und entsprechend nicht da. Am Montag kam er dann und bestand auf einer mündlichen Prüfung. Schließlich könne er ja (theoretisch) bei der mündlichen Prüfung 100% machen. Zusammen mit den 0% bei der schriftlichen Prüfung wären das dann 50% und damit ein "ausreichend". Er wurde aus formalen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, weil er die schriftliche Prüfung nicht angetreten (und einen leeren Zettel abgeggeben) hatte.


    Und ja, so eine Nachprüfung zur Versetzung hat bei mir noch niemand bestanden. Entweder habe ich mich vorher schon für "Im Zweifel für den Angeklagten" entschieden und eine 4 vergeben oder es war wirklich unterirdisch.


    Nachtrag: Ich würde auf gar keinen Fall vorab den Themenkreis eingrenzen. Nachher legt der Schüler Dir das als Verfahrensfehler aus: "Aber das Thema hatten sie doch ausgeschlossen."

    Ich sage immer nur: "Es kann alles aus dem kompletten Schuljahr abgefragt werden." Auf die Nachfrage, was das denn alles wäre, ist meine Antwort: "Sieh in deinem Unterrichtsmitschrieb nach. Deine Kolleg-Mappe müßte ja komplett sein."

  • Ich sage immer nur: "Es kann alles aus dem kompletten Schuljahr abgefragt werden." Auf die Nachfrage, was das denn alles wäre, ist meine Antwort: "Sieh in deinem Unterrichtsmitschrieb nach. Deine Kolleg-Mappe müßte ja komplett sein."

    Haha, das habe ich sinngemäß exakt so geschrieben :-)


    Danke dir für deine Ausführungen. Kurze (eher unwichtige) Nachfrage wegen des Zeitumfangs der mündlichen Prüfungen: FHR-Bestehensprüfungen sind bei uns immer 20 Minuten. Hast du die 30 Minuten bei einer Anlage C so gemacht oder war das aus einer Anlage D?

  • Die 20 Minuten sind nicht in Stein gemeißelt. Die mündliche Prüfung dauert so lange wie sie dauert.


    --> https://bass.schul-welt.de/Ser…htm#13-33nr1.1p15_AnlageA

    Zitat

    §16: Gestaltung der mündlichen Prüfung

    (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

    Die Dauer ist also gar nicht so genau festgeschrieben. Speziell wenn man mit bis zu drei Kollegen ein Fach unterrichtet, weil die Fakulten heute gar nicht mehr zu den Unterrichtsfächern passen, Handlungsorientierung sei dank, kommt da sonst ja auch gar nichts mehr bei rum.


    Aber später im Verlauf steht dort auch, daß Du in der mündlichen Prüfung nicht exakt die gleichen Fragestellungen aus der schriftlichen Prüfung übernehmen darfst. Aber die Themengebiete darfst du schon noch einmal abgrasen. Zudem sind Themen aus beiden Schulhalbjahren abzufragen. (VV zu §16)


    Um es den Schülern etwas leichter zu machen, sage ich ihnen vorab immer noch: Wenn sie mir in der ersten Phase der mündlichen Prüfung, in der sie ihre Lösungen der Aufgaben vorstellen, sagen, daß man noch dieses oder jenes Problem, das sich ergibt, genauer beleuchten sollte/könnte, dann ist das der Fingerzeig für mich als Prüfer, daß ich sie später genau dazu fragen werde, weil ich dann davon ausgehe, daß sie sich in dem Themengebiet besser auskennen als in anderen Gebieten.


    Das der Prüfling auf diese Weise Einfluß auf die Themen der mündlichen Prüfung nehmen kann, hat aber auch noch keinem von ihnen geholfen.

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