Kann ich mir bei einer Geldstrafe unter 90 Tagessätze noch Chancen auf eine Lehrerkarriere ausrechnen?

  • Hallo liebe Community,


    ich studiere Grundschullehramt in Bayern und habe in diesem Frühjahr mein 1. Staatsexamen geschrieben, das Ergebnis ist noch offen. Wenn alles gut geht, würde ich kommenden September ins Referendariat starten.


    Allerdings habe ich zu Beginn diesen Jahres einen riesengroßen Fehler gemacht, den ich zutiefst bereue. Ich habe einen Strafbefehl wegen Paragraf 316 StGb und wurde zu insgesamt 40 Tagessätzen verurteilt.


    Sicher kann ich sagen, dass mein polizeiliches Führungszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis sauber bleiben, allerdings folgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Meine Frage lautet daher, ob ich mir noch Hoffnungen auf eine Lehrerkarriere machen kann?


    Mit der Verbeamtung habe ich persönlich schon abgeschlossen, das wird sicher nichts, da selbst Geldstrafen unter 90 Tagessätzen insbesondere in Bezug auf Alkoholdelikte nicht gerne gesehen werden und auf eine charakterliche Uneignung schließen.


    Wie sieht es jedoch bei einer Anstellung aus? Habe ich in solch einem Fall diese Strafe aus dem Bundeszentralregister ebenso zu offenbar bzw. hat mein künftiger potenzieller Arbeitgeber darin Einsicht?


    Ich wäre euch über Antworten sehr dankbar möglicherweise auch über den Ausgang ähnlicher bekannter Fälle. Mir geht’s in erster Linie auch um Gewissheit, denn sollte ich durch diesen Vorfall mir alles verbockt haben, dann muss ich die Konsequenz eben tragen und mich neu umorientieren, um friedvoll mit allem abschließen zu können und positiv in die Zukunft zu blicken.


    Liebe Grüße

  • Conni

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Gewissheit wird dir hier vermutlich keiner geben können. Ich würde an deiner Stelle aber nicht mit konsequenzen hinsichtlich des Lehrerberufs rechnen. Da Alkohol am Steuer nichts mit deinem Beruf zu tun hat und auch nichts hinsichtlich Kindeswohlgefährdung.

    Das einzige von dem ich - wenn überhaupt - ausgehe, ist dass sie eine Verbeamtung ausschließen werden (charalterliche nichteignung und oder aus ärztlicher sicht) Aber selbst das seh ich eher nicht.


    Aber wie schon oben erwähnt ist das nur meine persönliche, leihenhafte, Meinung.

  • Es gab hier zuletzt eine ähnliche Anfrage. Über die Suchfunktion wirst du sicherlich fündig und kannst alle dort gegebenen Hinweise nachlesen und prüfen, was für dich relevant sein könnte.


    Ehe du aber am Ende womöglich basierend auf den Informationen aus einem Lehrerforum direkt dein Studium hinwirfst solltest du dich von einem passenden Fachanwalt (Verwaltungsrecht, nicht Strafrecht) beraten lassen in der Frage.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Du solltest dich sogar NUR von einem Fachanwalt beraten lassen und nicht von uns.

    Keiner von uns darf dir so eine Beratung geben.


    Ich wünsche dir das Beste und viel Erfolg!

    Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.

  • Es gab hier zuletzt eine ähnliche Anfrage. Über die Suchfunktion wirst du sicherlich fündig und kannst alle dort gegebenen Hinweise nachlesen und prüfen, was für dich relevant sein könnte.


    Ehe du aber am Ende womöglich basierend auf den Informationen aus einem Lehrerforum direkt dein Studium hinwirfst solltest du dich von einem passenden Fachanwalt (Verwaltungsrecht, nicht Strafrecht) beraten lassen in der Frage.

    Verwaltungsrecht für die Verbeamtung, Arbeitsrecht (und da am besten jemand, der sich mit dem öffentlichen Dienst auskennt) für eine Anstellung.

  • Verwaltungsrecht für die Verbeamtung, Arbeitsrecht (und da am besten jemand, der sich mit dem öffentlichen Dienst auskennt) für eine Anstellung.

    Stimmt, mein Fehler. Danke für die Korrektur.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Ich antworte, weil ich mich mit diesem Thema zufällig ganz gut auskenne. Natürlich ist jeder Fall anders, deswegen beschränke ich mich auf wesentliche und allgemeingültige Aspekte, die jedermann selbst recherchieren kann, wenn man erstmal weiß, wie und wo man suchen muss.


    Dieser Eintrag kommt nur ans Licht, wenn über Dich eine unbeschränkte Auskunft eingeholt wird - das hast Du ja schon selbst herausgefunden. Weder im FZ noch im erweiterten FZ taucht er auf, sofern neben ihm kein weiterer Eintrag existiert. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html Absatz 5.


    Du musst also eigentlich nur herausfinden, ob in Deinem Bundesland ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird (meiner Kenntnis nach ist das die Regel - es gibt aber Ausnahmen, die dann aber auch meist begründet sind) oder ob das Kultusministerium generell eine unbeschränkte Auskunft einholt.


    Du kannst auch auf auf die Tilgung warten: Nach fünf Jahren wird der Eintrag getilgt und nach einem weiteren Jahr gelöscht. Diese einjährige Überliegefrist existiert für den Fall, dass Du kurz vor Ablauf der fünf Jahre nochmal Mist baust und aber erst nach Ablauf der fünf Jahre verurteilt wirst. Einträge, die in der Überliegefrist liegen, werden in der unbeschränkten Auskunft nicht aufgeführt. Siehe z.B. hier: https://www.anwaltskanzleischm…ht/bundeszentralregister/


    Achtung: Wenn das KM erstmal Kenntnis von dem Eintrag hat, darf sie ihn auch zukünftig bei der Frage nach Deiner Verbeamtung berücksichtigen, auch wenn der Eintrag bereits getilgt ist.

  • Zunächst einmal geht es ja um die Eignung für das Referendariat als Beamter auf Widerruf.


    Folgender Beitrag aus dem Forum legt nahe, dass in Bayern tatsächlich ein Abgleich mit dem Bundeszentralregister erfolgt...
    Einschätzung Bayern Eintrag im Bundeszentralregister Referendariat und spätere Verbeamtung


    Es wird vom genauen Wortlaut des Schreibens abhängen, das zu unterschreibst. Ich würde mich aber selbst dann nicht darauf verlassen, dass nicht doch ein Abgleich mit dem Bundeszentralregister erfolgt.


    Dein Eintrag wird nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt:

    Zitat

    Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:


    fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;

    https://de.wikipedia.org/wiki/Tilgung_(Bundeszentralregister)


    Zitat

    (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

    2. wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,

    Bürgerservice - ZALGM: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 454) BayRS 2038-3-4-1-3-K (§§ 1–30)


    Solltest du verpflichtet sein, die Verurteilung anzugeben, ist es sicherlich auch wichtig, darzulegen, dass du es bereust, es nie wieder vorkommen wird und du daraus gelernt hast.


    Auch, wenn es nicht "das Gleiche" ist: https://www.welt.de/politik/ar…-und-bleibt-Pastorin.html

    Ihr wurde am Ende auch vergeben.

  • Vielen Dank zunächst mal für Eure zahlreichen Beiträge!

    Dann ist wohl das klügste, was man machen kann, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht/Arbeitsrecht einzuschalten. Dennoch hab ich schon mal wieder mehr Gewissheit, dass es sich weiter lohnt zu kämpfen und mein Vergehen womöglich noch nicht das komplette berufliche Aus bedeutet.

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