Urteil BVerG zu Legasthenie und Bemerkungen im Abiturzeugnis

    • Offizieller Beitrag

    Meinetwegen. Sollte dann aber trotzdem aufs Zeugnis. Ich lese das Urteil so, dass das auch problemlos ginge, wenn eben konsequent alle Nachteilsgewährungen dort ausgewiesen würden. Was ich wie gesagt sinnvoll fände.

    Nein. Nur dann, wenn von den Grundsätzen der Leistungsbewertung, hier dem Notenschutz abgewichen wurde.

  • Nochmal zurück auf Los. Was ist Behinderung?


    § 2 Absatz 1 SGB IX

    „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“


    Welche Erkrankungen dazuzählen habe ich noch nicht gefunden. Zu ADHS gibt's unfassbar viele Infos aber nichts in Stein Gemeißeltes, scheint mir. Je nach Schwere kann man theoretisch ja GdB beantragen und erhalten, auch ohne Komorbiditäten... Und wahrscheinlich könnte man NTA als Schule gewähren, wenn man denn wollte? Bei jüngeren SuS wäre das sowas wie Aufgaben übersichtlich zu gestalten , Hinweise, das AB umzudrehen oder wenn Aufgaben nicht fertig bearbeitet wurden.


  • Meinetwegen. Sollte dann aber trotzdem aufs Zeugnis. Ich lese das Urteil so, dass das auch problemlos ginge, wenn eben konsequent alle Nachteilsgewährungen dort ausgewiesen würden. Was ich wie gesagt sinnvoll fände.

    Ich lese das auch so. Jedenfalls im verlinkten Pressebericht des Gerichtes ist es so vermerkt.

  • Die Sachlage ist für NRW so:

    https://www.schulministerium.n…fe-und-Abiturpruefung.pdf


    Da wird also nicht irgendeine Bewertungsgrundlage geändert und deshalb kommt auch nix aufs Zeugnis. Sprich auch bei LRS/Legasthenie gibt es die Abwertung um bis zu zwei Notenpunkten, habe selbst bei einer Schülerin eine solche Abwertung - trotz LRS - im Abi vornehmen müssen.


    In Bayern scheint es ja offenbar irgendwie anders zu sein.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Ich lese das auch so. Jedenfalls im verlinkten Pressebericht des Gerichtes ist es so vermerkt.

    Wurde im Radio vor ein paar Tagen auch so von einem Juristen erklärt. Nicht das Ausweisen an sich ist rechtswidrig, sondern dass es hier nur explizit bei Aussetzen der Rechtschreibwertung geschehen ist. Würde man alle Nachteilsausgleiche gleichermaßen ausweisen, wäre es okay.


    Ist halt "nur" die Frage, ob man es generell möchte oder halt nicht möchte. Da kann man ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein.

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe dich irgendwie noch nicht, sorry. Wer wich von was ab?

    Nachteilsausgleich zur Herstellung der Prüfungsgerechtigkeit und Chancengleichheit: kein Vermerk.
    Notenschutz, d.h. Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung: Zeugnisvermerk.

    Vgl. auch Scannen in E-Mail (kmk.org) Seite 5 erster Absatz.

    • Offizieller Beitrag

    Was ist das?

    Noch einmal: Um Nachteilsausgleiche geht es in der ganzen Frage überhaupt nicht. Sondern um Nichtbewertungen.

    Das scheint in der Tat schwer vermittelbar zu sein.

    Ein Nachteilsausgleich gleicht - wie der Name schon sagt - eine vorhandene Benachteiligung aus, damit alle Prüflinge zu Beginn der Prüfung gewissermaßen "auf null" gestellt werden.
    Er stellt keinen Vorteil dar.

    Anders ist das beim Notenschutz. Das ist ein Vorteil - und der wird durch die Zeugnisbemerkung - so das Gericht - aufgewogen.

  • Viel problematischer ist das Verbot Fehlstunden oder das Arbeits- und Sozialverhalten auf Abschlusszeugnissen auszuweisen.

    In NDS werden sowohl Fehltage als auch AV und SV in den Abschlusszeugnissen der Sek. I aufgeführt (siehe hier in Anlage 12: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen (schure.de)).

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Nachteilsausgleich zur Herstellung der Prüfungsgerechtigkeit und Chancengleichheit: kein Vermerk.
    Notenschutz, d.h. Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung: Zeugnisvermerk.

    Sehe ich auch so, dann fehlt in Beitrag 82 vielleicht ein Komma?


    In jedem Falle ist das ADHS-Thema m.E. trotzdem nicht klar geklärt.

  • Als Quelle könnte ich jetzt zahlreiche Klausuren aus meiner eigenen Schulzeit insb. im Fach Englisch rausholen, die genau mit der Begründung abgewertet wurden. Also Orthographie der Vokabeln 6, Inhalt 1, sprachliche Ausdrucksweise 2, in Summe wegen der Sperrklausel Note 5.

    Das ist keine Rechtsquelle, zeigt nur die Umsetzung deiner damaligen Lehrkraft. Selbst wenn das zu deiner Schulzeit der Rechtslage in NRW entsprochen haben mag, kann diese, wie dir klar sein sollte, sich längst geändert haben.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

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