Beiträge von Seph

    Bei dem Urteil muß man bedenken, daß eben genau aus diesem Grund, also was ist bei Dienststellen/Betrieben mit höherem Frauenanteil, nicht einstimmig erfolgte.

    Hast du die Urteilsbegründung gelesen? Es wird gerade nicht nur auf die Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen abgestellt und schon gar nicht auf die reine Geschlechterverteilung in der Belegschaft.

    Wir haben auch im Rechtssystem ganz klar rassistische und diskriminierende Dinge stehen. Allerdings richten diese sich gegen den "alten weißen Mann" und werden deswegen nicht angeprangert.


    Beispiele:

    • Warum muß per Gesetz die Gleichstellungsbeauftragte immer weiblich sein, auch wenn der Frauenanteil bei Grundschul- und Kita-Beschäftigten über 90% liegt?
    • Warum gilt der §183 StGB nur für Männer, nicht aber für Frauen?
    • Warum wurden Doppelstaatsbürger nicht zum Wehrdienst eingezogen, "Bio-Deutsche" konnten sich der Wehrpflicht (bzw. dem Ersatzdienst) nicht entziehen. Ist die Begründung der späteren Schwangerschaft hinreichend, um von der Wehrpflicht für Frauen abzusehen?
    • Warum wurde das Kruzifix in Schulen verboten, das weithin sichtbare Kopftuch der Lehrerin jedoch nicht?

    Diese Beispiele haben weder etwas mit Rassismus noch mit rechtswidriger Diskriminierung zu tun.


    1) Wenn dich die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wirklich interessiert, empfehle ich die Lektüre eines Urteils des Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 10.10.2017 (Az. LVerfG 7/16). Das LVerfG hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob durch die Nichtzulassung von Männern eine unzulässige Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts vorliege und dies begründet verneint.


    2) Weil nur Männer eine per definitionem exhibitionistische Handlung im engeren Sinne überhaupt begehen können. Frauen werden für ähnliche Handlungen nach §183a StGB bestraft. Der mögliche Strafrahmen ist im Übrigen der gleiche. Auch hier hat sich bereits ein Verfassungsgericht (in diesem Fall sogar das BVerfG) mit der Rechtmäßigkeit dieser Regelung beschäftigt und die entsprechende Verfassungsbeschwerde begründet abgewiesen (Az. 2 BvR 398/99).


    3) Weil sich Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nach einer Konvention des Europarats grundsätzlich aussuchen können, in welchem der beiden Länder sie ihren Wehrdienst ableisten. Sollte eines der Länder (so wie Deutschland aktuell) die Wehrpflicht ausgesetzt haben, so ist diese i.d.R. im anderen Land abzuleisten.


    Ja, eine von mehreren Begründungen dafür, Frauen nicht in eine Wehrpflicht einzubeziehen, war früher einmal der erhebliche Beitrag von Ihnen für die Gesellschaft durch Gebähren und Aufziehen von Kindern, welcher bei Männern weitgehend entfiele. Durch die inzwischen andere Verteilung von Care-Arbeit in Familien ist dieses Argument nicht mehr ganz so im Vordergrund, aber auch nicht vom Tisch. Im Übrigen gilt aktuell in Deutschland für keines von beiden Geschlechtern eine Wehrpflicht, für beide Geschlechter aber gleicher Zugang zum Dienst.


    4) Dazu gibt es hier schon einige sehr fundierte Beiträge.

    Und sich auf die Straße zu kleben und damit tausenden Menschen das Leben zu erschweren ist keine Selbstjustiz? Selbstjustiz im Namen der eigenen Vorstellungen zum Umweltschutz, die man damit allen aufzwingen will.

    Nein, es dürfte in den meisten Fällen nicht einmal eine strafbare Handlung vorliegen. Für eine Nötigung nach §240 StGB fehlt es regelmäßig an der Verwerflichkeit der Tat in Bezug zum angestrebten Zweck, für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b StGB die Gefährdung von Leib oder Leben anderer und für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten nach §113 StGB der gewaltsame Widerstand.


    Gleichwohl können die mit der Blockade verbundenen Kosten auferlegt werden. Mit Selbstjustiz hat das jedenfalls alles nichts zu tun.

    Deine Einschätzung teile ich, das hat aber nur untergeordnet mit der Teilzeit zu tun. Die Anwendung dieser Norm bedeutet in der Praxis letztlich, dass für die Stundenplanung insbesondere Zeitwünsche von Lehrkräften mit kleinen Kindern im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt werden und vor anderen Wünschen priorisiert werden. Dabei gibt es aber auch Grenzen der Machbarkeit, ich versuche das mal am Beispiel zu zeigen:


    (a) Lehrkraft A arbeitet Vollzeit (z.B. 24,5h) und hat ein kleines Kind, welches in die Kita (Öffnungszeiten z.B. 8 - 14 Uhr) gebracht werden muss. Dabei teilt sich die Lehrkraft mit dem Partner für Bringen und Abholen rein und wünscht sich an 3 Tagen den Einsatz erst zur 2. Stunde und an 2 Tagen keinen Nachmittagsunterricht.


    Damit stehen für die Stundenplanung noch immer über 30 "Stundenslots" zur Verfügung, sodass das im Plan relativ gut unterzubringen ist.


    (b) Lehrkraft B arbeitet ebenfalls Vollzeit mit kleinem Kind, möchte aber an allen Tagen erst zur 2. Stunde kommen und nach der 6. Stunde wieder weg. Dann stehen für die 24,5h nur 25 "Stundenslots" zur Verfügung, was de facto zur Unplanbarkeit führt. Das mag aus Sicht von B anders aussehen, aber die ganzen Nebenbedingungen anderer Lehrkräfte, der Unterrichtsverteilung, der Raumverteilung usw. sorgt hier schnell dafür, dass das schlicht nicht realisierbar ist.

    Man muss sich vlt. in dem Zusammenhang mal klar machen, dass die - durchaus willkürlich gezogene - Grenze der Volljährigkeit erst 1975 überhaupt von 21 auf 18 abgesenkt wurde. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist im Übrigen gar kein Automatismus, sondern nur dann möglich, wenn

    Zitat

    1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder


    2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

    Aus meiner Sicht der erste Fall. Die Differenzierung zwischen

    Zitat

    2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen...

    und

    Zitat

    und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.

    liegt gerade in der Bindungswirkung der Regelung. Bei "ist zu ermöglichen" gibt es kein Ermessen, während "sollte" ein solches im Ausnahmefall zulässt.

    ich finde es schon fragwürdig, warum ein 20jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann. Ich weiß, dass es zwischen 18 und 21 Jahren eine Übergangsphase gibt, aber ich habe da sehr wenig Verständnis für. Das ist eben kein Kind/Jugendlicher mehr.

    Dem Gesetzgeber ist halt bewusst, dass nicht alle Personen genau zum Stichtag ihres 18. Geburtstags von "unreif" zu "reif" umschalten und hat daher einen Übergangsbereich von 18-21 geschaffen, in dem den Gerichten die vorherige Prüfung des Reifezustands des Angeklagten auferlegt wird. Für mich ist das durchaus nachvollziehbar.

    Ich teile den SuS zu Beginn des Schuljahres meine Kriterien für die Ermittlung der SoLei-Noten aus. Am Tag der Notenbekanntgabe (<- keine Notenbesprechung) sollen sie sich dann anhand der ausgeteilten Kriterien zunächst selbst bewerten. Diese Selbsteinschätzung passt in >90% der Fälle zu meiner Einschätzung. Richtige Diskussionen Noten betreffend hatte ich seit Jahren nicht.

    Genau so handhabe ich es auch und habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Durch den Abgleich der Selbst- und Fremdeinschätzung anhand der Kriterien entsteht eine gute Transparenz der vorgenommenen Bewertungen.

    Nur mal als 1 Beispiel: Das LG Cottbus hatte 2015 einen damals 20-jährigen Angeklagten unter Anwendung des §105 Abs. 3 Satz 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe von über 13 Jahren verurteilt (Mord und gefährliche Körperverletzung). Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die letztlich vom BGH aber mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 5 StR 524/15) verworfen wurde. Der BGH hatte dabei festgestellt, dass das Landgericht vollkommen rechtsfehlerfrei nach Abwägung der Umstände von der besonderen Schwere der Schuld ausgehen durfte.

    Ja, was klassiche "Jugenddummheiten" angeht, mag das richtig sein.

    Dass man niemanden umbringt, war mir auch mit 17 klar. Sprich, ich finde man muss schon entscheiden, um welche Delikte es sich handelt.

    Und deswegen wird auch im Jugendstrafrecht Mord als schweres Verbrechen mit bis zu 10 Jahren Haft geahndet.


    Edit: bei besonderer Schwere der Schuld ist im Fall von Mord sogar ein Überschreiten dieses Höchstmaßes der Strafe vorgesehen (vgl. §105 Abs. 3 JGG)

    Kleine Ergänzung: Auch jetzt gibt es bereits sogenannte "Beschleunigte Verfahren" vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese sind aber - nachvollziehbarerweise - auf den Fall einfacher Sachverhalte und oder klarer Beweislage beschränkt und dürfen auch nur zu Freiheitsstrafen bis max. 1 Jahr führen. Das betrifft also eher Delikte wie Schwarzfahren, Drogenhandel mit Kleinstmengen u.ä., nicht jedoch Straftaten wie Körperverletzung, Brandstiftung u.ä.

    Für mich steht die Tat in Ibbenbüren halt in einer Reihe mit den Silvester-Ausschreitungen in Berlin. Unser Staat hat es verlernt gewissen Straftätern die Zähne zu zeigen, was ich zutiefst bedauere.

    Ich sehe da einen deutlichen Unterschied zwischen beiden Taten. Bezüglich deiner Ausführungen zu den Silvester-Ausschreitungen kann ich dir noch folgen (abgesehen von den Schnellgerichten, ich bin froh über darüber, dass in Deutschland derartige Standgerichte verfassungswidrig sind.


    Eine Tat wie in Ibbenbüren lässt sich aber mit hoher Sicherheit nicht einfach durch härtere oder schnellere Strafen verhindern. Andererseits ist der Staat bezüglich solcher Straftaten sehr wohl handlungsfähig und das zuständige Strafgericht wird hier mit Sicherheit im Rahmen unserer Gesetze eine angemessene Strafe verhängen.

    Ja, ist sie in gewisser Hinsicht. Nur halt nicht in ihrer Höhe oder Bezugsdauer oder Beitragssätzen ;) Die oben skizzierten notwendigen Anpassungen hängen aber nicht damit zusammen, dass ein exponentielles Wachstum der Beitragszahler notwendig wäre, sondern dass sich die demographische Struktur in Deutschland aufgrund der zu geringen Geburtenrate und/oder Einwanderungszahlen ungünstig verschiebt.

    Das deckt sich mit meinen bisherigen Erfahrungen. Die Anwärterinnen und Anwärter, die es - auch im 2. Anlauf - nicht geschafft haben, sind häufig genau daran gescheitert:

    Oft ist es doch die mangelnde Reflexionsfähigkeit, die einem das Genick bricht und die ist mMn Schulart-unabhängig.

    Ich teile ebenfalls deine Auffassung, dass ein Wechsel der Schulform daran vermutlich nichts ändern wird. Es mag davon abweichend einige Ausnahmefälle geben, wie fossi74 ja weiter oben bereits festgestellt hat. Ich habe jedoch bisher nicht den Eindruck, dass das einen größeren Anteil derjenigen, die endgültig durch das 2. Staatsexamen durchgefallen sind, betrifft. Das liegt sicher auch daran, dass niemand einfach so durchfällt, "weil er/sie zu lieb ist". Da muss schon einiges hinzukommen.

    Das tut mir Leid zu hören. Wichtig wäre vlt. erst einmal der (ehrliche) Blick darauf, warum die Prüfungen mit "nicht bestanden" endeten.

    Lohnt sich eventuell eine Beschwerde?

    Das dürfte sich nur lohnen, wenn es konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf Bewertungsfehler gibt. Hierfür sollte dann auch zeitnah Einsicht in die Prüfungsakte genommen werden und die Frist zur Anfechtung nicht versäumt werden. Besteht nur ein Bauchgefühl "ungerecht" bewertet worden zu sein, dürfte sich die Anfechtung i.d.R. nicht lohnen. Insbesondere sollte ein kompetenter Fachanwalt hinzugezogen werden.


    Was für Möglichkeiten hat man denn jetzt?
    Beruflich oder auch im Studium?

    Es gibt eine ganze Reihe von Alternativen ohne noch einmal ganz bei Null zu beginnen. Dazu findet man hier im Forum auch bereits einiges.

    Das naheliegendste kann ggf. der Blick auf private Schulen sein, die nicht immer ein 2. Staatsexamen als Einstellungsbedingung voraussetzen, gleiches gilt für Vertretungslehrkräfte. Berufsnah kann der Einstieg in die Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Einrichtungen oder der Nachhilfesektor eine mögliche Alternative sein.

    Ich befürworte es in keinster Weise, aber wenn man es ganz brutal egoistisch formuliert, sind Kinder durchaus reversibel. Man kann sie zur Adoption freigeben.

    In Bezug auf das hier diskutierte Thema wird wohl kaum jemand annehmen müssen, dass eine auch nur nennenswerte Anzahl von Personen nur des Familienzuschlags wegen nun (weitere) Kinder bekommt und diese bei Wegfall zur Adoption freigeben wird.

    Dadurch, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bei rund 40-45 Jahren, die durchschnittliche Bezugsdauer der Rente aber nur bei rund 20 Jahren liegt, hat man ungefähr ein Verhältnis 2:1. Das spiegelt sich auch in einem Rentenniveau von derzeit ca. 45% in Bezug zum Beitragssatz von derzeit 18,6% wieder. Dieses Niveau wird erwartbar in den nächsten Jahrzehnten weiter absinken und/oder die Beitragssätze angehoben werden müssen. Man benötigt aber wie gesagt kein exponentielles Wachstum der Teilnehmer, um ein solches System zu stabilisieren, sondern kann das bei gegebener Personenanzahl über Beitragssätze und Rentenniveau austarieren.

    die RV ist ein sehr schönes Beispiel für ein Schneeballsystem.

    Ähm, nein. Anders als beim Schneeballsystem reicht es bei der RV bereits aus, eine konstante Teilnehmeranzahl zu haben. Ein exponentielles Wachstum der Teilnehmerzahl ist für ein stabiles Rentensystem nicht notwendig.

Werbung