Archivierung von Notenlisten etc.

  • Wenn du eine Notenliste anlegst, dann ist das nicht privat, sondern eine dienstliche Tätigkeit.

    Auch dir biete ich die Wette an:

    Mach mal eine Selbstanzeige und zeige uns die Bestätigung, dass du so solche Daten "privat" über die Regelung hinaus speichern darfst. Ich wette 100€, dass du es nicht darfst.

    Ich kann gerne unser Datenschutzzentrum in Dortmund fragen, die Antwort ist hier aber nur mittelmäßig hilfreich, weil die DSGVO für kirchliche Schulen nicht gilt.

    Ich wäre aber gespannter auf die Quelle für deine Behauptungen, denn so viele Möglichkeiten bleiben ja nicht, außer den von mir genannten.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Ahh... Was hat §9 mit deiner Frage zu tun?

    §9 sagt doch "Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

    Da frage ich mich eher, ob die Religion überhaupt angegeben werden darf (Religionskurslisten). Oder wie das mit der Besprechung über Schüler X war (Wandelt sich von Mann zu Frau); ob der jetzt noch als Junge durchgeht oder doch schon als Mädchen und welches WC er aufsuchen darf. Muss ja irgendwie den Aufsichtsführenden Personen auch klar sein, insbesondere wenn da plötzlich andere Schüler kommen und sich beschweren, wenn da ein Kind angeblich auf der falschen Toilette ist.

    Ok, hat sich geklärt. In Absatz 2 sind die erlaubten Ausnahmen aufgezählt.

    Ahh, mist. Man sollte nicht Sonntagabends solche Beiträge schreiben. Gemeint war §9 VO-DV I. Entschuldige bitte die Verwirrung.

  • Ich kann gerne unser Datenschutzzentrum in Dortmund fragen, die Antwort ist hier aber nur mittelmäßig hilfreich, weil die DSGVO für kirchliche Schulen nicht gilt.

    Also, für *Kirchen* gilt die DSGVO indirekt. Ich verweise auf Artikel 91 DSGVO. Die dürfen nur ihre vorherigen Regeln weiter anwenden, solange die der DSGVO nicht widersprechen. Und Kirchen dürfen eigene Aufsichtsbehörden benennen.

    Das KDG (für Katholiken) ist meines Wissens nach punktuell sogar strenger.

    Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schulämter sind auf jeden Fall nicht zuständig für kirchliche Schulen.

  • Tipp am Rande, lasst das mit der Selbstanzeige. Gibt nur Ärger und weckt nur schlafende Hunde auf .

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das strenge von beiden ist ja eh die VO-DV. hmm... Habe ich jetzt nicht geguckt, ok, wenn ich eine private Musikschule habe, dann gilt die da logischerweise nicht. Aber wenn es eine kirchliche (oder private) Schule ist, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dient? Gilt die da (auch) nicht?

  • Das strenge von beiden ist ja eh die VO-DV. hmm... Habe ich jetzt nicht geguckt, ok, wenn ich eine private Musikschule habe, dann gilt die da logischerweise nicht. Aber wenn es eine kirchliche (oder private) Schule ist, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dient? Gilt die da (auch) nicht?

    Die VO-DV I bezieht sich auf das SchulG, explizit auf §122 SchulG NRW. Im SchulG NRW wird der Geltungsbereich in §6 Abs. 2 bei Schulen in freier Trägerschaft auf die §§100-119 beschränkt. Damit wäre meines Erachtens die VO-DV I nicht auf Schulen in freier Trägerschaft anzuwenden.

    Aber ich bin Lehrkraft. Jura habe ich nicht studiert.


    Nota bene: Ich habe mal über die zuständige Person der Bezirksregierung (siehe Link oben) nachgefragt. Natürlich nicht schriftlich. ;)

  • hmm... da steht doch:

    §122 (2):

    "(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige
    datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen."

    Und in §120 geht es um "Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern"

    Da steht in (1):

    "(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen."

    Meiner Meinung nach gilt es also trotzdem. Soweit ich das verstehe, heißt das im Endeffekt aber nur, dass der Träger der Ersatzschule sich die Strafe "aussuchen kann". Sprich: Der freie Schulträger könnte dann entscheiden, ob er dir nur einmal "du du du" sagt, oder ob er dir eine Abmahnung schickt oder ob er dich fristlos entlässt.

    Oder ob im allerschlimmsten Fall der freien Schule die Unterrichtserlaubnis wieder entzogen wird.

  • hmm... da steht doch:

    §122 (2):

    "(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige
    datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen."

    Zumindestens die kirchlichen Datenschutzgesetze sind durchaus streng, können also als gleichwertig gelten.

    Aber da muss ich jetzt endgültig die Segel strecken, das ist mir zu sehr Graubereich.

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