Schulhof reinigen als pädagogische Maßnahme

  • Ohje, das haben wir leider auch nicht gemacht. Das Problem ist auch, dass der Junge die Mädchen ja nicht getroffen hat. Das war der Freund. Wir fanden, es waren jetzt genug Vorfälle!

    Ihr habt nichts dokumentiert? Ich dachte es gibt schriftliche Mitteilungen?

    Warum habt ihr unterschiedliche Maßnahmen bei der gleichen Tat?

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

    Einmal editiert, zuletzt von Milk&Sugar (2. Juni 2026 21:48) aus folgendem Grund: S statt x

  • Ihr habt nichts dokumentiert? Ich dachte ex gibt schriftliche Mitteilungen?

    Warum habt ihr unterschiedliche Maßnahmen bei der gleichen Tat?

    Wir haben nur eine schriftliche Missbilligung an den Jungen geschickt, der den Stein geworfen haben soll. Der Junge, um den es hier geht, hatte schon eine schriftliche Missbilligung. Eigentlich wollten wir eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Das ging aber wohl nicht, sagt die SL.

  • Weil er vorher noch nichts gemacht hat. Wir haben den ja vorher noch nicht verwarnt.

    Bei Körperverletzung muss man nicht vorher erst schriftlich verwarnen, um eine Ordnungsmaßnahme durchzusetzen. Hier geht es doch aber ohnehin "nur" um ein Erziehungsmittel und ich kann offen gesagt auch nicht nachvollziehen, warum dieses nicht bei beiden Beteiligten eingesetzt wird.

  • Bei Körperverletzung muss man nicht vorher erst schriftlich verwarnen, um eine Ordnungsmaßnahme durchzusetzen. Hier geht es doch aber ohnehin "nur" um ein Erziehungsmittel und ich kann offen gesagt auch nicht nachvollziehen, warum dieses nicht bei beiden Beteiligten eingesetzt wird.

    Ja, vielleicht haben wir da nicht ganz richtig gehandelt. Zumal der Junge ja den Stein nicht geworfen hat. Aber was machen wir jetzt? Doch auf das „Angebot“ der Eltern eingehen? Die SL will uns die Entscheidung überlassen, sagt aber, dass wir der Bezirksregierung antworten sollen.

    Einmal editiert, zuletzt von Marta12 (2. Juni 2026 21:44)

  • Immer wieder schön, wenn die SL augenscheinlich nicht weiß, was sie tut.
    Wenn Ihr von dem Fehlverhalten und der Maßnahme überzeugt seid, zieht Ihr das durch. Wenn nicht, solltet Ihr Euch über die Folgen eines Einknickens im Klaren sein.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Immer wieder schön, wenn die SL augenscheinlich nicht weiß, was sie tut.
    Wenn Ihr von dem Fehlverhalten und der Maßnahme überzeugt seid, zieht Ihr das durch. Wenn nicht, solltet Ihr Euch über die Folgen eines Einknickens im Klaren sein.

    Danke für deine Einschätzung. Was wären denn die Folgen des Einknickens aus deiner Sicht? Er müsste ja dennoch den Schulhof reinigen.

  • Ja, vielleicht haben wir da nicht ganz richtig gehandelt. Zumal der Junge ja den Stein nicht geworfen hat. Aber was machen wir jetzt? Doch auf das „Angebot“ der Eltern eingehen? Die SL will uns die Entscheidung überlassen, sagt aber, dass wir der Bezirksregierung antworten sollen.

    Warum müsst ihr der Bezirksregierung antworten? Ich dachte die Eltern haben sich bei euch beschwert?

    Und wer ist überhaupt ihr? Offizielle Sachen sollten immer über die Schulleitung gehen.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Warum müsst ihr der Bezirksregierung antworten? Ich dachte die Eltern haben sich bei euch beschwert?

    Und wer ist überhaupt ihr? Offizielle Sachen sollten immer über die Schulleitung gehen.

    Die Eltern haben es so formuliert, dass sie das Schreiben, das sie an die SL geschickt haben, als dienstaufsichtbeschwerde oder Widerspruch gegen die Maßnahme ansehen, wenn wir nicht auf ihr Angebot eingehen. Das Schreiben soll dann weitergeleitet werden. Sogar mit einer Fristsetzung. Die SL sagt, dass wir die Entscheidung getroffen hätten, daher müssten wir auch antworten. Mit wir meine ich den zweiten Klassenlehrer und den Erprobungsstufenkoordinator.

  • Die Eltern haben es so formuliert, dass sie das Schreiben, das sie an die SL geschickt haben, als dienstaufsichtbeschwerde oder Widerspruch gegen die Maßnahme ansehen, wenn wir nicht auf ihr Angebot eingehen. Das Schreiben soll dann weitergeleitet werden. Sogar mit einer Fristsetzung. Die SL sagt, dass wir die Entscheidung getroffen hätten, daher müssten wir auch antworten. Mit wir meine ich den zweiten Klassenlehrer und den Erprobungsstufenkoordinator.

    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist doch was komplett anderes als ein Widerspruch?

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Die Eltern haben es so formuliert, dass sie das Schreiben, das sie an die SL geschickt haben, als dienstaufsichtbeschwerde oder Widerspruch gegen die Maßnahme ansehen, wenn wir nicht auf ihr Angebot eingehen. Das Schreiben soll dann weitergeleitet werden. Sogar mit einer Fristsetzung. Die SL sagt, dass wir die Entscheidung getroffen hätten, daher müssten wir auch antworten. Mit wir meine ich den zweiten Klassenlehrer und der Erprobungsstufenkoordinator.

    Das sind die (leider!)bei einigen Eltern üblichen Psychospielchen und eine Schule, die sich davon beeindrucken lässt, hat de facto verloren. Dass der SL hier nicht klar Stellung bezieht, sondern den schwarzen Peter seinen Lehrkräften zuschiebt, ist dabei unter aller Sau und für euch vlt. für die Zukunft schon einmal gut zu wissen, woran ihr bei der SL seid.


    Unabhängig davon: Keine Panik!

    1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, weil die Lehrkräfte bei Körperverletzung nicht wegsehen, sondern handeln? Das wird in der zuständigen Behörde wohl eher für ein mildes, aber entnervtes Lächeln sorgen.
    2. Ein Widerspruch ist gegen Erziehungsmittel schlicht nicht möglich. Daher kann man den getrost zur Kenntnis nehmen und ignorieren.
  • Dass der SL hier nicht klar Stellung bezieht, sondern den schwarzen Peter seinen Lehrkräften zuschiebt, ist dabei unter aller Sau und für euch vlt. für die Zukunft schon einmal gut zu wissen, woran ihr bei der SL seid.

    Der ist leider sehr schwach und jung. Und ich sitze jetzt mit dem Kram hier und soll dazu was schreiben.

    Unabhängig davon: Keine Panik!

    1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, weil die Lehrkräfte bei Körperverletzung nicht wegsehen, sondern handeln? Das wird in der zuständigen Behörde wohl eher für ein mildes, aber entnervtes Lächeln sorgen.
    2. Ein Widerspruch ist gegen Erziehungsmittel schlicht nicht möglich. Daher kann man den getrost zur Kenntnis nehmen und ignorieren.

    Hoffentlich sieht die BZ das auch so. Die Eltern meinen halt, dass es ein „Verwaltungsakt“ sei, weil 14 Tage zu lang sein. Sie schreiben etwas von einem schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte, das sei dann keine erzieherische Maßnahme mehr, zumal der Junge ja nicht die Eicheln oder den Stein auf das Mädchen geworfen habe. Das sagen auch alle anderen so.

  • Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist doch was komplett anderes als ein Widerspruch?

    Die formulieren halt so, wie Juristen formulieren. Es sei von einem Verwaltungsakt auszugehen, und daher sei der Widerspruch eröffnet.

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