Kündigung Planstelleninhaber Kündigungsfristen

  • Guten Tag zusammen,


    wer von euch war mal in einem Planstelleninhaberverhältnis in NRW und hat gekündigt, ohne sich an die Kündigungsfristen zu halten? (An Ersatzschulen in NRW ist für Planstelleninhaberverträge nicht ungewöhnlich, wenn echt beknackte Kündigungsfristen vorliegen, die weit vom Beamtenrecht entfernt sind. Nicht ungewöhnlich sind Kündigungsfristen von bis zu 1,5 Jahren drin ... Als Beispiel: Vertraglich geregelt ist, dass der Planstelleninahber (beamtenähnliches Verhältnis) immer zum 31.07. mit einer 6 Monatigen Kündigungsfrist kündigen darf, d.h. wenn man nicht rechtzeitig vor dem 31.01. kündigt, versklavt man sich um weitere 1,5 Jahre). Wer von euch war schonmal Planstelleninahber in NRW mit derartigen Kündigungsfristen und wer von euch, hats trotzdem gewagt, einfach zu kündigen, und zwar zu dann, wann es dir und nicht dem Arbeitgeber passte? Und was waren die Konsequenzen? Welche finanzielle "Strafe" musstet ihr hierfür hinnehmen? (Zwingen darf dich ja niemand, dort weiterhin zu arbeiten, du musst halt mitunter eine Geldstrafe zahlen)

  • Kündigungsfristen im TVL (die natürlich beidseitig gelten): https://oeffentlicher-dienst.i…g/kuendigungsfristen.html


    Gesetzliche Kündigungsfristen (die natürlich weit niedriger sind als im Ausgangsposting) können durch Tarifverträge ausgehebelt werden. Relevant wäre jetzt, unter welchem Tarifvertrag die Angaben des Ausgangsposter fallen (TVL kann es nicht sein - bezweifel auch, ob es sowas gibt).


    Wenn ein tarifungebundener Schulträger sowas in seine Arbeitsverträge reinsetzt, dürfte es unwirksam sein.

  • Kündigungsfristen im TVL (die natürlich beidseitig gelten): https://oeffentlicher-dienst.i…g/kuendigungsfristen.html


    Gesetzliche Kündigungsfristen (die natürlich weit niedriger sind als im Ausgangsposting) können durch Tarifverträge ausgehebelt werden. Relevant wäre jetzt, unter welchem Tarifvertrag die Angaben des Ausgangsposter fallen (TVL kann es nicht sein - bezweifel auch, ob es sowas gibt).


    Wenn ein tarifungebundener Schulträger sowas in seine Arbeitsverträge reinsetzt, dürfte es unwirksam sein.

    Ein Planstelleninhaber ist in NRW einem Landesbeamten nahezu in fast allen Aspekten gleichgestellt - zumindest was die Versorgung betrifft (man erhält z.B. eine Beamtenbesoldung, und wird nicht nach TV-L bezahlt). In manchen Aspekten gibt es aber Unterschiede, wie eben z.B. bei der Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag (der Arbeitgeber ist ja der Schulträger, man hat keinen Dienstherren) geregelt sind.

  • Das heißt dann in diesem Falle aber nur umgangssprachlich 'Planstelleninhaber'? (gemeinhin versteht man darunter im Lehramtsbereich eine unbefristete Stelle, die im Stellenplan verankert ist, die sowohl von Tarifbeschäftigten als auch von Beamten besetzt werden kann)

  • Achso, das weiß ich tatsächlich nicht, ob dieser Begriff eine allgemeingültige Definition hat. Ich weiß nur aus NRW, dass du an einer staatlich anerkannten Ersatzschule (Privatschule) "verbeamtet" werden kannst. Das bedeutet dann, dass du quasi wie ein Landesbeamter mit z.B. A13 besoldet wirst usw. auch eine Pension später bekommst, aber irgendwo doch eine Art "Angestellter" bist, weil du einen Arbeitsvertrag bei dem jeweiligen Schulträger hast und dich nicht "vereidigen" lässt beim Land.


    Das nennt sich dann aber nicht "Beamter" sondern Planstelleninhaber (hier unterscheidet man auch z.B. "auf Probe" oder "auf Lebenszeit". Der Schulträger kann einen Großteil deiner Besoldung vom Land refinanzieren lassen.

    • Offizieller Beitrag

    Als Beamte*r kannst du aber recht kurzfristig "kündigen" (also: um Entlassung aus dem Dienst bitten), da erstaunt es mich sehr stark, dass eine so lange Kündigungsfrist hart eingehalten wird.)
    Wenn die Frist nicht beidseitig ist, ist sie aber sowieso ungültig.

    Wie wären die Chancen um einvernehmliches Trennen?

  • Ja, als Beamter kannst du dich ohne weiteres entlassen lassen, man darf dich maximal 3 Monate festhalten (wird evtl. von Bundesland zu bundesland etwas abweichen). Aber im Prinzip ist es easy.


    Wie die Chancen für einen Aufhebungsvertrag stehen, ist individuell. So wie ich unsere SL einschätze, wird es aus unterschiedlichen Gründen heraus zu 100% nicht klappen.

  • Zitat aus folgender Quelle: https://lehrernrw.de/wp-conten…nd-Ersatzschulen-2014.pdf


    Nicht alle Ersatzschulträger sind
    in diesen Fällen bereit, dem wechselwilligen
    Lehrer eine Freigabeerklärung zum Ende des
    Schuljahres zu geben, so dass dieser nicht
    kündigen muss. Es empfiehlt sich deshalb,
    bei Neueinstellungen in den Ersatzschuldienst mit dem Schulträger darüber zu verhandeln, die in den Musterverträgen enthaltene Kündigungsfrist von sechs auf höchstens drei Monate zu verkürzen.Wenn der
    Schulträger an der Einstellung des Lehrers
    (zum Beispiel mit einem Mangelfach) stark
    interessiert ist, wird er sich darauf einlassen.

    • Offizieller Beitrag

    aber: hat dein Arbeitgeber auch tatsächlich eine solche lange Frist?


    Wie die Chancen für einen Aufhebungsvertrag stehen, ist individuell. So wie ich unsere SL einschätze, wird es aus unterschiedlichen Gründen heraus zu 100% nicht klappen.

    Hast du solche Mangelfächer? Dann würdest du als Beamter auch keine Freigabe für das Ländertauschverfahren nicht haben :(
    Wenn nicht: einfach jetzt schon kündigen, für nächstes Jahr, das wird vielleicht die SL dazu bewegen, kooperativ zu sein.

    (und ehrlich gesagt: du redest schon soooo lange von dieser Kündigung, sich jetzt am 11. Februar darüber aufregen, dass das Verpassen der Frist vor 12 Tagen/um 12 Tage dich jetzt für 18 Monate bindet?! )

  • Es hängt ein klein wenig auch vom Kündigungsgrund ab. Willst Du nur die Schule wechseln um an einer staatlichen Regelschule anzufangen, dann hast Du wohl schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Dein Partner weiter wegzieht und Du zum Familienzusammenhalt mitziehst oder aber Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr "Schule" kannst, dann ist immer zu prüfen, ob nicht auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde möglich ist. Hierzu sollte man sich aber vorher arbeitsrechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Es hängt ein klein wenig auch vom Kündigungsgrund ab. Willst Du nur die Schule wechseln um an einer staatlichen Regelschule anzufangen, dann hast Du wohl schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Dein Partner weiter wegzieht und Du zum Familienzusammenhalt mitziehst oder aber Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr "Schule" kannst, dann ist immer zu prüfen, ob nicht auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde möglich ist. Hierzu sollte man sich aber vorher arbeitsrechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen.

    Dankeschön für die Tipps!

  • Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht viel machen. Wenn der AN wirklich zur Unzeit kündigt (z. B. fristlos, ohne dass dafür ein Grund vorliegt) und dadurch ein Auftrag platzt oder dergleichen, dann ist es tatsächlich denkbar, dass der AN sich schadensersatzpflichtig macht. Im Normalfall wird der Schaden, der dem AG entsteht, aber durch das eingesparte Gehalt kompensiert, so dass kaum ein AG sich auf einen Prozess einlassen wird, den er in der 1. Instanz ohnehin selbst bezahlen müsste.

    Im schulischen Bereich dürfte die Geltendmachung eines materiellen Schadens ohnehin aussichtslos sein.

    • Offizieller Beitrag

    Und warum soll es denn noch Regeln geben?

    Ich kann sagen, was der französische Staat macht, wenn ein Lehrer "kündigt" (um Entlassung bittet) und es nicht gewollt ist: weiterhin beschäftigen. Ohne Kündigung/Annahme der Kündigung darfst du ja keinen anderen Job annehmen. Und das wird in Deutschland genauso sein. Jedes Bundesland wird dich immer bei einer Bewerbung fragen, ob du zu dem Zeitpunkt frei bist.
    Welche Steuerklasse gibst du denn an? Die Ier kannst du nicht abgeben, weil die beim ersten Arbeitgeber ist.

    Wenn dein aktueller AG also alle Register ziehen will:
    1) Kündigung nicht annehmen.
    2) Dich dann für Annahme eines Nebenjobs abmahnen bis verklagen

    3) Fürs nicht zum Dienst erscheinen verklagen.

    Tja...
    Erfahrungsberichte ANDERER Arbeitgeber werden dir nicht helfen, wenn du eh davon ausgehst, dass DEIN Arbeitgeber total unflexibel ist.

  • Der Normalfall bei den öffentlichen Schulen, wo die Kündigungszeit je nach Länge des Beschäftigungsverhältnisses ja auch sehr lang sein kann, ist dass man sich auf einen Auflösungsvertrag einigt.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Mit der Steuerklasse kann man keinen erpressen, die kann ich einmal im Jahr wechseln. Wenn ich dann von drei nach sechs gehe dann ist das so, ob das dem Arbeitgeber passt oder nicht. Da kann er dann auch nochmal abmahnen, dass der Kollege woanders angefangen hat.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Der Passus in den meist verwendeten Musterverträgen sieht so aus:

    Die Lehrkraft kann diesen Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Juli jeden Jahres kündigen. § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt unberührt.

    Der Schulträger kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Als wichtige Gründe werden von beiden Vertrags- partnern insbesondere anerkannt:

    a) schwere Verfehlungen gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten einer Lehrkraft sowie gegen die Treuepflicht zwischen den Vertragspartnern,

    b) schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Erziehungsarbeit und die Bildungsziele des Schulträgers und der Schule,

    c) die Zurücknahme der Genehmigung zur Ausübung der Unterrichtstätigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 SchOG.

    Die Kündigung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


    Wechsel in den öffentlichen Schuldienst gehen meist über eine Freigabe, ansonsten muss man definitiv den kompletten Prozess mit Amtsarzt etc. erneut durchlaufen, falls man überhaupt noch unter der Altersgrenze liegt.

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