Lehrer im ersten Beförderungsamt/ Amtszulage / A13 für alle

  • Ich verstehe es so, dass die Beförderten, die damals auf A13 befördert wurden und jetzt nicht auf A13Z weiterbefördert werden, offiziell ihre Beförderungsstellen zurückgeben. Damit rutschen sie dann von „A13 im ersten Beförderungsamt“ auf „A13 als Grundbesoldung“ und können im Gegenzug gegen die Rückgabe ihrer Beförderungsämter durchaus verlangen die damit übernommenen Tätigkeiten nicht weiter fortführen zu müssen. Will die Schule diese Aufgaben weiterhin erledigt haben, muss sie sie in Form von Ermäßigungsstunden „vergüten“.

    Nein. Zumindest vertritt unser Dienstherr eine andere Auffassung.

    Demotivation durch A13 Beförderung für alle Lehrkräfte | Bildungsportal NRW

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich verstehe es so, dass die Beförderten, die damals auf A13 befördert wurden und jetzt nicht auf A13Z weiterbefördert werden, offiziell ihre Beförderungsstellen zurückgeben. Damit rutschen sie dann von „A13 im ersten Beförderungsamt“ auf „A13 als Grundbesoldung“ und können im Gegenzug gegen die Rückgabe ihrer Beförderungsämter durchaus verlangen die damit übernommenen Tätigkeiten nicht weiter fortführen zu müssen. Will die Schule diese Aufgaben weiterhin erledigt haben, muss sie sie in Form von Ermäßigungsstunden „vergüten“.

    Das ist absolut plausibel erklärt.
    Es ist im Hintergrund ein etwas kurioser Ablauf. Im Ergebnis bedeutet es aber tatsächlich nichts anderes, als dass man eine Aufgabe, die man einst für eine A13-Beförderung übernommen hat, ab 1.8. abgeben kann ohne in der Besoldung zurückgestuft zu werden - oder eben eine Entlastung dafür erhalten KANN.
    Der Satz: " Will die Schule diese Aufgaben weiterhin erledigt haben, muss sie sie in Form von Ermäßigungsstunden „vergüten“.", trifft nicht ganz zu, da die Schulleitung natürlich auch die Übernahme von Aufgaben anweisen kann, ohne dafür eine Entlastung zu gewähren.

  • Das dürfte in der Praxis auf dasselbe hinauslaufen.

    Auch wenn viele Kollegen ihre Befördungsaufgabe auch über den 1.8. weiterführen werden, ist es schon eine wichtige Veränderung, dass sie zukünftig Entlastung dafür erhalten können.

  • Auch wenn viele Kollegen ihre Befördungsaufgabe auch über den 1.8. weiterführen werden, ist es schon eine wichtige Veränderung, dass sie zukünftig Entlastung dafür erhalten können.

    In der Praxis bedeutet das, dass die bereits zu wenigen Entlastungsstunden an noch mehr Personen verteilt werden müssen. Dabei haben dann alle Beteiligten verloren.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Dabei haben dann alle Beteiligten verloren.

    Sagen wir mal so: Die Last wird dann gleichmäßig verteilt. Mit der aktuellen Situation "A13 im ersten Beförderungsamt" haben die Kollegen, die sich für die Beförderung krumm gemacht haben, auf ganzer Linie verloren. Wenn die ihre Beförderung nicht zurückgeben können und dann für ihre Tätigkeit Entlastungsstunden bekommen, muß man dem System unterstellen, daß Leistung nicht nur "nicht belohnt" sondern sondern sogar bestraft wird.

  • Sagen wir mal so: Die Last wird dann gleichmäßig verteilt. Mit der aktuellen Situation "A13 im ersten Beförderungsamt" haben die Kollegen, die sich für die Beförderung krumm gemacht haben, auf ganzer Linie verloren. Wenn die ihre Beförderung nicht zurückgeben können und dann für ihre Tätigkeit Entlastungsstunden bekommen, muß man dem System unterstellen, daß Leistung nicht nur "nicht belohnt" sondern sondern sogar bestraft wird.

    Nein, das ist eine Fehldeutung. Dabei wird fälschlich davon ausgegangen, dass außerunterrichtliche Aufgaben grundsätzlich "entlohnt" werden müssen, sei es nun über Beförderung oder über Entlastungsstunden. Dabei gehören diese zu den grundsätzlichen Aufgaben in unserem Beruf. Auch ohne Beförderungen und Entlastungsstunden fallen diese außerunterrichtlichen Aufgaben an und sind im Kollegium zu verteilen. Treten dabei besondere (!) Belastungen auf, so können und sollen diese durch die zur Verfügung stehenden Entlastungsstunden etwas kompensiert werden. Beförderungen wiederum sind zunächst einmal unabhängig von den Aufgaben. Nur werden sinnvollerweise einige der außerunterrichtlichen Aufgaben insbesondere auch auf Funktionsstelleninhaber übertragen. Diese Aufgabenzuweisungen können - bis auf wenige Ausnahmen - später auch verändert werden.

  • Dabei wird fälschlich davon ausgegangen, dass außerunterrichtliche Aufgaben grundsätzlich "entlohnt" werden müssen, sei es nun über Beförderung oder über Entlastungsstunden.

    Wenn aber manche KuK für die außerunterrichtlkichen Aufgaben in Form von Ermäßigungsstunden "entlohnt" werden, während denen, die durch ein Beförderungsamt "entlohnt" wurden, der Lohn praktisch gestrichen wird, weil eben jetzt alle das Gleiche verdienen, findet de facto eine Bestrafung für die erbrachte Leistung statt.

  • Beförderungen wiederum sind zunächst einmal unabhängig von den Aufgaben. Nur werden sinnvollerweise einige der außerunterrichtlichen Aufgaben insbesondere auch auf Funktionsstelleninhaber übertragen. Diese Aufgabenzuweisungen können - bis auf wenige Ausnahmen - später auch verändert werden.

    Das sehe ich anders. Die Beförderung ins erste Beförderungsamt (hier A13) ist mit der Übernmahme einer Aufgabe verbunden. Sie wird in der Stellenausschreibung genannt. Eine zeitliche Befristung, wie lange man diese Aufgabe machen muss, ist (anders als in bspw. BW) nicht vorgesehen.
    Diese Aufgabe kann dann nicht entlastet werden. (BASS: "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit
    sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt.")
    Daran erkennt man auch nochmal, dass sich Aufgaben durchaus aus einem Beförderungsamt ergeben.

Werbung