Höchstaltergrenze Referendariat in NRW /Beurlaubt Uni

  • Hallo,

    während meines Studiums war ich beurlaubt (zwei Auslandssemester/Erasmus) und (vier Semester krankheitsbedingt). Ist es möglich, dass sich die Höchstaltersgrenze für den Eintritt ins Referendariat um diese Zeit verschiebt. Die Höchstaltersgrenze kann, um drei Jahre verschoben werden.


    Viele Grüße,

    Katharina

  • Liebe Katharina,
    Beleg uns bitte die ominöse Höchstaltersgrenze für den Eintritt ins Referendariat.
    Davon habe ich noch nie was gehört (und ich war eine "alte" Referendarin), andere auch nicht.

    Das mag indirekt in vereinzelten Bundesländern existieren. Ich meine mich zu erinnern, dass wir hier in einem anderen Zusammenhang vor einigen Monaten einen Fall diskutierten, bei dem jemand in Bayern nicht den Vorbereitungsdienst antreten durfte, da der dort wohl an die Berufung in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) gekoppelt sei. Und zumindest für Bayern sehe ich in Art.23 BayBG keine Begrenzung der Altersgrenze der Berufung auf Beamtenverhältnisse auf Probe, sodass es hier vlt. wirklich zu einem entsprechenden Ausschluss für den Vorbereitungsdienst kommen könne.

    Weiß da jemand aus Bayern genaueres?


    Katharina12 Bevor wir das weiter vertiefen: um welches Bundesland geht es denn bei dir?

  • Hallo,

    während meines Studiums war ich beurlaubt (zwei Auslandssemester/Erasmus) und (vier Semester krankheitsbedingt). Ist es möglich, dass sich die Höchstaltersgrenze für den Eintritt ins Referendariat um diese Zeit verschiebt. Die Höchstaltersgrenze kann, um drei Jahre verschoben werden.


    Viele Grüße,

    Katharina

    Katharina12 hilft dir meine Antwort im anderen Thread nicht?

    Du hattest dort dann einfach kommentarlos deine Eingangsfrage gelöscht.

    Milk&Sugar
    26. April 2025 11:57
  • Also geht es dir nicht um das Referendariat sondern um die Verbeamtung?

    Edit Chili war schneller.

    Ich vermute aber auch, dass du deine Zeiten nicht anrechnen lassen kannst.

  • Da du aber wahrscheinlich eh mit NRW telefonieren musst, zwecks der Anerkennung deines Studiums, kannst du aber auch gleich bzgl. der Anrechnung deiner Urlaubssemester nachfragen.

    Ich weiß natürlich nicht, weshalb du 4 Semester krank geschrieben warst. Aber beachte, dass du vor Verbeamtung zum Amtsarzt musst. Je nach Krankheit könnte das kritisch sein.

    Alternativ - je nach Krankheit - wäre evtl. ein GdB auch interessant für dich. Dadurch ändern sich dann auch die Altersgrenzen.

  • Hallo,

    danke für die Rückmeldung. Es geht sowohl um das Refrendariat und die Verbeamtung nach dem Referedariat.

    Das habe ich im Internet diesbezüglich gefunden.

    Weitere Details:

    NRW:

    In NRW ist die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung generell auf 42 Jahre festgelegt.

    Schwerbehinderung:

    Für schwerbehinderte Personen und ihnen gleichgestellte Personen gilt eine Ausnahmeregelung, die die Altersgrenze auf 45 Jahre anhebt.

    Beamtenverhältnis auf Widerruf:

    Die Verbeamtung auf Widerruf ist eine vorübergehende Ernennung, die oft im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erfolgt.

    Ausnahmen:

    Neben der Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Personen gibt es weitere Ausnahmen, beispielsweise für die tatsächliche Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger, die die Altersgrenze um bis zu sechs Jahre erhöhen können.

    Wichtiger Hinweis:

    Die genauen Bestimmungen zur Höchstaltersgrenze und den Ausnahmen können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Es ist ratsam, die jeweiligen Landesgesetze und -verordnungen zu prüfen.

  • Und was ist deine Frage zu dem Zitat?

    Da steht nichts von Unisemestern.

  • es geht um die Planstelle NACH dem Referendariat. Also für die feste Stelle.

    Das Referendariat ist nicht auf Probe, sondern auf Widerruf.

    Zur Frage: ich habe große Zweifel, dass eine Anrechnung erfolgen könnte. Definitiv nicht für die Erasmuszeit.

    Danke für die Rückmeldung, weißt du, ob man der Referendariat auf Widerruf des Beamtenverhältnis eine Altersgrenze gib?

  • Es gibt keine Altersgrenze für das Ref. wegen der grundgesetzlichen Freiheit der Wahl des Berufes.

    In den meisten Bundesländern (so auch in NRW) kann (oder teilweise sogar muss!) das Ref. im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert werden, in einigen (wenigen) Bundesländern gilt eine Altersgrenze, dann müsste das Ref. im Tarifbeschäftigtenstatus abgeleistet werden.

    Wenn man die Wahl hat, gilt zu bedenken, dass auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf seine Vorteile hat (man zahlt weniger Abgaben und kann nicht ganz so leicht rausgeschmissen werden wie im TB-Verhältnis, 'auf Widerruf' ist natürlich trotzdem keinerlei 'Ruhekissen')

  • (man zahlt weniger Abgaben und kann nicht ganz so leicht rausgeschmissen werden wie im TB-Verhältnis, 'auf Widerruf' ist natürlich trotzdem keinerlei 'Ruhekissen')

    Macht praktisch gar keinen Unterschied, außer die Sozialabgaben. Eine Entlassung ist in beiden Fällen gleich "schwierig".

  • Wenn man die Wahl hat, gilt zu bedenken, dass auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf seine Vorteile hat (man zahlt weniger Abgaben und kann nicht ganz so leicht rausgeschmissen werden wie im TB-Verhältnis, 'auf Widerruf' ist natürlich trotzdem keinerlei 'Ruhekissen')

    Wenn man schon älter ist und es keine pauschale Beihilfe gibt, kann das Ref im Beamtenverhältnis in der KV teuer werden.

  • s3g4: Im Streitfalle wären beim Ref. im Beamtenverhältnis die Verwaltungsrecht/Beamtengesetze anzuwenden, im Tarifbeschäftigtenverhältnis das Arbeitsrecht - das kann einen Unterschied ausmachen Als Beamter auf Widerruf ist man schon etwas besser abgesichert. Dann gibt es noch so Sachen wie bessere Lohnfortzahlungsbedingungen im Beamtenverhältnis....(okay, bei wirklichen Langzeiterkrankungen kann man natürlich auch auf Widerruf recht schnell draußen sein)

    Schmidt Da es aber als Tarifbeschäftigter das Beamtenbrutto gibt, bleibt auch ohne pauschale Beihilfe im Beamtenverhältnis mehr netto übrig (okay, man ist auch nicht in der Arbeitslosenversicherung, aber bei dem niedrigen Brutto wären da die Ansprüche sowieso nicht über ALG II-Satz) Nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis würde man ja in der Rentenversicherung mit Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil nachversichert (das macht keinen Unterschied zum Ref. im TB-Verhältnis und anschließendem TB-Daseins)

    Berlin ist übrigens, wie immer, ein Sonderfall - dort kann es attraktiver sein, das berufsbebegleitende Ref. im TB-Verhältnis zu absolvieren, statt das 'traditionelle' Ref. im Beamtenverhältnis (dort haben alle LAA Wahlfreiheit zwischen den beiden Refformen)

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