Ausschluss Schulbesuch bei konkreter Gefahr (§54 SG NRW)

  • Mal wieder ne Frage an diejenigen, die im Schulgesetz firm sind. Im Schulgesetz NRW §45 zur Schulgesundheit wird der Schulleitung die Möglichkeit gegeben, bei konkreter Gefahr für die psychische oder physische Unversehrtheit anderer oder des Schülers selbst, einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Schulbesuch auszusprechen.


    Das ist, soweit ich es verstehe, losgelöst von den Ordnungsmaßnahmen. Welche Kriterien muss der erstgenannte Ausschluss erfüllen? Müssen hier Mittelungen/Ankündigungen und Gespräche stattgefunden haben, die eine solche Gefährdung zum Gegenstand hatten?


    Etwas nebulös finde ich den Hinweis, dass der Schulleiter diese Entscheidung "aufgrund eines regelmäßig zu überprüfendenamtsärztlichen Gutachtens" trifft. Demnach müsste zunächst ein solches Gutachten erfolgen, dann der Ausschluss.

    Wer ordnet ein solches Gutachten an, mit welcher Kompetenz?


    Es wäre super, wenn jemand diesbezüglich Erfahrungen hätte und die teilte. Idealerweise vielleich im GS-Bereich.

    Von wegen Schuft, ein Zyniker ist ein enttäuschter Idealist!

    • Offizieller Beitrag

    "Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen."


    Der erste Satz könnte sich auf Auffälligkeiten bei Schülern vor allem mit psychischen Störungen beziehen, die "unkontrollierbar" sind.
    Der zweite Satz dient m.E. primär der Seuchenbekämpfung und -prävention.


    Das Gutachten wird über die Schule eingeholt - vgl. auch § 58 Abs. 9 SchulG.

    Das sind jetzt meine Vermutungen auf der Basis meiner Erfahrungen aus der Behörde.

  • Welche Kriterien muss der erstgenannte Ausschluss erfüllen? Müssen hier Mittelungen/Ankündigungen und Gespräche stattgefunden haben, die eine solche Gefährdung zum Gegenstand hatten?

    Wenn du von §54 sprichst, würde ich sagen nein. Da steht, 'bei Gefahr im Verzug'. Das bedeutet, die Schulleitung darf einen Schüler erst mal ausschließen, der mit Waffen in der Hosentasche Todesdrohungen ausstößt. Dann muss aber ein Amtsarzt hinzugezogen werden.


    Ansonsten ist das Chefinnensache, der oder die muss sich selbst bei der Rechtsabteilung Rat einholen, das kannst du sowieso nicht lösen.


    Edit: eine Schulleitung hat das Hausrecht. Sie kann sowieso bei Gefahr im Verzug die Polizei oder den Notarzt rufen und zunächst Zutrittsverbot aussprechen. Hatten wir schon bei durchgeknallten Eltern.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn du von §54 sprichst, würde ich sagen nein. Da steht, 'bei Gefahr im Verzug'. Das bedeutet, die Schulleitung darf einen Schüler erst mal ausschließen, der mit Waffen in der Hosentasche Todesdrohungen ausstößt. Dann muss aber ein Amtsarzt hinzugezogen werden.


    Ansonsten ist das Chefinnensache, der oder die muss sich selbst bei der Rechtsabteilung Rat einholen, das kannst du sowieso nicht lösen.


    Edit: eine Schulleitung hat das Hausrecht. Sie kann sowieso bei Gefahr im Verzug die Polizei oder den Notarzt rufen und zunächst Zutrittsverbot aussprechen. Hatten wir schon bei durchgeknallten Eltern.

    § 54 hat als Überschrift "Schulgesundheit" - und die ersten beiden Absätze behandeln eben dieses Thema und keinen potenziellen Amoklauf. Absatz drei leitet sich aus den Bestimmungen der ersten beiden Absätze dieses Paragraphen ab. Der Amoklauf bzw. die Androhung desselben fällt ganz klar unter § 53.

  • Vielleicht, Rechtsberatung ist das hier sowieso nicht. Im zitierten Text geht es aber auch um psychische Folgen und Gefahr für sich und andere, da steht nirgends, dass es um eine Seuche gehen muss. Es könnte z.B. auch um Drogenkonsum gehen.

  • Ganz lieben Dank für Eure Beiträge. Vielleicht sind noch ein paar Infos hilfreich.


    Im vorliegenden Fall geht es weder um Drogen, noch um Waffen oder gar der Androhung eines Amoklaufs. Das Problem ist deutlich kleiner.

    Es handelt sich um einen Zweitklässler, der neben einer ausgeprägten Mitarbeitsverweigerung immer häufiger ausrastet. Bei kleinsten Anlässen. Seine Wut verbalisiert er deutlich und häufig geradezu inszeniert. Er wird dabei in erster Linie gegen Mobiliar und andere bereits tote Gegenstände aggressiv. Das birgt natürlich die Gefahr des Kollateralschadens. Ansonsten ist das eher ein klassischer Maulheld. Voll von Ängsten und Gefühlen der Minderwertigkeit und gaaaaaanz viel Trotz.

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  • Also wir hatten auch gerade einen solchen Fall, dabei ging es um selbstverletzendes Verhalten. Der SL entscheidet, der Ausschluss kann sofort erfolgen, ein amtsärztliches Gutachten kann später erfolgen.


    Allerdings glaube ich nicht, dass eurer Fall unter §45 fällt, ruft doch mal in Dezernat an und fragt nach.

    There is a difference between knowing the path and walking the path. (Matrix)

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht, Rechtsberatung ist das hier sowieso nicht. Im zitierten Text geht es aber auch um psychische Folgen und Gefahr für sich und andere, da steht nirgends, dass es um eine Seuche gehen muss. Es könnte z.B. auch um Drogenkonsum gehen.

    Ja, aber hier läge, sofern die Schule betroffen ist, dann auch eine Pflichtverletzung nach § 53 vor. Wenn der Schüler/die Schülerin nur Drogen nähme ohne schulischen Kontext, wäre wieder § 54 im Spiel.

    • Offizieller Beitrag

    Ganz lieben Dank für Eure Beiträge. Vielleicht sind noch ein paar Infos hilfreich.


    Im vorliegenden Fall geht es weder um Drogen, noch um Waffen oder gar der Androhung eines Amoklaufs. Das Problem ist deutlich kleiner.

    Es handelt sich um einen Zweitklässler, der neben einer ausgeprägten Mitarbeitsverweigerung immer häufiger ausrastet. Bei kleinsten Anlässen. Seine Wut verbalisiert er deutlich und häufig geradezu inszeniert. Er wird dabei in erster Linie gegen Mobiliar und andere bereits tote Gegenstände aggressiv. Das birgt natürlich die Gefahr des Kollateralschadens. Ansonsten ist das eher ein klassischer Maulheld. Voll von Ängsten und Gefühlen der Minderwertigkeit und gaaaaaanz viel Trotz.

    Das würde streng genommen unter beide §§ fallen, ist aber m.E. natürlich eher ein pädagogisches Problem.

  • Ganz lieben Dank für Eure Beiträge. Vielleicht sind noch ein paar Infos hilfreich.


    Im vorliegenden Fall geht es weder um Drogen, noch um Waffen oder gar der Androhung eines Amoklaufs. Das Problem ist deutlich kleiner.

    Es handelt sich um einen Zweitklässler, der neben einer ausgeprägten Mitarbeitsverweigerung immer häufiger ausrastet. Bei kleinsten Anlässen. Seine Wut verbalisiert er deutlich und häufig geradezu inszeniert. Er wird dabei in erster Linie gegen Mobiliar und andere bereits tote Gegenstände aggressiv. Das birgt natürlich die Gefahr des Kollateralschadens. Ansonsten ist das eher ein klassischer Maulheld. Voll von Ängsten und Gefühlen der Minderwertigkeit und gaaaaaanz viel Trotz.

    Achso, na dann eher Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf oder wie immer das in deinem Bundesland heißt. Es gibt auch Möglichkeiten der verkürzten Beschulung für einen definierten Zeitraum, wenn es die ersten beiden Stunden des Tages noch geht. Und das Kind bzw. die Familie braucht Hilfe.

  • Wenn der Schüler/die Schülerin nur Drogen nähme ohne schulischen Kontext, wäre wieder § 54 im Spiel.

    Wobei das nicht so eindeutig ist. Wir hatten gerade einen außerschulischen Vorfall und bekamen von der Rechtsabteilung der Bezirksregierung die Einschätzung, dass ein Ausschluss nicht rechtens wäre, obwohl der Vorfall Auswirkungen auf die Schulgemeinschaft hat.


    Im Zweifel also die Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder in Kauf nehmen, dass das bei einem Widerspruch rückwirkend zurückgenommen wird... ;)

  • Habe ich tatsächlich auch gerade bemerkt. War wohl Macht der Gewohnheit, weil GS eigentlich nicht mein Metier ist

    Von wegen Schuft, ein Zyniker ist ein enttäuschter Idealist!

  • In welcher Weise bist du denn betroffen? Als Elternteil oder als Kollegin?

    Generell: In der Grundschule versucht man normalerweise erstmal diverse pädagogische Maßnahmen auch in Absprache mit Eltern, bevor man zu Ordnungsmaßnahmen übergeht. Oft kann man bei jüngeren Kindern noch etwas erreichen.

  • An unserer Schule - NDS - kam es schon mehrfach zu solchen Ausschlüssen.

    In der Regel sind die Schüler bereits vorab bekannt.

    Gefährden sie dann massiv sich und andere - Schläge, Tische werfen o.a. - werden sie direkt abgeholt und suspendiert,

    hinterher gibt es eine KK in der diese Ordnungsmaßnahme nachträglich abgestimmt wird.


    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Mitschüler:innen durch ein solches Verhalten verstört werden und kaum noch mitarbeiten können und der Unterricht wie der Schulalltag massiv gestört werden.

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