Beiträge von Nitram

    @pattyplus:

    Ich habe deinen Beitrag #10 ("...nicht mehr als 100k€ zu halten und das dann ggf. auch über mehrere Banken strecken, um im Falle einer Bankenpleite in die Einlagensicherung zu fallen.") so verstanden, als würdest du eine davon abraten mehr als 100k€ bei einem Kreditinstitut ins Depot zu legen.

    Mein "ja" in #14 bezog sich darauf, dass physische und synthetische ETFs Sondervermögen sind, und bei einer Pleite des depotführenden Instituts nicht betroffen sind.

    Die von dir in #15 zitierte mögliche "Pleite der Partnerbank" ist ja (in der Regel) nicht deine depotführende Bank, sondern eine (oder mehrere) von der Fondsgesellschaft ausgewählte.

    Der nächst Abschnitt ist hypothetisch, weil ich ziemlich sicher bin, dass die EInlagensicherung nicht greift, wenn der Fall "Pleite einer Partnerbank" bei einem synthetischen ETF eintritt:

    Annahme:

    - Du hast bei zwei verschiedenen Kreditinstituten ein Depot.

    - In beiden Depots liegt der gleiche (synthetische) ETF - oder auch verschiedene ETFs, die aber die gleiche Partnerbank haben.

    - Die Partnerbank geht Pleite

    -> Dann bist du (indirekt) _ein_ Kunde _einer_ Bank (der Pleite gegangenen Partnerbank) und die Entschädigungssumme ist gedeckelt. Die Aufteilung auf zwei Depots hilft also nicht.

    (Dabei kommt mir gerade der Gedanke, dass als Partnerbanken bei einem International gehandelten Fond möglicherweise auch Banken im Spiel sind, die weder der deutschen noch der europäischen Einlagensicherung unterliegen.)

    Ansonsten habe ich derweil auch wenige Einzelaktien, einen gemanagten Aktienfond und zwei ETFs (MSCI World thesaurierend und Vanguard FTSE All-World ETF thesaurierend) laufen. Derzeit ist es zwar noch lange nicht soweit, aber ich würde darauf achten in jeder Anlage nicht mehr als 100k€ zu halten und das dann ggf. auch über mehrere Banken strecken, um im Falle einer Bankenpleite in die Einlagensicherung zu fallen.

    Fonds und Aktien gehören zum Sondervermögen. Sie sind von einer Pleite des Kreditinstituts nicht betroffen. Insofern ist hier auch eine Begrenzung auf weniger als 100 k€ je Kreditinstitut nicht zu begründen. (Anders bei Spareinlagen, Tagesgeldern, Girokonten ...)

    Bei einer kurzen Tour mag das ja hinkommen - aber gestern wollte ich mal meine Grenze austesten. Laut Garmin habe ich ca. 11.000 Kalorien verbraucht, Auf 230 km.

    Ich habe exakt 12 Stunden im Sattel gesessen. Gesamtzeit mit Pausen aufgrund des Gewitters gestern etwa 15 Stunden. Wobei mich der 19er-Schnitt schon überrascht hat. Auf den 30 km zur Schule morgens bin ich immer langsamer.

    Ich tippe mal, dass 11.000 _Kilo_Kalorien gemeint sind.

    Das sind dann rund 46000 kJ (Umrechnungsfaktor 4,2).

    Bei 12 Stunden = 43200 Sekunden also rund 1000 Joule pro Sekunden - also eine Leistung von 1000 Watt.

    Bei Leifi-Physik, (Unten, "Dauerleistung") gibt's ein Diagramm, welches mich daran zweifeln lässt....

    In einem Rennradmagazin ist die Leistung des verstorbenen Radrennfahreres Marco Pantani über 37 Minuten mit 403 Watt angegeben. (Ebendort finden sich dort Anhaltspunkte für die Dauerleistung von "Normalmenschen").

    Danach würde ich auch an 5.000 kcal noch zweifeln.

    (Wobei man irgendwann anfangen muss, auch die Pausenzeit von 3 Stunden zu berücksichtigen. Vermutlich "zählt" das Gerät dann ja mit mit Grundumsatz weiter.)

    Ist jetzt RLP, aber in unserem Landesbeamtengesetz §11 steht:

    "Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

    (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat

    oder

    2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).

    ... "

    D.h. die 5-Jahres-Grenze gilt bei bei Beschädigungen "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" nicht.

    Ich sehe da (für RLP) keine Besserstellung von Polizeibeamten. Wenn die sich außerhalb des Dienstes dienstunfähig werden, und noch keine 5 Jahre "dabei" sind, sieht es (wie für Lehrkräfte auch) mau aus.

    @Kalle29

    Das ist Fürsorge des Dienstherren.

    Nehmen wir eine übertragbare Infektionskrankheit. Der Beamte wird krank geschrieben. Er selbst "fühlt" sich wieder gesund, ist aber noch ansteckend. Da soll ich nicht selbst entscheiden "Ich gehe nach Gefühl zum Dienst."

    Oder: Eine Lehrkraft ist krank geschrieben und wird von der SL bedrängt, doch eine wichtige Prüfung abzunehmen.

    Für RLP gibt's zum Thema "Gesundmeldung" etwas in der "Orga Hand" (Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte)

    Dort Seite 9, unten:

    "Die Wiederaufnahme des Dienstes ist – soweit irgend möglich – spätestens am Tage zuvor der Schule mitzuteilen, damit entsprechend disponiert werden kann. Im Falle einer Wiederaufnahme des Dienstes vor Ablauf der ärztlich verordneten Krankschreibung ist eine ärztliche Bescheinigung über die vorzeitige Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit vorzulegen. Gesundmeldungen müssen auch für unterrichtsfreie Tage erfolgen."

    Vorweg:

    Ich habe den Artikel Wikipedia -> Arbeitsmigranten in Katar gelesen.

    Es geht mir nicht darum, irgendetwas für "nicht schlimm" zu halten.

    Es geht mir darum, dass der Spiegel-Artikel zwar Plakativ in der Überschrift eine Zahl nennt, aber nicht dabei hilft, diese Zahl einzuordnen.

    Laut der Quelle Bevölkerungsdaten in Katar hat Katar (letzte 10 Jahre) rund 2,5 Millionen Einwohner und eine Sterberate von 0,11%, also rund rund 28000 verstorbene Personen in 10 Jahren.

    Nun sind aber (Quelle: Wikipedia - Katar- Bevölkerung) nur rund 300.000 Einwohner Katars auch Katarer.

    Sind die anderen 2,2 Millionen "Gastarbeiter" im Sinne des Spiegel-Artikels, so würde man an 28000/2,5 Millionen *2,2 Millionen -> rund 25000 verstorbene aus dieser Gruppe erwarten. Die Spiegel-Überschrift nennt aber "nur" 6500. Wenn das stimmt, sterben in Katar also sowohl in absoluten Zahlen als auch Prozentual weniger Gastarbeiter als Katarer.

    Die Sterblichkeitsrate in Indien (einem der Hauptherkunftsländer der Gastarbeiter) liegt bei ca. 0,72%, ist also rund 6 mal so hoch wie in Katar.

    Obwohl ich nun einiges dazu gelesen habe, kann ich mit "6500 sind 6500 zu viel" (samu) nichts anfangen. Sollen die Gastarbeiter "nie" sterben, oder zum sterben wieder in ihre Herkunftsländer zurück gehen?

    Auch Information "88 Tote in Deutschland auf Baustellen 2017" hilft mir bei der Einschätzung nicht.

    Der Spiegel schreibt "37 Todesfälle sind direkt auf Baustellen der WM-Stadien zurückzuführen.". In 10 Jahren? Da macht dann pro Jahr 3,7, also 4,6% des deutschen Werte. Aber Katar hat nur gut 3% der Einwohnerzahl von Deutschland. Ist also die Wahrscheinlichkeit, in Katar bei einem Unfall auf der Baustelle eines WM-Stadion zu versterben, geringer als Deutschland auf einer Baustelle zu versterben?

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass in Deutschland 2020 kein Bauarbeiter in Deutschland auf einer Baustelle eines Fußball-WM-Stadions verstorben ist. Einfach, weil ich nicht glaube das hierzulande jemand Stadien für eine Fußball-WM baut.

    Die beiden angebotenen Hilfen zur Einordnung der Daten helfen mir nicht.

    Weiß jemand, wie viel Gastarbeiter (Definition?) in Deutschland seit der Vergabe der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 vor zehn Jahren nach Katar verstorben sind? Eherlich gesagt fällt es mir schwer, die im Artikel angegeben Zahl einzuschätzen.

    Da steht: "37 Todesfälle sind direkt auf Baustellen der WM-Stadien zurückzuführen.". Also sind "Mehr als 6500 -37" nicht direkt auf Baustellen der WM-Stadien zurückzuführen.

    Mir fehlt wirklich ein Vergleich. Arbeiten 100.000 Gastarbeiter in Katar, und sind dann 6500 viel oder wenig? Oder sind es 1.000.000, und sind 6500 dann viel oder wenig?

    Als Arbeitsschützer hätte ich erwartet, dass man in diesem Zusammenhang dann aber auch die Schulleitungen darauf hinweist, dass beim durchgängigen Tragen von FFP2 Masken auch die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften zum Einsatz dieses Atemschutzes einzuhalten sind.
    DGUV 112-190

    Diese besagen, dass nach 75 Minuten (kann bei leichter Arbeit auch auf 90 gedehnt werden) eine maskenfreie Zeit von 30 Minuten außerhalb des Gefährdungsbereiches einzuplanen ist.

    Magst du mir gerade verraten, wo dies steht?

    Ich lese in 3.2.2. "Anhaltswerte für die Tragedauer werden in Anhang 2 beschrieben." und "Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners".

    Woher hast du die Formulierung "... dass nach 75 Minuten (kann bei leichter Arbeit auch auf 90 gedehnt werden) eine maskenfreie Zeit von 30 Minuten außerhalb des Gefährdungsbereiches einzuplanen ist."?

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