Beiträge von Bromme

    Ein guter Bekannter von mir (mit dem ich auch P&P-Rollenspiel spiele) ist A14 an einer Sekundarschule ohne irgendeine Kooperation mit einer Oberstufe. Aufgrund der Zügigkeit ist er damit nur wenige Euro (nämlich genau das Zulagen-Z) von der stellvertretenden Schulleitung entfernt.

    ... und als einfacher Kollege eine Besoldungsstufe über (!) dem Schulleitungsmitglied (!) Abteilungsleitung.
    Eine Besoldungsstufe über einem Vorgesetzen zu sein, muss man auch erst mal mit dem Abstandsgebot vereinen können...

    Wenn man sich über diese Stellen aufregt, kann man sich genauso fragen, was Oberstudienräte in den S1-Jahrgängen der Gesamtschule und des Gymnasiums zu suchen haben. Ich glaube nicht, dass das eine zielführende Diskussion wird.

    Aber dort besteht zumindest die Möglichkeit, sie in der Sek II einzusetzen. Und das passiert in aller Regel ja auch im Laufe einer Dienstzeit.
    Außerdem werden die Schüler an Gymnasien (und auch an Gesamtschulen) tatsächlich in der Sek I an die Oberstufe herangeführt. Da machen dann auch Sek II Lehrer in der Sek I durchaus Sinn.
    In der Sekundarschule scheint mir das eher gewünschte Theorie zu sein. In der Praxis sind es doch eher meist zusammengelegte Haupt- und Realschulen, deren Schülerschaft nur selten das Abitur anstrebt.

    Magst Du mir die mal zeigen?
    Laut Stella NRW sind die A14-Stellen an Sekundarschulen Funktionsstellen.
    Etwas anderes ergibt auf der Basis des Besoldungssystems an Sekundarschulen auch keinen Sinn.

    Es steht in der von dir verlinkten Geschäftsverteilung im Abschnitt Funktionsstellen:
    "Beförderungsstellen für Angehörige des höheren Dienstes werden zusätzlich und getrennt ausgewiesen."

    Bei diesen Beförderungsstellen handelt es sich um ganz normale Beförderungsstellen, sog. Kegelstellen.
    16,5% der Stellen an einer Sekundarschule sind für den höheren Dienst vorgesehen.

    Das trägt nun eher zur Verwirrung denn zur Klärung bei, denn in der Geschäftsverteilung sind ja nur Positionen mit Funktionen aufgeführt (SL, Koordinatoren). Der Witz ist ja aber, dass es an dieser Schulform OStR-Stellen gibt. Also A14-Stellen ohne Funktion (nur mit mehr oder weniger umfangreicher Aufgabe).
    Diese Stellen gehen aus der Geschäftsverteilung aber nicht hervor, sondern werden zusätzlich und getrennt ausgewiesen

    Auch an Gesamtschulen in NRW gibt es für die Kolleginnen und Kollegen mit Sek. II-Befähigung "Oberstudienratsstellen" (A14) und sogar "Studiendirektorenstellen" (A15) mit besonderen Aufgaben.

    Dass es an Gesamtschulen Sek II-Stellen gibt, ist ja nun nicht so überraschend, da es an Gesamtschulen ja auch eine Sek II gibt.
    Sekundarschulen sind reine Sek I-Schulen und haben trotzdem Sek II-Stellen.

    Da du nach Schulformen und nicht nach Studienabschlüssen sortiert hast, könnte man noch eine besonderheit an der Sekundarschule ergänzen. An diesen reinen Sek1-Schulen gibt es A14 Stellen für Sek2-Kollegen, die es dorthin verschlagen hat. Also Oberstudienrat-Stellen.
    Ich vermute bundesweit gibt es diese Konstellation sonst niergends.

    Ich verstehe nur nicht, warum das Zynismus ist.

    Es sind jetzt alle besoldungstechnisch gleich gestellt - und dann macht es

    a) Sinn, dem Kollegen die Aufgabe zu geben, der sie schon längere Zeit macht und eingearbeitet ist

    b) gibt es keinen Grund, warum man die Aufgaben dem Kollegen nicht geben solle (weil er ja keine Besoldungserhöhung dafür bekommt) aber einem anderen Kollegen (der auch keine Besoldungserhöhung dafür bekommt).

    zu a) auch komplexe Aufagen im Bereich Schule können durch eine gute Übergabe gut weitergegeben werden.

    zu b) Kollege x hat jahrelang zusätzliche Arbeit geleistet (ich rede hier über 5 Jahre plus) und ein Kollege y vielleicht noch gar nicht. Er ist eher dran. Jeder Fall ist anders, aber die Tendenz muss schon sein, dass verdienet Kollegen dann auch abgeben dürfen.

    Wenn die Schulleitung anschließend jedoch per Anordnung verlangt, genau diese Aufgaben weiterhin zu übernehmen, dreht man sich letztlich im Kreis. Man hat dann den Eindruck, dass man seine Rechte praktisch gar nicht durchsetzen kann.

    Ich hatte es an anerer Stelle schon mal gesagt:
    Die Schulleitung müsste schon ein erhebiches Maß an Zynismus mitbringen, eine dann vakante Aufgabe just dem Kollegen zu geben, der sich bereits über Jahre in diesem Bereich eingebracht hat. Mit etwas Verstand wird sie die Aufgabe einem Kollegen übertragen, der bis jetzt wenige oder gar keine Aufgaben hatte. Manchmal sind das junge Kollegen (keine Berufseinsteiger natürlich).
    Aber leider geht es auch so, wie du geschrieben hast.

    Beides nicht so einfach.

    Das Beförderungsamt ist ab 1.8. de facto nichtig, da es keinen Vorteil mehr bietet gegenüber nichtbeförderten Kollegen. De jure besteht es aber weiter.

    Das Verfahren wie man eine Beförderungsstelle "kündigen" soll ist mit nicht bekannt. Hier wird abwechselnd von "vom Amt zurücktreten", die "Beförderung zurückgeben" oder ähnlichem gesprochen. Wie das in der Realität ablaufen soll, weiß ich nicht und habe ich auch nich nie mitbekommen.

    Das kann aber auch nicht der Weg sein, der jetzt massenhaft begangen werden soll.
    Es scheint mir der einfachere Weg zu sein, dass das Ministerium zum 1.8. Beförderten das Recht einräumt die Beförderungsaufgabe nach 3/5/7/10? Jahren abgeben zu dürfen oder eben Entlastung dafür erhalten zu dürfen.
    Das kostet das Land noch nicht mal was.

    Danke dir, woher hast du das Zitat?

    Das würde ja praktisch wirklich bedeuten das alle Beförderungsstelleninhaber ihre Aufgabe weiter machen müssten, ohne jegliche "Ausgleich", sei es nun finanzieller oder zeitlicher Natur?

    Das wäre ja noch viel schlimmer als ich es bislang verstanden habe.

    Genau das bedeutet es. Ich versuche es hier schon länger zu erklären.
    Das Zitat ist aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
    Darin ist geregelt, wie mit Anrechnungsstunden umzugehen ist.
    https://bass.schule.nrw/6218.htm

    Die Schulleitung sagt ihm nun sinngemäß: Danke für die jahrelange gute Arbeit – du führst diese Aufgaben einfach weiterhin aus. Entlastungsstunden kann es dafür nicht geben, der entsprechende Topf sei leer.

    Auch wenn der Topf voll, ist kann der Kollege keine Entlastung erhalten, denn:
    "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt."

    Auch hieran sieht man nochmal, dass sich zugewiesene Aufgaben direkt aus einem Beförderungsamt herleiten und mit ihm verbunden sind.

    "Insbesondere von beförderten Lehrkräften wird die Übernahme bestimmter Aufgaben erwartet"

    Das ist, was du sagst. Das steht aber leider nicht im Ausschreibungstext. Die Bedingungen der Beförderung sind dort sehr klar definiert:
    "Mit der ausgeschriebenen Stelle ist die Übernahme einer Aufgabe an der Schule verbunden."
    Diese Aufgabe wird dann im Folgenden eindeutig benannt und die hast du ohne Befristung.

    Natürlich sind Aufgabenrochaden im Kollegium möglich, aber darum geht es hier nicht. Es geht darum, dass ein beförderter A13er kein Recht darauf hat, seine Beförderungsaufgabe irgendwann ersatzlos abgeben zu können oder dafür Entlastung zu erhalten.

    Bromme

    Wenn Du allerdings überproportional, also in einem größeren zeitlichen Umfang als der Durchschnitt des Kollegiums belastet bist würde ich eine Überlastungsanzeige stellen.

    Als Ausweg bietest Du der SL an, dass man Dir entweder zusätzliche Entlassungsstunden zur Verfügung stellt oder Dich auf andere Art entlastet.

    Kann dem nicht abgeholfen werden geht das Ding zur Dienststelle. Indem Fall unbedingt den zuständigen Personalrat beteiligen.

    Ich wiederhole: Für Aufgaben, die für eine Befördung übernommen werden mussten, dürfen keine Entlastungsstunden eingeräumt werden. Der Gegenwert war die höhere Besoldung.

    richtig, eine Befristung gibt es nicht. Der Geschäftsverteilungsplan der Schule kann aber geändert werden, sodass Aufgaben anders verteilt werden können.

    Ja. Leider nur "kann" und "können". Wenn die SL aber sagt, du machst deine Aufgabe, für die ich dich vor 10 Jahren befördert habe, bitte weiter, dann hat man keine Handhabe.
    Und da hilft es einem selbst dann auch nichts, dass andere Schulleitunegn an anderen Schulen das anders handhaben oder andere Lehrerräte sich besser durchsetzen können..
    Man steht dann da mit seiner Aufgabe, die man nicht los wird und schaut wie der "neue" A13er keine Aufgabe hat oder für seine Aufgabe(n) Entlastungsstunden bekommt.
    Da braucht man schon Phantasie um das nicht ungerecht zu finden.

    Einmal das hier.

    Es gibt keine Aufgaben, die man auf Lebenszeit hat. Auch wenn man für eine Beförderung für eine bestimmt Aufgabe bekommen hat, klebt die nicht bis zum Ruhestand an dir. Diese kann verändert, verlagert oder auch nicht mehr gemacht werden.

    Das Widerspricht der Aussage des Personalrats der Bezirksregierung. Auch findet sich keine Regelung, die deine Ansicht stützt.
    In NRW gibt es keine zeitliche Befristung für Aufgaben, die man für ein Beförderungsamt übernommen hat. Anders ist das in BW. Da hat man sinnvollerweise geregelt, dass man eine Aufgabe 5 Jahre nach der Beförderung ersatzlos abgeben kann.
    (Dass Schulleitungen jederzeit Aufgaben zuweisen können, ist ein anderer Punkt!)
    Falls du belastbare Informationen zu NRW hast, wäre ich ernsthaft sehr dankbar dafür.

    "Sie erhalten aber nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung."

    "Du gehst vermutlich noch immer von der Fehlannahme aus, dass Personen im Einstiegsamt keinerlei außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen haben und bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben grundsätzlich zu entlasten wären."

    Selbstverständlich erhalten sie nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung. Das habe ich auch gar nicht behauptet. Aber es besteht die Möglichkeit, dass sie für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden, Entlastung erhalten. Diese Möglichkeit besteht für beförderte A13er nicht. Die entsprechende Verordnung verbietet das.

    Deine Vermutung ist falsch. Ich weiß, dass man auch ohne Beförderung Aufgaben übernehmen muss und auch dass man dafür nicht grundsätzlich Entlastung erhält.

    "Finanzministerium: Wenn alle auf A13 sind, gibt es an diesen Schulformen (G, HRS, Ge Sek1) keine "funktionslosen Beförderungsämter" mehr. Und wenn diese nicht existieren, gibt es keine Ungleichheit"

    Sorry, ich habe wirklich mehrfach gelesen und nachgedacht. Ich verstehe nicht.

    Wie ist das Argument zu verstehen?

    Warum gibt es keine Ungleichheit?

    Beförderte A13er machen eine Aufgabe auf Lebenszeit, für die sie nicht entlastet werden dürfen. Neue A13er müssen keine Aufgabe haben. Oder sie können für jede Aufgabe, die sie übernehmen, Entlastung erhalten.

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