Sind wirklich nur 30 Schüler pro Klasse am Gymnasium erlaubt?

  • Moin liebe Leute,

    sind wirklich nur 30 Schüler pro Klasse in Niedersachsen am Gymnasium erlaubt?
    Was kann ich tun wenn diese Zahl überschritten wird? Bei uns haben die Klassen teilweise auch 34/35 Schüler.
    Habe ich da überhaupt eine Handhabe? Oder ist es sinnlos da mal auf den Tisch zu klopfen?:)

  • Der Klassenteiler ist in Niedersachsen bei 30, das heißt aber nicht, dass die Klassen bei Überschreitung zwingend geteilt werden müssen sondern lediglich, dass man das darf. Manchmal können sie gar nicht geteilt werden, zB weil ein Gymnasium bereits die maximale Anzahl Klassen hat.

    Es wird oft kommuniziert, dass die Klassenteiler um bis zu 10% überschritten werden dürfen, aber auch diese Grenze ist meines Wissens nach nirgendwo schriftlich fixiert. Letztlich darf man lediglich weitere Neuaufnahmen ablehnen, wenn alle Klassen im Jahrgang bereits bei 30 SuS sind, Wiederholer muss man trotzdem unterbringen.

    Es ist meiner Erfahrung nach sinnlos, wenn du auf den Tisch klopfst - anders sieht es aber aus, wenn das die Eltern machen. Die müssen sich bei solchen Klassengrößen massiv beschweren, dann passiert meistens irgendwann was. So lange die Eltern das Schlucken hast du keine realistischen Chancen etwas zu ändern.

  • Die Behörde hat uns die Einrichtung einer weiteren 5. Klasse mal verweigert, als klar war, dass in allen am ersten Schultag 31 eingeschult werden. Das ist also manchmal auch abhängig von der "Laune" des Dezernenten.

    Das ist auch durchaus nachvollziehbar, die Zügigkeit einer Schule wird ja nicht irgendwo ausgewürfelt, sondern ist in einem Gemengelage von Schulträger, BezReg etc. (zumindest in NRW, Schulentwicklungsplan) begründet worden. Wenn die Zügigkeit einer Schule überschritten wird, kann das zwar ausnahmsweise mal genehmigt werden, aber das wird es in der Regel nicht, wenn eine andere Schule der gleichen Schulform in dem Ort beispielsweise noch freie Plätze hat.

  • Wir haben keine Begrenzung der Zügigkeit, somit gab es mMn keine sachliche / erlassliche Begründung für die Einrichtung von Klassen, die alle um 1 über dem Teiler lagen.

    Eine Überschreitung um 1 pro Klasse ist laut Erlass („Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“, 3.3) im 1., 5. und 11. Schuljahrgang zulässig. Die Schulbehörde entscheidet das, so die Erlasslage. Sachlich wird die Behörde es wohl mit der zu erwartenden Zahl an Abgängern begründen: Sie werden annehmen, dass eine 5. Klasse mit 31 SuS nicht lange so groß bleibt. Ob das wirklich so kommt, weiß man natürlich nicht.
    Letztlich eine Maßnahme, um Lehrerstunden und damit Geld zu sparen.

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