Bezogen wird sich hier ja offensichtlich auf die bereits indirekt zitierte "Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW":
Zitat
§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst
sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf
die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von
Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit
nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
Für mich, der sich da bereits 2x streiten musste, war der Weg immer, die "sachgerechte Begründung" zu liefern.
Erste Frage wäre daher, wie lange du Elternzeit machen möchtest. Sollten die Herbstferien noch mit abgedeckt sein, kannst du einfach darlegen, dass du mehr Ferienzeit "verschenkst", als du relativ zur freigestellten Zeit "ausnutzt". Also wenn du z.B. 2 Monate Elternzeit für die Eingewöhnung machst, kannst du argumentieren, dass durch das Nichtbezahlen der Herbstferien eine rechtsmissbräuchliche Terminierung deiner Elternzeit offensichtlich nicht vorliegen kann. Auch kannst du darlegen, dass dich die Alternative, nämlich das Nehmen von Elternzeit ab dem 20.7. unverhältnismäßig stark benachteiligen würde, weil du so viel Zeit, die dir teilweise als Jahresurlaub zusteht, mit Elternzeit belegen müsstest.
Das muss man natürlich etwas verständlicher formulieren, aber du weißt sicher, worauf ich abziele :). Wie lange planst du denn die EZ?
Ob diese Verordnung an sich haltbar ist (meine Vermutung ist auch, dass dem eher nicht so ist), sei an dieser Stelle mal ausgeklammert.