Beiträge von Der Germanist

    Ich wiederhole mich: Erlass 12-64 gibt es in der BASS nicht mehr!

    Die verlinkte Datei beinhaltet einen Erlass von 2010/2011. Die entsprechende Regelung ist in den Erlass 12-63 Nr. 3 vom Mai 2015 eingegangen. Mit dem oben zitierten Änderungserlass vom März 2026 ist - wohl versehentlich - der entsprechende Passus aus dem Erlass wieder gelöscht worden.

    Wenn man aktuell im Suchfeld der Online-Bass "Schulschluss" eingibt, gelangt man auch nicht an das verlinkte Dokument (sondern zu 12-63 Nr. 3, wo "Schulschluss" als Begriff gar nicht mehr auftaucht).

    Ich finde gar keinen Absatz 1.2.

    Gut aufgepasst: Offensichtlich hat das MSB seinen eigenen Erlass durch einen neuen Erlass "verschlimmbessert". Mit Erlass vom 30.03.26 wurde der Punkt 1.1 neu gefasst (BASS 2025/2026 - 12-63 Nr. 3 Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen; Änderung). In der Web-Version hat man den Punkt 1.2, der in der Druckversion der BASS noch zu finden ist und um den es hier geht, einfach gelöscht; davon war aber im März-Erlass nicht die Rede, dort hieß es nur, 1.1 werde geändert.

    Liest das MSB mit? Da müsste etwas korrigiert werden.

    0 Punkte wären meiner Definition nach mit einer Prüfungsverweigerung gleichzusetzen.

    Bolzbold hat ja schon geschrieben, dass das Quatsch ist. Man muss sich nur die Notendefinition für 0 Punkte (= ungenügend) in NRW vor Augen führen: Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel nicht absehbarer Zeit behoben werden können. (Bei "5" sind Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel können in absehbarer Zeit behoben werden.)

    Wie das Verfahren läuft, ist mir bekannt. Mich hat nur irritiert, dass du von Wiedereingliederungsplan gesprochen hast. Da war mir nicht klar, ob es sich um die ärztliche Empfehlung handelt (was ja offensichtlich der Fall ist), an die sich die Behörde halten soll, die Grundlage für das BEM-Gespräch ist, aber erst genehmigt werden muss, oder schon um die Verabredung, die nach der ärztlichen Empfehlung stattfindet: Bei der wäre dein Schulleiter - falls das BEM-Gespräch in der Schule stattfindet - dabei und daher erschien es mir unlogisch, dass er gegen seine eigene Verabredung handeln sollte.

    Du beschreibst mein/unser Problem perfekt. Und um das ganz noch zu verstärken ist bei uns die Vorgabe, dass wir vor dem schriftlichen Verweis eine schriftliche Missbilligung schicken müssen. Also noch eine Stufe mehr.

    Aber es gibt doch Aktionen, die unmittelbar eine Ordnungsmaßnahme erfordern (körperliche Gewalt gegenüber Mitschülern etwa); eine stets einzuhaltende Reihenfolge ergibt sowohl pädagogisch keinen Sinn als auch schulrechtlich nicht: Soll der, der dreimal zu spät kommt, genau so sanktioniert werden (oder gar härter, weil es wiederholt geschieht) als der, der einen Mitschüler verprügelt?

    Es ist schade, dass manchen Schulleitungen da das Händchen fehlt. Umso wichtiger ist es, dass man als Lehrkraft auch der SL gegenüber auf die Durchsetzung von Regeln und das Sanktionieren von Fehlverhalten pocht.

    Dann zitiere ich auch noch den Anfang:

    "Die anhaltend hohen Temperaturen stellen derzeit viele Schulen vor besondere Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat das Schulministerium entschieden, den Schulen kurzfristig zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für den Unterricht in der Sekundarstufe II, die bislang von den Regelungen zum Hitzefrei ausgenommen ist, zu eröffnen. Ziel ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler zu schützen und zugleich einen geordneten Unterrichtsbetrieb sicherzustellen.

    Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen, können die Schulen ab sofort zunächst bis zum Ende des Schuljahres auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Kurzunterricht vorsehen, sofern die Voraussetzungen vorliegen."

    Kurzunterricht ist das hier genannte Mittel der Wahl, von einem bloßen Entfall von Stunden (wie in der Sek. I) ist nicht die Rede. Die Punkte 1 und 2 der neuen Regelung sprechen nur von Kurzunterricht, Nr. 3 erst lässt ggf. andere Möglichkeiten zu (wobei "insbesondere ... Kurzunterricht" erwähnt wird.)

    So wie ich hitzefrei in der BASS und mehr noch in dem gestrigen Erlass lese, ist das schon sehr deutlich unterrichtsfrei und keine andere Maßnahme.

    Sehe ich anders: Es ist sehr deutlich, dass die Kurzstunden das Mittel der Wahl sein sollen, die dazu führen, dass evtl. am Nachmittag frei ist. Ziel scheint zu sein, alle Fächer im gleichen Umfang zu berücksichtigen - was mit Blick auf Bildungsabschlüsse auch sinnvoll ist.

    Aus der Pressemitteilung des MSB auf der Homepage: Neuerung sei, dass Schulleitungen "für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Kurzunterricht vorsehen [können]. Dabei kann die Dauer der Unterrichtsstunden verkürzt werden, beispielsweise auf 30 Minuten bei Beibehaltung des regulären Stundenplans. Wichtig ist dabei, die Unterrichtsorganisation und den Einsatz der Lehrkräfte innerhalb der Schule abzustimmen. Auf diese Weise können die Unterrichtsfächer eines Tages weiterhin erteilt werden, während gleichzeitig die Unterrichtsdauer verkürzt und so die Belastung durch die Hitze reduziert wird."

    Aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten - auch für die Schülerinnen und Schüler (§ 42). Es ist an dieser Stelle nicht definiert, dass das Schulverhältnis in jedem Jahr neu eingegangen wird. Daher sollte die Formulierung in § 53 (erz. Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen "können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.") m. E. so aufgefasst werden, dass sich wiederholendes Fehlverhalten bezogen ist auf die gesamte Schullaufbahn und nicht ein Schuljahr. Und hier ist dann die Verhältnismäßigkeit zu beachten: Wer in der 6 Blödsinn gemacht, dem wird bei leichtem Fehlverhalten in der 10 sicherlich kein Schulverweis angedroht werden können.

    Also...

    • die Zeugniskonferenzen legt die Schulleitung fest. Das ist aber in der Regel kein freier Tag, allenfalls der Nachmittagsunterricht entfällt.
    • an pädagogischen Tagen hat man einen. Den zweiten muss man mit der Schulaufsicht abstimmen. In Zeiten der neuen APO-GOst ist aber angekündigt, dass man einen zweiten (oder dritten) ohne größere Probleme bekommt.
    • die beweglichen Ferientage werden in Abstimmung mit den anderen Schulen der Kommune/dem Schulträger festgelegt lt. Erlasslage
    • der Ausgleichstag ist meines Wissens nicht rechtskonform. Der Tag der offenen Tür gehört zu den Dienstgeschäften, meine BR hat einer früheren Schule von mir den Ausgleich durch einen anderen Tag nach Elternbeschwerden untersagt.

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