weil sonst hat der Schüler das Recht darauf, daß die schriftliche Arbeit als Klausur gewertet wird und eben nicht bloß als eine sonstige Leistung.
Rechtsgrundlage?
Aus der Länge daraus zu schließen, dass etwas eine Klausur ist, ist ähnlich, wie zu konstatieren, jedes rote Auto sein ein Feuerwehrauto.
Müßte doch eigentlich in der APO-BK stehen, oder?
Irgendwie schon, nur nicht explizit. VV 10.2 zu §10 der Anlage D sagt:
Zitatdie schriftliche Übung muss den zeitlichenUmfang von Klausuren deutlich unterschreiten.
Da wäre man mit einer Minute weniger also auch nicht im Rahmen. Vielmehr muss man aber die Länge der Klausuren in der Qualifikationsphase zu Grund legen:
ZitatDie Klausurdauer beträgt in der Jahrgangsstufe 12 in den Leistungskursfächern 180 bis 225 Minuten und in den Grundkursfächern 135 bis 180 Minuten.
bzw.
Zitat9.3.1 Die Klausurdauer beträgt in der Jahrgangsstufe 13.1 in den Leistungskursfächern 210 bis 240 Minuten und in den Grundkursfächern 180 bis 210 Minuten.
9.3.2 Die Klausurdauer in der Jahrgangsstufe 13.2 im ersten bis dritten Abiturfach entspricht der Klausurdauer in der schriftlichen Abiturprüfung, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Auswahlzeit. [...]
9.3.3 Die Klausurdauer beträgt in der Jahrgangsstufe 13.1 und 13.2 in den schriftlichen Prüfungsfächern der zweiten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung 180 Minuten.
Heißt bei uns konkret, dass die angekündigten ein bis zwei schriftlichen Übungen pro Semester 45 Minuten dauern. Das ist deutlich unter der Klausurzeiten. Die 30 bis 90 Minuten aus dem allgemeinen Teil sind der falsche Maßstab.