Bewerbung auf eine Abteilungsleitung (NRW Sek II)

  • Hallo zusammen,

    zur Bewerbung auf eine Abteilungsleitung an einer Gesamtschule oder an einem Gymnasium (NRW Sek II) beschäftigen mich folgende Fragen, die ich durch eine Recherche Internet nicht beantwortet bekomme:

    > Gibt es eine "Mindestdienstzeit", die man vorweisen muss, um sich bewerben zu können? (Ich weiß, dass man sich allgemein bewerben kann, wenn ein Jahr nach der bestandenen Probezeit vollendet ist. Ich weiß aber nicht, ob es ab dann theoretisch möglich ist, sich auf eine Abteilungsleitungsstelle zu bewerben)

    > Reicht einem eine geringe Dienstzeit (z.B. 4 Jahre im Dienst) zum Nachteil bei einer Bewerbung?

    > Wer bewertet und wer prüft (Schulleiter und/oder Dezernent)?

    > Wie sollte man sich auf die Prüfung vorbereiten?

    > Bekommt man als in A 13 befindlicher Sek II Lehrer direkt eine A15-Besoldung, wenn man die Abteilungsleitung erhält?

    > Wir die Erfahrungsstufe, die man bei A 13 hatte, übertragen auf die neue Besoldung?


    Ich bin über jede Frage, die beantwortet wird, sehr dankbar. Ihr müsst also nicht alle Fragen beantworten :)


    Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus :)

  • Hast Du das hier gelesen?

    Beförderung auf A15 - Rahmenbedingungen - Forum rund um Schulleitung und Schulverwaltung - lehrerforen.de - Das Forum für Lehrkräfte

    Zu den anderen Fragen:

    Bei A15 kommt der/die DezernentIn. Die SL schreibt eine dienstliche Beurteilung als Beurteilungsbeitrag.

    Für Sek II empfehle ich wirklich profunde Kenntnisse der APO-GOSt, Laufbahnbeispiele, Probleme, Nachteilsausgleiche, Konferenzen, die aktuell anstehende Oberstufenreform, die KMK- Vorgaben und Deine Arbeit als Koordinator mit den Tutoren.

    Es sind vier Bestandteile. Eigene Stunde, fremde Stunde ansehen und kollegiale Beratung, schulfachliches Kolloquium, themenbezogene (Teil)konferenz.

    Abfolge ist A13 => erfolgreiche Revision => Übertragung der Aufgabe auf Probe / Beförderung nach A14 => erfolgreiche Beendigung der Probezeit => Beförderung nach A15.

    Die Erfahrungsstufen bleiben erhalten.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Bolzbold Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!

    Verstehe ich das richtig, dass ich mich ab einem Jahr nach der Probezeit zur Lebenszeitverbeamtung auf eine Abteilungsleitungsstelle bewerben kann, dass ich dann aber erstmal A14 habe und dann nach Ablauf einer weiteren Probezeit A15 haben werde? Wie lang ist diese Zeit zwischen A 14 und A15? Gibt es für diesen Wechsel eine weitere Prüfung?


    Welche Aufgabe hat der Dezernent im Prüfungsverfahren, wenn der Schulleiter die Beurteilung verfasst?

    Gibt zu den von Dir benannten Punkten Literatur, die mir helfen könnte, mich vorzubereiten?


    Beste Grüße und vielen Dank :)

  • Für die Beförderung von A14 nach A15 gibt es keine weitere Prüfung mehr. Du hast ja bei der Revision schon mehr gemacht als für eine reguläre A14 Revision.
    Zwischen zwei Beförderungen muss jeweils mindestens ein Jahr liegen. Das müsste auch in dem verlinkten Thread stehen.

    Der/die DezernentIn erstellt Deine Beurteilung, auf deren Basis Du dann entweder den Posten bekommst (oder nicht.) Wie gesagt ist die Beurteilung der SL nur ein Beitrag, der in die Gesamtbeurteilung einfließt - und die macht der/die DezernentIn. Es empfiehlt sich, im Vorfeld mit dieser Person Kontakt aufzunehmen und die Basis-Informationen von ihm/ihr direkt zu erhalten.

    Literatur ist die APO-GOSt selbst, dann der Kommentar aus dem Wingen-Verlag (ich nenne das Buch immer "das kleine Schwarze") sowie aktuelle Urteile zur APO-GOSt, z.B. zum Nachteilsausgleich.
    Vermutlich wird man im Kolloquium eine Schullaufbahn in der APO-GOSt nachzeichnen. Da geht es dann um Kurswahlen, Kursfrequenzrichtwerte (Verordnung zur Ausführung von § 93 Abs. 2 SchulG), Versetzungen, Nachprüfungen, anzurechnende und nicht anzurechnende Defizite, Attestpflicht bei Klausuren, Auslandsaufenthalte, Bewertbarkeit bei Krankheit oder unentschuldigtem Fehlen...

    Orientiere Dich am Besten am schulinternen Jahresplaner für die GOSt und stelle Dir dann eine/n typische/n SchülerIn und seine/ihre Laufbahn vor sowie "problematische" SchülerInnen.

    Und was Du unbedingt vorbereiten solltest: Rollenklarheit. Was ist Deine Aufgabe als AL III? (Mitglied der erweiterten Schulleitung, beschränkte Weisungsbefugnis gegenüber KollegInnen, ggf. schwierige Gespräche mit KollegInnen, Eltern, SchülerInnen...)

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Verstehe ich das richtig, dass ich mich ab einem Jahr nach der Probezeit zur Lebenszeitverbeamtung auf eine Abteilungsleitungsstelle bewerben kann,

    Nein. Weder S1 noch S2 Abteilungsleiterstellen.

    Ich bin mir relativ sicher, dass eine Sprungbeförderung von A13 auf A15 wie in diesem Fall nicht möglich ist. Die Bewerbung ist schon gar nicht möglich. Und dazu kommt, dass die Mindestdienstzeit nicht erfüllt ist. Das ist bei allen Stellen die keine normalen Beförderungsstellen sind mehr als dieses Jahr nach der Probezeit. Ich suche morgen die Rechtsgrundlage einmal heraus.

    Hier gab es da aber auch schon eine ähnliche Diskussion zu


    Beförderung auf A15 - Rahmenbedingungen

  • Für die Beförderung von A14 nach A15 gibt es keine weitere Prüfung mehr. Du hast ja bei der Revision schon mehr gemacht als für eine reguläre A14 Revision.
    Zwischen zwei Beförderungen muss jeweils mindestens ein Jahr liegen. Das müsste auch in dem verlinkten Thread stehen.

    Der/die DezernentIn erstellt Deine Beurteilung, auf deren Basis Du dann entweder den Posten bekommst (oder nicht.) Wie gesagt ist die Beurteilung der SL nur ein Beitrag, der in die Gesamtbeurteilung einfließt - und die macht der/die DezernentIn. Es empfiehlt sich, im Vorfeld mit dieser Person Kontakt aufzunehmen und die Basis-Informationen von ihm/ihr direkt zu erhalten.

    Literatur ist die APO-GOSt selbst, dann der Kommentar aus dem Wingen-Verlag (ich nenne das Buch immer "das kleine Schwarze") sowie aktuelle Urteile zur APO-GOSt, z.B. zum Nachteilsausgleich.
    Vermutlich wird man im Kolloquium eine Schullaufbahn in der APO-GOSt nachzeichnen. Da geht es dann um Kurswahlen, Kursfrequenzrichtwerte (Verordnung zur Ausführung von § 93 Abs. 2 SchulG), Versetzungen, Nachprüfungen, anzurechnende und nicht anzurechnende Defizite, Attestpflicht bei Klausuren, Auslandsaufenthalte, Bewertbarkeit bei Krankheit oder unentschuldigtem Fehlen...

    Orientiere Dich am Besten am schulinternen Jahresplaner für die GOSt und stelle Dir dann eine/n typische/n SchülerIn und seine/ihre Laufbahn vor sowie "problematische" SchülerInnen.

    Und was Du unbedingt vorbereiten solltest: Rollenklarheit. Was ist Deine Aufgabe als AL III? (Mitglied der erweiterten Schulleitung, beschränkte Weisungsbefugnis gegenüber KollegInnen, ggf. schwierige Gespräche mit KollegInnen, Eltern, SchülerInnen...)

    Vielen Dank für Deine Ausführungen und Tipps :)

    Eine Frage bleibt jedoch noch offen, auch nachdem ich den verlinkten Thread gelesen habe: Wann ist der früheste Zeitpunkt, zu dem ich mich auf eine Abteilungsleitungsstelle bewerben könnte? Sind das 4 Jahre nach Aushändigung der "Lebenszeitverbeamtungsurkunde"?


    Liebe Grüße :)

  • Nein. Weder S1 noch S2 Abteilungsleiterstellen.

    Ich bin mir relativ sicher, dass eine Sprungbeförderung von A13 auf A15 wie in diesem Fall nicht möglich ist. Die Bewerbung ist schon gar nicht möglich. Und dazu kommt, dass die Mindestdienstzeit nicht erfüllt ist. Das ist bei allen Stellen die keine normalen Beförderungsstellen sind mehr als dieses Jahr nach der Probezeit. Ich suche morgen die Rechtsgrundlage einmal heraus.

    Hier gab es da aber auch schon eine ähnliche Diskussion zu


    Beförderung auf A15 - Rahmenbedingungen

    Ich hatte früher schon einmal darauf hingewiesen, dass die Übernahme einer mit A15 bewerteten Stelle, die man zunächst aber erst mal in A13 ausfüllt, bevor man nach Probezeit in A14 befördert wird und dann erst nach Ablauf von mind. 1 Jahr weiter in A15 befördert wird, gerade keine "Sprungbeförderung" ist, da das Zwischenamt ganz regulär durchlaufen wird. Mir sind inzwischen - inklusive mir - mehrere Personen bekannt, die genau diesen Weg trotz Verbots der Sprungbeförderung durchlaufen haben.


    Gleichwohl schränken die Dienstherrn manchmal den Bewerberkreis für bestimmte Stellen auf diejenigen ein, die im unmittelbar niedrigeren Statusamt sind.

  • Abteilungsleitungen an der Gesamtschule sind nur A14 Stellen. Nach Übernahme der Stelle hat man 18 Monate Bewährungszeit und wird dann nach A14 befördert.

    Eine spezielle Wartezeit gibt es mMn nicht nur die regulären nach LVO.

    Mal unabhängig von rechtlichen Bedingungen.
    Bist du von deiner SL aufgefordert worden etwas zu übernehmen?

  • Abteilungsleitungen an der Gesamtschule sind nur A14 Stellen. Nach Übernahme der Stelle hat man 18 Monate Bewährungszeit und wird dann nach A14 befördert.

    Laut diesem Plan ist ein OK wie auch am Gymnasium A15.

    BASS 2025/2026 - 21-02 Nr. 3 Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen

    Ergänzend dazu einmal ein Blick bei Stella.

    STELLA - NRW

    Anders als bei Stellen für didaktischen Leitungen scheint es hier keine Vorbedingung A14 zu geben - die Mindestdienstzeit ist davon natürlich unberührt.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.



  • Mal unabhängig von rechtlichen Bedingungen.
    Bist du von deiner SL aufgefordert worden etwas zu übernehmen?

    Nein, aber demnächst wird an unserer Schule zufällig eine Abteilungsleitungsstelle frei. Diese werde ich sicherlich nicht bekommen, weil sie schon für eine andere Lehrkraft vorgesehen ist. Ich möchte aber die Revision in der Tasche haben, um mich wegzubewerben und meine Schule endlich verlassen zu können.

  • Nein, aber demnächst wird an unserer Schule zufällig eine Abteilungsleitungsstelle frei. Diese werde ich sicherlich nicht bekommen, weil sie schon für eine andere Lehrkraft vorgesehen ist. Ich möchte aber die Revision in der Tasche haben, um mich wegzubewerben und meine Schule endlich verlassen zu können.

    Das funktioniert so nicht ganz.
    Falls Du Dich bewirbst, müsstest Du Dich dann als Externer auf eine Stelle an einer anderen Schule bewerben. Da müsstest Du dann im Vorfeld mit der SL und dem/der zuständigen DezernentIn Kontakt aufnehmen.
    Erst wenn Du nach erfolgreicher Revision und Durchsetzen gegen KonkurrentInnen den Posten erhältst, würdest Du dann an die entsprechende Schule versetzt werden.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Bolzbold Ist denn die Mindestdienstzeit für solche Stellen einheitlich geregelt?

    Mit der neuen LVO gibt es die vier Jahre Mindestdienstzeit augenscheinlich nicht mehr - sie ergibt sich aber mittelbar aus der Probezeit, den zu durchlaufenden Ämtern und dem jeweils einem Jahr "Lücke" zur nächsten Beförderung. (Die Ausnahme wäre eine unmittelbare Beförderung nach der Probezeit bei besonderer Leistung.)

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das funktioniert so nicht ganz.
    Falls Du Dich bewirbst, müsstest Du Dich dann als Externer auf eine Stelle an einer anderen Schule bewerben. Da müsstest Du dann im Vorfeld mit der SL und dem/der zuständigen DezernentIn Kontakt aufnehmen.
    Erst wenn Du nach erfolgreicher Revision und Durchsetzen gegen KonkurrentInnen den Posten erhältst, würdest Du dann an die entsprechende Schule versetzt werden.

    Aber ist es nicht so, dass meine Revision ein paar Jahre lang gültig ist und ich mich mit dieser dann auf Abteilungsleitungsstellen bewerben kann? Ich würde natürlich erstmal die Bewerbung an meiner Schule abwarten und mich dann mit meiner Revision an anderen umsehen. Ich würde dann natürlich vorher mit den Schulen Kontakt aufnehmen.


    Bin mir aber nach den Ausführungen hier nicht sicher, ob ich mich überhaupt für eine Abteilungsleitungsstelle bewerben kann, da ich (Mit anfänglicher Probezeit gerade einmal 4 Jahre im Dienst bin). Denn auch nach der neuen LVO scheinen ja immer noch versteckte 4 Jahre eine Bewerbung zu verhindern..

    LG

  • Es ist beamtenrechtlich zwischen der Übertragung eines höhenwertigen Dienstpostens und der eigentlichen Beförderung zu unterscheiden. Ein höhenwertiger Dienstposten kann auch in der Probezeit übertragen werden (bei mir damals A14), die eigentliche Beförderung und entsprechende Besoldung folgte allerdings erst nach Ablauf der 4 Jahre (3 Jahre Probezeit und ein Jahr Wartezeit).

    Unabhängig davon scheint mir die Vorgehensweise nicht ratsam. Ich würde auf eine entsprechende Stelle an einer anderen Schule warten, die mich interessiert und mich direkt dort bewerben. Der Tag der dienstlichen Beurteilung ist wirklich keine Spaßveranstaltung, für alle Beteiligten, weswegen ich von einem "ich mache das, obwohl ich den Job eigentlich nicht will" nur abraten kann.

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