Ständig spontane Präsenzpflicht

  • Wenn jemand denkt, dies sei rechtmäßig, soll er doch bitte sagen, wo das steht.

    Ich wiederhole: Weisungsrecht des Arbeitsgebers.

    https://www.dbb.de/lexikon/the…h%C3%B6here%20Vorgesetzte


    Es ist in jedem Falle eine gute Frage für die Gewerkschaft, die sowas nicht zum ersten Mal erlebt und weiß, was mit 'frühzeitig' 'regelmäßig' 'dringend' usw. in der Realität gemeint ist was es mit sowieso schon vorhandenen Präsenzpflichten auf sich hat. Von letzteren hat der TE ja schon 2 pro Woche!

    Es gibt eine ganze Reihe Aspekte, wo man ansetzen kann. Am Ende wird man die konkrete Situation beurteilen. Du schreibst aber das regelmäßige Präsenzpflichten generell verboten sind. Das kann ich mir nicht vorstellen. Außerdem schmeißt die Stundenverpflichtung und die wöchentliche Arbeitszeit ständig durcheinander. Nach deiner Argumentation hätten wir außer dem Unterricht keine Verpflichtungen in der Schule.

    Am Ende wird es sicherlich eine Grenze geben, was zumutbar ist. Das wird sicherlich auch von der aktuellen Situation von der Schule abhängig sein. Im akuten Fall, dass viele Kollegen krank sind, wird man dem Beamten mehr zumuten können als im Regelbetrieb.

  • Wenn die Lehrkraft durch die Präsenzzeiten ihre wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, hast du Recht. Sonst nicht.

    Nein, das stimmt nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit interessiert hier nicht, bei Mehrarbeit werden bei Lehrkräften auch Unterrichtsstunden gezählt.


    Was hier relevant ist, ist, inwiefern der Dienststelkenleiter verlangen darf, in der Schule zu arbeiten, um auf potentielle Vertretung zu warten. Für dich natürlich auch gerne das direkte Zitat aus der Zusammenfassung des VBE für NRW:


    "...Die angeordnete Präsenzzeit wäre nicht von vorübergehender Natur, d. h., es handelt sich nicht um unvorhersehbare Ad-hoc-Mehrarbeit und bezieht sich nicht auf einen Einzelfall.

    Es handelt sich auch nicht um eine Dienstbesprechung, an der Lehrkräfte lt. ADO § 10 Abs.3 im Rahmen ihrer Dienstpflichten teilnehmen sollen.

    Wichtig ist hier noch, dass als zuständiges Organ, die Lehrerkonferenz die Entscheidungskompetenz für die Grundsätze der Verteilung der Unterrichtsstunden und die Aufteilung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen (§ 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG) und in Abs. 3 Nr. 4 über „Grundsätze der Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung“ (d. h. über Pflichtstunden-Bandbreite, über die Umsetzung der Stellenrundung bei der Pflichtstundenzahl von 27,5) innehat.

    Die Lehrerkonferenz ist aber nicht dazu befugt, über eine Erhöhung der individuellen Anwesenheitszeit der Lehrer zu entscheiden."


    Das bezieht sich wie gesagt auf NRW und ich suche es nicht noch für alle anderen Bundesländer raus. Ich bin aber ziemlich sicher, dass es für alle Bundesländer ähnliche Regelungen gibt. Du kannst gerne was anderes finden, kein Problem. Ich würde trotzdem niemals jemand anderem raten, irgendwelche Willkür abzunicken, nur weil irgendwer findet, das sei doch zumutbar.





  • [Wieder am Thema vorbei]

    Es geht um Bayern, nicht um NRW. In Bayern ist explizit geregelt, dass sich Lehrkräfte auf Amweisung zur Bertretung bereitzuhalten haben. Auch eine Anwesenheitspflicht in der Schule ist möglich. Und nein, das ist solange keine Mehrarbeit, wie nicht tatsächlich Vertretung anfällt.

    Mir erschließt sich beim besten Willen nicht, was an den oben zitierten Gesetzesauszügen nicht verständlich ist. Und warum du ständig mit NRW um die Ecke kommst, obwohl es um Bayern geht, erschließt sich mir auch nicht. Warum fällt es dir so schwer zu akzeptieren, dass es in Bayern eine andere Gesetzeslage als in NRW gibt?


    Edit: In Bayern obliegt die Verteilung der Unterrichtsstunden und die Autfteilung auf entsprechende Pläne grundsätzlich nicht der Lehrerkonferenz sondern der Schulleitung.

    https://www.gesetze-bayern.de/…/Document/BayVwV288393-27


    Edit2: Ich würde mich auch mal an den Personalrat oder die Gewerkschaft wenden WENN tatsächlich mehr als drei Stunden pro Monat vertreten werden müssen, ohne, dass es dafür einen Ausgleich gibt. Vertretung ist Mehrarbeit, die ausgegelichen werden muss.

    Die Bereitschaft ansich, auch in der Schule, ist in Ordnung.

  • Bevor ihr noch länger aneinander vorbei redet, empfehle ich die nochmalige gründliche Lektüre des Ausgangsposts.

  • Ich bezog mich auf den Kommentar eines anderen Teilnehmers, der von Weisungsbefugnis gesprochen hat, die hier nicht passt. Wieso nutzt du eigentlich die Zitierfunktion, um etwas wiederzugeben, das ich nicht gesagt habe?

    Zu dir ein drittes und dann auch letztes Mal, weil wir in der Sache nicht weiterkommen. Der TE hat bereits zwei Präsenzpflichten im Plan, aktuell wurden ihm mehrfach eine zusätzliche erteilt. Halte ich nicht für rechtmäßig, du schon, was der TE nun damit macht, weiß ich nicht.

  • Bevor ihr noch länger aneinander vorbei redet, empfehle ich die nochmalige gründliche Lektüre des Ausgangsposts.

    Im Ausgangspost wird gefragt, ob das so in Ordnung ist, mit bis zu 8 Stunden am Stück Unterricht.

    Ja, ist es. Die vorgeschriebenen Erholungspausen können in 15 Minuten Blöcke geteilt werden. Zwei Mal 15 Minuten werden am Tag schon frei sein. Die Frage wurde schon längst beantwortet. Darum geht es hier also gerade nicht mehr


    Wir reden auch nicht aneinander vorbei. Vertretungsbeteitschaft ist in Bayern keine Mehrarbeit. Daran ändert sich auch nichts, wenn immer wieder irgendwelche Quellen aus NRW gepostet werden. Offenbar hat Qittengelee das mittlerweile auch verstanden und ihre Aussagen darauf reduziert, dass sie es für nicht rechtmäßig hält, mehrere Bereitschaften am selben Tag zu haben (statt darauf zu beharren, dass Bereitschaft bereits Mehrarbeit sei oder dass ddie Schulleitung eine Anwesenheit außerhalb der Unterrichtsverpflichtung nicht anweisen dürfe). Diese Ansicht ist nachvollziehbar. Ob sie auch rechtlich relevant ist, bezweifle ich allerdings.

  • Impliziert nicht diese Notwendigkeit der frühzeitigen Information, dass es sich dabei nicht um eine regelmäßige angeordnete Anwesenheit handeln kann?

  • Impliziert nicht diese Notwendigkeit der frühzeitigen Information, dass es sich dabei nicht um eine regelmäßige angeordnete Anwesenheit handeln kann?

    Meiner Ansicht nach nicht. Frühzeitig inkludiert auch, die Festlegung am Anfang des Schul(halb)jahres für das gesamte Schul(halb)jahr. An der Stelle kann ich mich aber auch irren.

  • Im Ausgangspost wird gefragt, ob das so in Ordnung ist, mit bis zu 8 Stunden am Stück Unterricht.

    Nein. Im Ausgangspost wird gefragt, ob der SL "ständig" auf Zuruf spontane Präsenzen für den jeweiligen Tag anordnen kann.

    Und die Antwort auf genau diese Frage ist eben: Ja, ausnahmsweise kann er das sicher tun. Und nein, ständig oder regelmäßig kann er das nicht.

  • Im Ausgangspost wird gefragt, ob das so in Ordnung ist, mit bis zu 8 Stunden am Stück Unterricht.

    Nein, die wesentliche Frage war, ob es rechtens ist, zusätzlich zu zwei Präsenzpflichten (ob die rechtlich okay sind, wäre sowieso zu prüfen, ich vermute, es ist eine interne Absprache, um allen Handlungsplanung zu gewährleisten), dazu verpflichtet zu werden, eine dritte im Lehrerzimmer zu sitzen, falls Vertretung nötig ist.


    Aus NRW habe ich zitiert, weil das das erste war, das mir in die Hand fiel, habe ich auch geschrieben. Es ist deswegen aber relevant, weil das Verbot der regelmäßigen Präsenzpflicht nirgends explizit geregelt ist, aber trotzdem überall gilt.


    Auch Bayern schreibt nicht explizit, dass der Schulleiter dazu auffordern darf, eine Stunde regelmäßig anwesend zu sein, um zur Verfügung zu stehen. Ich zitiere den von dir verlinkten Gesetzestext:


    1Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. 2Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und – unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs – in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren.


    Ich gehe davon aus, dass damit gemeint ist, "am 23. Februar ist Tag der offenen Tür. Sie müssen anwesend sein." oder auch "morgen ist 1. Stunde Vertretung Klasse 7, Sie müssen anwesend sein".


    Was vermutest du? Wo liest du daraus den Anspruch der regelmäßigen Präsenzpflicht ab?


    Edit: Fossi war schneller, mit weniger Worten 8)

  • Nein. Im Ausgangspost wird gefragt, ob der SL "ständig" auf Zuruf spontane Präsenzen für den jeweiligen Tag anordnen kann.

    Und die Antwort auf genau diese Frage ist eben: Ja, ausnahmsweise kann er das sicher tun. Und nein, ständig oder regelmäßig kann er das nicht.

    Das sind die beiden Sätze, die im Ausgangspost mit Fragezeichen versehen sind:

    1. Wenn ich jetzt in der 5. Stunde auch noch zur Präsenz verpflichtet werde, bedeutet das, dass es okay ist, 8 Stunden am Stück zu halten...???

    2. Ich dachte ursprünglich, dass das System mit den Präsenzen genau das verhindern soll, dass man willkürlich irgendwann eingeteilt wird ???


    Zu 1. Ja, das ist ok.

    Zu 2. Das kann auch ok sein. Ob das Ok-Sein von der Regelmäßigkeit abhängt, ist fraglich. Das Gesetz gibt jedenfalls auch eine Regelmäßigkeit (der Bereitschaft, nicht der unausgeglichenen Mehrarbeit!) durchaus her. Ob die geforderte Frühzeitigkeit gegeben ist, ist ebenfalls fraglich. Dazu enthalten die Beiträge des TE zu wenige Informationen.


    Ich empfehle erneut, die Posts tatsächlich zu lesen, bevor man darauf antwortet. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ich sage es mal so: wenn das Vertretungskonzept an deiner Schule daran kränkt, dass ein aktueller Krankenstand dazu führt, dass ihr auf mehr Bereitschaften zurückgreifen müsst und deswegen oft adhoc eine Bereitschaft anordnet, wäre eure Schule/Schulkonferenz gut beraten, die Anzahl an Präsenzen für alle zu verdoppeln. (Ich vermute, dass du nicht die einzige Lehrkraft bist, die immer für diese eine Stunde angefragt wird, es wird viele andere Stunden in der Woche betreffen.

  • Auch bei dem NRW-Zitat steht doch nur, dass die Lehrerkonferenz das nicht anordnen darf. Man müsste mal den kompletten Fall wissen. Das schließt nicht aus, dass der Schulleiter das darf.


    Es muss auch nicht irgendwo stehen, dass es erlaubt ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Sowohl gegen Beamte als auch Angestellte. Entsprechend kann er relativ frei über die vertragliche Arbeitszeit entscheiden. Damit er da nicht irgendwelchen Blödsinn macht, gibt es Verordnungen, Gesetze, Erlasse, Dienstantweisungen, ... die das näher regeln. Wenn Quittengelee Recht hat, müsste es also irgendwas geben, indem steht, dass Präsenzpflichten in Bayern verboten sind. Das ist übrigens auch in der freien Wirtschaft ähnlich. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber anordnen, dass Du auch wenn du im Homeoffice arbeitest, zu bestimmten Zeiten Anwesend sein muss. Das ganze wird dann mit Verordnungen, Gesetzen oder einfach durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt. Dann steht beispielsweise im Arbeitsvertrag, dass du nur Montags im Betrieb sein muss.

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