Nebentätigkeit Beamte Lehrer (NRW)

  • Hi together !


    Ich habe eine Frage zum Thema Nebenbeschäftigung als Beamter bzw. (als Pl.st.inh. an einer Privatschule in NRW).


    In DE gilt folgendes (Quelle google Ergebnis):


    "Mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander sind zulässig. Gleiches gilt für eine Teilzeitbeschäftigung, die neben einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wird. Insgesamt darf jedoch die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit – durchschnittlich 48 Wochenstunden (§ 3 ArbZG) – nicht überschritten werden."



    Gilt dieselbe Regelung auch für Pl.st.inh. an Ersatzsch. in NRW? Oder greift hier das Beamtenrecht (Google Recherche: Möchte eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben, so hat sie dies in den meisten Fällen vorher genehmigen zu lassen. Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.)



    Also wäre es bspw. möglich zur Hälfte als Lehrkr. zu arbeiten und eine andere halbe Stelle woanders zu arbeiten?

  • Conni

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Beide Aussagen widersprechen sich in keiner Weise und sind daher beide bindend. Das eine betrifft die zulässige Höchstarbeitszeit von Haupt- und Nebentätigkeiten insgesamt und die Klarstellung, dass auch grds. mehrere Nebentätigkeiten möglich sind. Davon völlig unbenommen sind diese als Beamter natürlich genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wiederum kann an bestimmte Schranken gekoppelt sein (z.B. höchstens Umfang von x Stunden oder einem bestimmten Prozentsatz des Umfangs der Haupttätigkeit).

  • Die Genehmigung wiederum kann an bestimmte Schranken gekoppelt sein (z.B. höchstens Umfang von x Stunden oder einem bestimmten Prozentsatz des Umfangs der Haupttätigkeit).

    Besonders dürfen dienstliche Interessen nicht kolidieren und halt im Durchschnitt die wöchentlich Arbeitszeit die 48h nicht überschreiten. Ist man in Teilzeit, dann reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit allerdings um den entsprechenden Prozentsatz, hier also Vorsicht!


    Natürlich dürfen das unterschiedliche sein. Ich habe 4 parallel genehmigte Nebentätigkeiten. Das war kein Problem bei der Genehmigung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in NRW anders ist.


    Aufpassen muss man allerdings bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Ich kann mir vorstellen, dass es auch in NRW eine Regelung zur Ablieferung gibt.

  • Was bedeutet denn eine "Ablieferung"?

    Dass du ab einem bestimmten Betrag deine Einkünfte aus Nebentätigkeit beim Dienstherren abliefern musst

  • Schwieriges Thema. Zumal es genehmigungsfreie (trotzdem anzeigepflichtige) und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gibt.
    Ablieferungspflicht besteht m.W. nur, falls der Arbeitgeber der Nebentätigkeit aus den öffentlichen Dienst stammt. Dabei gibt es auch noch feine Unterschiede zwischen Vortragstätigkeiten und unterrichtlichen Tätigkeiten.
    Schriftstellerische und künstlerische Tätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungsfrei, müssen jedoch auf dem Dienstweg formlos "angezeigt" werden.
    Zu den schriftstellerischen und künstlerischen Tätigkeiten gehört auch die Vermarktung der eigenen Werke.

    Einige Verordnungen und Erlasse der Länder und Infos von Lehrerverbänden zum Thema hab' ich hier gesammelt:

    https://www.autenrieths.de/steuer.html#nebenjob

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
    Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.

  • Wie bitte? Ich muss, wenn ich im Zuge meiner Nebentätigkeit, die ich im öffentlichen Dienst ausübe, Geld verdiene, ab einer bestimmten Höhe meinem Dienstherren anteilig etwas abgeben? Wenn ich z.B. Lehrkraft bin und parallel dazu an der Uni Vorlesungen halte und halt die Verdienstgrenze (ich meine es sind in NRW 10.000,-) überschreite, dann muss ich meinem Dienstherren etwas davon abgeben? Was ist das für eine Regelung?! Also das heißt, es besteht z.b. gar nicht die Möglichkeit, zu sagen, dass man bspw. zu 50% als Lehrkraft arbeitet und zu 50% an der Uni arbeitet (ohne eine Abordnung o.ä., sondern ganz normal als Honorartätigkeit oder meinetwegen sogar in Form eines Anstellungsvertrages)?

  • Wie bitte? Ich muss, wenn ich im Zuge meiner Nebentätigkeit, die ich im öffentlichen Dienst ausübe, Geld verdiene, ab einer bestimmten Höhe meinem Dienstherren anteilig etwas abgeben?

    Ganz genau! Das BVerfG hat bereits 2007 entschieden, dass das auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wesentliche Aspekte der Entscheidung drehten sich um die Vermeidung von Doppelbesoldung im Sinne sparsamer Haushaltsführung, die Vermeidung der Vernachlässigung des Hauptamtes und von Interessenkonflikten.

  • Also das heißt, es besteht z.b. gar nicht die Möglichkeit, zu sagen, dass man bspw. zu 50% als Lehrkraft arbeitet und zu 50% an der Uni arbeitet (ohne eine Abordnung o.ä., sondern ganz normal als Honorartätigkeit oder meinetwegen sogar in Form eines Anstellungsvertrages)?

    Jedenfalls nicht als Beamter, der sich ja mit Diensteid verpflichtet hat, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf (Hauptamt) zu widmen. Auch hier hatte das BVerfG darauf abgezielt, dass die Dienstleistung des Beamten im Vertrauen auf seine gesicherte Stellung nicht zugunsten einer privatrechtlich vereinbarten Nebentätigkeit vernachlässigt würde.

  • Mal ein Praxisbeispiel, ob ich das richtig verstanden habe: Ich reduziere auf 80%, d.h. wäre bei rund 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Ich dürfte dann mit der Nebentätigkeit auf insgesamt max. 38 Stunden kommen. Bei 50% wären es rund 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit und max. 24 inkl. Nebentätigkeit. Stimmt das so?


    Ich komme bei meiner Nebentätigkeit auf weit über die 48 Stunden max. Gott sei Dank ist das eine Nebentätigkeit, die genehmigt werden muss. :pfeifen:

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