Sek II Q1 Feststellungsprüfung

  • Hallo zusammen,

    ein Schüler meines LKs hat fast 60% der Stunden in diesem Quartal gefehlt, zwar entschuldigt, aber dennoch. Der Oberstufenkoordinator wird nun eine Feststellungsprüfung ansetzen für direkt nach den Ferien. Leider habe ich so eine Prüfung noch nicht durchgeführt und weiß daher nicht genau, wie groß mein Gestaltungsspielraum und der generelle Ablauf ist. In die APO-GOst habe ich schon geschaut, aber nur diesen Passus gefunden §13 Abs. 5:

    Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

    Der Verweis auf den §48 macht mich auch nicht schlauer. Grobe Infos habe ich über den Flurfunk bekommen und irgendwie scheint es darauf hinauszulaufen, dass die Prüfung der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach ähneln soll. Trotzdem reicht mir das nicht als Grundlage, weshalb ich euch mal fragen wollte. Meinen Koordinator erreiche ich wahrscheinlich erst gegen Ende der Ferien wieder, trotzdem würde ich die Zeit gerade nutzen wollen, um das vernünftig vorzubereiten und nicht "kurz vor knapp".

  • Hallo zusammen,

    ein Schüler meines LKs hat fast 60% der Stunden in diesem Quartal gefehlt, zwar entschuldigt, aber dennoch. Der Oberstufenkoordinator wird nun eine Feststellungsprüfung ansetzen für direkt nach den Ferien. Leider habe ich so eine Prüfung noch nicht durchgeführt und weiß daher nicht genau, wie groß mein Gestaltungsspielraum und der generelle Ablauf ist. In die APO-GOst habe ich schon geschaut, aber nur diesen Passus gefunden §13 Abs. 5:

    Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

    Der Verweis auf den §48 macht mich auch nicht schlauer. Grobe Infos habe ich über den Flurfunk bekommen und irgendwie scheint es darauf hinauszulaufen, dass die Prüfung der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach ähneln soll. Trotzdem reicht mir das nicht als Grundlage, weshalb ich euch mal fragen wollte. Meinen Koordinator erreiche ich wahrscheinlich erst gegen Ende der Ferien wieder, trotzdem würde ich die Zeit gerade nutzen wollen, um das vernünftig vorzubereiten und nicht "kurz vor knapp".

    Mehr gibt es dazu auch nicht.

    Eine Feststellungsprüfung ist von der Gestaltung her recht frei - bei einem mündlichen Fach kann das an das Format einer Abiturprüfung angelehnt sein. Bei einem schriftlichen Fach sind auch schriftliche Anteile denkbar, wenn die Klausuren nicht mitgeschrieben wurden.

    Die Anlehnung an die Abiturprüfung hat den Vorteil, dass hier ein klares Format zugrunde liegt, die Kriterien klar sind und die Prüfung eine klare Struktur hat. Gleichwohl würde ich hier keinen klassischen ersten Teil der Abiturprüfung durchziehen. Meiner Einschätzung nach würde hier vom Ablauf her der zweite Teil reichen. Die Fragen sollten Operatoren enthalten und die Anforderungsbereiche I bis III zwecks klarer und transparenter Notenfindung.

    War das in Deiner Formulierung eine Floskel, oder setzt der OK die Prüfung formal an? Das halte ich für juristisch unglücklich. Nur am Rande: Aufs Auge drücken kann man Dir eine solche Prüfung nicht, weil Du über die Bewertbarkeit des Schülers entscheidest. Was sagt die Schulleitung?

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Danke dir schon mal. Es ist so, dass der Schüler die Klausur des ersten Quartals mitgeschrieben hat, das hatte ich vergessen zu erwähnen.

    Zum Ablauf, da bin ich bei dir und würde z. B. ein 20-minütiges Prüfungsgespräch über die Quartalsinhalte anpeilen, operatorensensibel und dann einen EWH zur Notenfindung gestalten.

    Nein, der OK will den Schüler schriftlich dazu einladen. Der Schüler wiederholt die Q-Phase und ist jetzt bei mir in der Q1 im Geschichte-LK gelandet. Mit Schulleitung habe ich noch nicht sprechen können, bisher lief die Kommunikation zwischen mir und dem OK.

  • Der OK kann und darf gar nicht einladen und Dich erst recht nicht dazu anweisen. Die entsprechende Passage hast Du ja selbst zitiert. Das braucht Einvernehmen mit der Schulleitung - und hier ist Nr. 1 ganz explizit gemeint. Ich dürfte das beispielsweise auch nur bei Verhinderung von Nr. 1 an meiner Schule.
    Die Initiative liegt laut §13 Abs. 5 sogar explizit bei Dir. Du kannst im Einvernehmen mit der SL eine solche Prüfung ansetzen. Die Passage suggeriert sogar eine Einzelfallprüfung.

    Idealiter hat Deine Schule gleichwohl eine grobe Richtschnur, ab wann man eine solche Prüfung ansetzt - alleine aus Transparenz- und Gerechtigkeitsgründen gegenüber den anderen SchülerInnen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Gut zu wissen, danke dir.

    Leider hat die Schule keine solche Orientierung... der OK sprach lediglich davon, dass man ab ca. 50% Fehlstunden eine solche Prüfung ansetzen sollte, um "rechtlich auf der sicheren Seite zu sein" bei der SoMi - Note.

  • Gut zu wissen, danke dir.

    Leider hat die Schule keine solche Orientierung... der OK sprach lediglich davon, dass man ab ca. 50% Fehlstunden eine solche Prüfung ansetzen sollte, um "rechtlich auf der sicheren Seite zu sein" bei der SoMi - Note.

    Das ist in meinen Augen nicht ganz richtig. Die Leistungsfeststellung durch Prüfung ergänzt eine zu dünne Bewertungsgrundlage - wie hier aufgrund von Fehlzeiten. Wieso Du ohne diese Prüfung auf nicht mehr auf der rechtlich sicheren Seite sein solltest, könnte ich mir nur in einem konkreten und konstruierten Fall vorstellen, den ich aber jetzt einmal bewusst außen vor lasse.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Mal eine Frage aus Neugier an der Stelle: Hat der Schüler die hohen Fehlstunden nur in deinem Fach oder auch in anderen Fächern? Sollten mehrere Fächer betroffen sein, stelle ich mir das schwierig vor mit einer Feststellungsprüfung mit den zuvor dargestellten Kriterien.

  • So, es lief jetzt folgendermaßen:


    - OK (AL) hat Schülerin Einladung zur Feststellungsprüfung per Brief geschickt (ohne Anweisung an mich)

    - Prüfung fand statt, Ergebnis war Note mangelhaft

    - SoMi-Note (mangelhaft) wurde der Schülerin durch mich mitgeteilt. In der Klausur des Quartals hatte sie glatt ausreichend

    - Q1 Beratungslehrer funkt mich an und erkundigt sich über Zustandekommen der Note in SoMi (mangelhaft) und versucht, mich dazu zu überreden, diese 2 Punkte mit den Stunden zu verrechnen, die die Schülerin da war

    - ich habe kommuniziert, dass ich diese Einmischung nicht gut finde und habe nichts an der Note geändert

    Was nun? Für mich ist das Ergebnis der Feststellungsprüfung die SoMi-Note für Quartal 1.

  • Auch eher geringe Qualität in den Wortbeiträgen (Reproduktionsebene), sie reichte auch mal nen sehr ganz offensichtlich mit AI verfasste Abgabe zu einer Aufgabe ein. Wobei wir dann hier mMn. auch schauen müssen, dass rein arithmetische Notenvergebung ja auch nicht sein soll und in genau die Richtung geht es ja schon, wenn wir schon Prozentrechnung betreiben.

  • - Prüfung fand statt, Ergebnis war Note mangelhaft

    - SoMi-Note (mangelhaft) wurde der Schülerin durch mich mitgeteilt. In der Klausur des Quartals hatte sie glatt ausreichend

    - Q1 Beratungslehrer funkt mich an und erkundigt sich über Zustandekommen der Note in SoMi (mangelhaft) und versucht, mich dazu zu überreden, diese 2 Punkte mit den Stunden zu verrechnen, die die Schülerin da war

    - ich habe kommuniziert, dass ich diese Einmischung nicht gut finde und habe nichts an der Note geändert

    Was nun? Für mich ist das Ergebnis der Feststellungsprüfung die SoMi-Note für Quartal 1.

    Das wird jetzt heikel - da hätte ich im Nachhinein auch anders "beraten" müssen. Ich hätte bei Quartal schalten müssen, sonst hätte ich meinen Einwand sofort vorgebracht. Tut mir Leid.

    Zum einen gibt es keine Quartalsnoten als justiziable Teilnote - es gibt nur eine SoMi-Note am Ende eines Halbjahres. In der Mitte des Halbjahres informiert die Lehrkraft über den Leistungsstand - das wird leider als Quartalsnote fehlinterpretiert.

    Daraus ergibt sich eigentlich folgendes:
    Eine Feststellung des Leistungsstandes durch Prüfung hätte eigentlich nur bei einer unzureichenden Bewertungsgrundlage am Ende eines Halbjahres durchgeführt werden dürfen - ausgehend davon, dass eine Anwesenheit von mindestens 50% notwendig ist, um überhaupt eine Bewertungsgrundlage zu haben - auch hier wäre sie dünn. Selbige Prüfung kann eine zu dünne Bewertungsgrundlage nur ergänzen, aber nicht ersetzen. Das bedeutet, dass das Ergebnis der Prüfung formal nicht mit der SoMi-Note des Halbjahres gleichgesetzt werden darf, wenngleich es natürlich vom Leistungsbild her trotzdem so auskommen kann.

    Zur Aussage des Beratungslehrers: In der Sache hätte er Recht - die Note der Prüfung und die bisherige SoMi-Note müssten eigentlich zu einer hier fiktiven Teilnote zusammengefasst werden. Das ist aber wegen meiner obigen Aussage hinfällig.

    Das Ganze ist jetzt leider ziemlich verfahren und ich wundere mich im Nachhinein nicht nur über meinen "Aussetzer" sondern auch über den des OKs, der das an sich auch hätte wissen müssen.

    Berichte doch mal bei Gelegenheit, falls das Ganze noch ein Nachspiel haben sollte.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das wird jetzt heikel - da hätte ich im Nachhinein auch anders "beraten" müssen. Ich hätte bei Quartal schalten müssen, sonst hätte ich meinen Einwand sofort vorgebracht. Tut mir Leid.

    Zum einen gibt es keine Quartalsnoten als justiziable Teilnote - es gibt nur eine SoMi-Note am Ende eines Halbjahres. In der Mitte des Halbjahres informiert die Lehrkraft über den Leistungsstand - das wird leider als Quartalsnote fehlinterpretiert.

    Daraus ergibt sich eigentlich folgendes:
    Eine Feststellung des Leistungsstandes durch Prüfung hätte eigentlich nur bei einer unzureichenden Bewertungsgrundlage am Ende eines Halbjahres durchgeführt werden dürfen - ausgehend davon, dass eine Anwesenheit von mindestens 50% notwendig ist, um überhaupt eine Bewertungsgrundlage zu haben - auch hier wäre sie dünn. Selbige Prüfung kann eine zu dünne Bewertungsgrundlage nur ergänzen, aber nicht ersetzen. Das bedeutet, dass das Ergebnis der Prüfung formal nicht mit der SoMi-Note des Halbjahres gleichgesetzt werden darf, wenngleich es natürlich vom Leistungsbild her trotzdem so auskommen kann.

    Zur Aussage des Beratungslehrers: In der Sache hätte er Recht - die Note der Prüfung und die bisherige SoMi-Note müssten eigentlich zu einer hier fiktiven Teilnote zusammengefasst werden. Das ist aber wegen meiner obigen Aussage hinfällig.

    Das Ganze ist jetzt leider ziemlich verfahren und ich wundere mich im Nachhinein nicht nur über meinen "Aussetzer" sondern auch über den des OKs, der das an sich auch hätte wissen müssen.

    Berichte doch mal bei Gelegenheit, falls das Ganze noch ein Nachspiel haben sollte.

    Oha, okay! D.h., eine justiziable "Quartalsnote" existiert eigentlich überhaupt nicht. Mit dem Begriff "Quartalsnote" wird leider so dermaßen inflationär um sich geworfen, dass sich da niemand sicher ist im Kollegium bzw. Teilwahrheiten verbreitet werden auf dem Flur. Die OK scheint mir in dem Bereich nicht so fit zu sein und trifft kaum klare Aussagen, schon gar nicht schriftlich.. Ich denke, auf der nächsten Abteilungskonferenz wird das nochmal Thema werden. Da wäre ich gerne drauf vorbereitet. Kannst du mir für deine Beratung vlt. noch passende Stellen zum lesen bzw. verweisen geben? Für den Bereich der Feststellungsprüfungen kenne ich die zwei Paragraphen in der APOGoSt bzw. im Schulgesetzt, die sind aber halt super dünn. Ich bräuchte im Prinzip Belege für "Quartalsnote keine justiziable Teilnote" und "Feststellung des Leistungsstandes ... am Ende eines Halbjahres".

    Ich werde auf jeden Fall berichten, wie es weitergeht.

  • Oha, okay! D.h., eine justiziable "Quartalsnote" existiert eigentlich überhaupt nicht. Mit dem Begriff "Quartalsnote" wird leider so dermaßen inflationär um sich geworfen, dass sich da niemand sicher ist im Kollegium bzw. Teilwahrheiten verbreitet werden auf dem Flur. Die OK scheint mir in dem Bereich nicht so fit zu sein und trifft kaum klare Aussagen, schon gar nicht schriftlich.. Ich denke, auf der nächsten Abteilungskonferenz wird das nochmal Thema werden. Da wäre ich gerne drauf vorbereitet. Kannst du mir für deine Beratung vlt. noch passende Stellen zum lesen bzw. verweisen geben? Für den Bereich der Feststellungsprüfungen kenne ich die zwei Paragraphen in der APOGoSt bzw. im Schulgesetzt, die sind aber halt super dünn. Ich bräuchte im Prinzip Belege für "Quartalsnote keine justiziable Teilnote" und "Feststellung des Leistungsstandes ... am Ende eines Halbjahres".

    Ich werde auf jeden Fall berichten, wie es weitergeht.

    Sie existiert nicht nur eigentlich nicht. Es gibt sie nicht - ganz einfach.

    Schauen wir wieder einmal in die APO-GOSt.
    Dort ist in § 13 Abs. 3 zu lesen:
    Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

    Ich informiere über den Leistungsstand - ich setze aber keine Quartalsnote. Auch in § 15, der die "sonstige Mitarbeit" definiert, findet sich keine Quartalsnote.

    § 13 Abs. 1 sagt, wie die Teilnoten im Bereich "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" zustande kommen. Der einzige Bereich, in dem zwei Teilnoten zu einer Endnote zusammengefasst werden, ist der Teilbereich "Klausuren".

    Ansonsten gibt es in der gesamten APO-GOSt kein Wort zu einer so genannten Quartalsnote.

    Als ich noch in der Behörde gearbeitet habe, fiel mir dies irgendwann auf und ich habe direkt beim Fachreferat nachgefragt, was meine Lesart bestätigt hat. Auch die GOSt-DezernentInnen haben das so nachvollziehen können.

    Dass die OK Dir nichts schriftlich gibt, ist nicht ungewöhnlich - dienstliche Anweisungen bedürfen nicht der Schriftlichkeit. (Das Bestehen darauf bedeutet nicht, dass man die Anweisung so lange nicht ausführen muss, wie sie nicht schriftlich vorliegt.)

    Zu der Feststellungsprüfung gibt es de facto nichts schriftliches außer dem, was im Schulgesetz und in der APO-GOSt steht.
    Nach einigem Suchen habe ich noch ein brandaktuelles Urteil dazu gefunden, das einen Analogieschluss zum Nachholen von Leistungsnachweisen zieht.
    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 19 B 1134/25 - openJur

    Ich zitiere:
    Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Schule hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, ihren Leistungsstand durch eine Prüfung feststellen lassen zu können oder die versäumten Leistungsnachweise nachzuholen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, kommt eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I nicht in Betracht, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 - juris Rn. 12 m. w. N. (zur vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 5 APO-GOSt).

    Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für eine nach den vorgenannten Normen grundsätzlich mögliche Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands. Eine solche Prüfung kann nur eine begrenzte Anzahl versäumter Leistungsnachweise, nicht aber - wie hier - der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahrs ersetzen. Denn die Leistungsbewertung bezieht sich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten; Grundlage der Leistungsbeurteilung sind nach Satz 2 alle von den Schülerinnen und Schülern in den Beurteilungsbereichen "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Diese breit gefächerte Beurteilungsgrundlage kann nicht - erst recht nicht in allen Unterrichtsfächern - in Gänze durch eine singuläre Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands ersetzt werden. Sie gibt insbesondere keinen Aufschluss über die für die Leistungsbewertung maßgebliche Gesamtentwicklung des Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers während des Bewertungszeitraums.

    Das bedeutet konkret:
    Ist gar keine Bewertungsgrundlage vorhanden, kann diese weder durch ein Nachholen von Leistungsnachweisen noch durch eine Prüfung des Leistungsstands ersetzt werden. Beide Formate sind nur dann möglich, wenn durch sie eine zu dünne Bewertungsgrundlage ergänzt (sic!) werden kann. Das gilt - und so lese ich den Einschub in der drittletzten Zeile - auch für jedes einzelne Fach.

    Das sollten eigentlich alle OK wissen...

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich danke dir vielmals, das gibt mir Sicherheit. An unserer Schule hatte übrigens besagter Beratungslehrer letztes Jahr eine Feststellungsprüfung für einen seiner Schüler durchgeführt, der das komplette Halbjahr entschuldigt gefehlt hat. Der Schüler hat diese Prüfung mit 11 Punkten absolviert und der Beratungslehrer gab ihm dann auch in der Konsequenz diese Note als SoMi-Note für das Halbjahr. Für mich ein Unding und nach der Lesart der von dir zitierten Urteile auch nicht in Ordnung!

    Mein Fall scheint nun etwas anders gelagert zu sein. Ich werde jetzt im laufenden zweiten Quartal besagte Schülerin gut im Blick haben und die ganze Chose schon irgendwie moderiert bekommen - es sei denn, die Schülerin fehlt erneut massiv.

    An unserer Schule haben wir erstmals eine Q2, also die Oberstufe war bisher im Aufbau. Vielleicht ist unsere OK da noch nicht erfahren genug!

  • Ich danke dir vielmals, das gibt mir Sicherheit. An unserer Schule hatte übrigens besagter Beratungslehrer letztes Jahr eine Feststellungsprüfung für einen seiner Schüler durchgeführt, der das komplette Halbjahr entschuldigt gefehlt hat. Der Schüler hat diese Prüfung mit 11 Punkten absolviert und der Beratungslehrer gab ihm dann auch in der Konsequenz diese Note als SoMi-Note für das Halbjahr. Für mich ein Unding und nach der Lesart der von dir zitierten Urteile auch nicht in Ordnung.

    Ja, da bin ich ganz bei Dir, zumal das ein Schlag ins Gesicht aller SchülerInnen war, die regelmäßig zum Unterricht erschienen sind und ggf. durch zurückhaltende sonstige Mitarbeit eine schlechtere Note bekommen haben, die sie ggf. in der von Dir genannten Konstellation womöglich nicht bekommen hätten... Das läuft meinem Gerechtigkeitsempfinden - was gleichwohl nicht der Maßstab sein kann und darf - diametral zuwider.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ja, da bin ich ganz bei Dir, zumal das ein Schlag ins Gesicht aller SchülerInnen war, die regelmäßig zum Unterricht erschienen sind und ggf. durch zurückhaltende sonstige Mitarbeit eine schlechtere Note bekommen haben, die sie ggf. in der von Dir genannten Konstellation womöglich nicht bekommen hätten... Das läuft meinem Gerechtigkeitsempfinden - was gleichwohl nicht der Maßstab sein kann und darf - diametral zuwider.

    Ich will dem Kollegen nichts unterstellen, vermute aber ganz stark, dass seine Prüfung fachlich zu leicht und der Schüler gleichzeitig recht passabel vom Leistungsvermögen einzuschätzen war / ist.

    Ich werde es bei der SoMi-Halbjahrsnote pädagogisch so handhaben, dass ich diese Prüfung geringer einfließen lasse, als den restlichen SoMi-Bereich, sodass die Schülerin aller Wahrscheinlichkeit nach eine faire und auch halbwegs vernünftige Note am Ende des Halbjahrs haben wird. Denn ich schätze sie schon so ein, dass sie ohne die Prüfung im SoMi-Bereich schon besser weggekommen wäre.

  • Mit dem Begriff "Quartalsnote" wird leider so dermaßen inflationär um sich geworfen, dass sich da niemand sicher ist im Kollegium bzw. Teilwahrheiten verbreitet werden auf dem Flur.

    echt? habe den Begriff noch nie gehört. Bei uns gibt es sowas nicht.

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