enn sie den Text gemeinsam erarbeitet haben, ist das übrigens — auswendig oder nicht — keine eigenständige Leistung, wie sie in einer Klausur verlangt wird. Allein das ist schon eine Täuschungshandlung.
Nichtsdestotrotz ist das Aufschreiben eines unter Hilfe erarbeiteten und dann auswendig gelernten Textes eine Täuschungshandlung.
Das Niederschreiben eines auswendig gelernten Textes ist per se keine Täuschungshandlung. Warum sollte das auch? Wenn die Aufgabenstellung, wie oben schon beschrieben, so ist, dass es um Leistungen im AFB I geht, ist dies ja oft gar nicht anders möglich.
Anders gelagert ist der Fall, wenn ein Schüler darauf beharrt, er habe z. B. eine Gedichtinterpretation im Vorfeld auswendig gelernt oder im Lateinunterricht eine Textstelle: Hier durfte ich bspw. vor Jahren, abgesegnet von der oberen Schulaufsicht, den Schüler, der sich mit den Worten "Ich habe im Vorfeld geübt und diese Textstelle schon mit Hilfe der Reclam-Übersetzung bearbeitet" einigermaßen glaubhaft herausgeredet hat, zu einer Wiederholung der Klassenarbeit antreten lassen, da der S* ja selbst zugegeben hat, dass seine Übersetzung keine eigenständige Leistung sei. Als Täuschungsversuch oder -handlung durfte dies gleichwohl nicht gewertet werden. Also: keine eigenständige Leistung heißt nicht gleich Täuschungsversuch.
Ergänzung: Natürlich fiel die Wiederholungsarbeit schwächer aus.