Beiträge von Der Germanist

    Diese durchaus sinnvolle Regelung kenne ich noch aus meiner Schülerzeit.

    Zitat

    Bei der aktenkundlichen Analyse geht es ja vor allem darum, Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen. Da ist es gut zu wissen, dass jede Randbemerkung, jede Paraphe, sogar jeder Haken in den Akten vom Chef der Behörde stammt, wenn er grüne Farbe hat. Ist die abschließende Genehmigung dagegen rot, hat es der Entwurf nur bis zur Nr. 2 in der Hierarchie gebracht.

    [...]

    Ein äußerst praktisches System – nicht nur für heutige Historiker, sondern auch für die zeitgenössischen Beamten, die schon im Abstand weniger Jahre nicht mehr jede unleserliche Paraphe ihrem Urheber zuordnen konnten.

    (https://aktenkunde.hypotheses.org/552)

    Wahrscheinlich wirst du nicht aufgefordert, auf Englisch zu sprechen. Wahrscheinlicher wirst du gebeten, Bezüge von deinem Fach zum Schulprogramm der beworbenen Schule herzustellen bzw. zu untermauern, inwiefern deine Fächer insbesondere zum Schulprogramm beitragen können - auf Deutsch.

    Es gibt Dinge, die kann man schon schnell googeln bzw. in der Online-BASS schnell finden:


    Zitat

    4.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule der Lehrerin oder des Lehrers erstellt die Beurteilung aus einem der in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 genannten Anlässe.

    Soweit Lehrerinnen und Lehrer an andere Schulen, Einrichtungen oder Behörden abgeordnet sind, verbleibt es grundsätzlich bei der Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters der Schule, von der sie abge-ordnet sind. Für Beurteilungsbeiträge gilt Nummer 8.5.

    Abweichend davon werden Lehrerinnen und Lehrer, die am Beurteilungsstichtag länger als 18 Monate mit mehr als der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs an eine andere Schule abgeordnet sind, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule beurteilt.

    Beurteilungsrichtlinie NRW

    Aber aus dem Erlass für Schulfahrten geht IMHO nicht hervor, dass diese logischerweise zugrundeliegende Abfrage (jegweder Art) schriftlich sein muss.

    Ich hatte zuerst auf den Erlass verwiesen. Tatsächlich ist dort nicht explizit von einer schriftlichen Abfrage die Rede; dies ergibt sich aber m. E. aus dem Umstand, sich abzusichern: Natürlich kann ich die Gefährdungsbeurteilung auch aufgrund rein mündlich getätigter Äußerungen vornehmen; aber im Unglücksfall kann jedes Elternteil dann behaupten "Das haben wir dem kleinen grünen Frosch aber vorher gesagt, dass Vincent-Wendelin allergisch auf Leinenbettwäsche reagiert." Da ist es zur Eigenabsicherung hilfreich, einen von den Eltern unterschriebenen Zettel aus der Tasche ziehen zu können.

    Beispielsweise diese Zeugnisleute. Da steckt in der Regel ein bisschen mehr hinter als 2x im Jahr die Zeugnisse auszudrucken. Je nachdem wie das organisiert ist, kommt da der ganze Noteneingabesupport, Unterrichtsverteilungseingabe in Schild, Nachdruck diverser Zeugnisse und Überweisungszeugnisse, Archivierung, Bereitstellung und Anpassung der Formularvorlagen etc. dazu. Ich bin an einer größeren S1-Schule. Bei uns knackt der Zeitaufwand locker 2 Entlastungsstunden.

    Dem kann ich aus eigener Erfahrung (Sek. I und Sek. II) nur beipflichten. Selbst wenn das Sekretariat super Arbeit leistet in der Pflege der Grunddaten, ist der Arbeitsaufwand enorm.

    Wenn die Schulkonferenz als höchstes Gremium der Schule in NRW ein Digitalisierungskonzept beschlossen hat, das in den Fachunterricht hineinwirkt, könnte die Schulleitung dies tatsächlich kritisch anmerken. Die Frage ist aber, ob die Schulkonferenz so dezidiert in die Belange einer Fachkonferenz eingreifen würde/sollte.

    In den neuen Hinweisen des Landesprüfungsamtes NRW steht übrigens:

    "Einzig Tee, Kaffee und Wasser sind als Verpflegung der Prüfungskommission zulässig,

    wenn diese Getränke durch die Schule gestellt werden.

    Prüflinge dürfen an der Verpflegung der Prüfungskommission in keiner Weise beteiligt

    werden."

    Als Ergänzung: In den alten Hinweisen (bis neulich gültig) fehlt der Passus völlig, d. h. man wohl bisher das Problem nicht gesehen.

    In den neuen Hinweisen des Landesprüfungsamtes NRW steht übrigens:

    "Einzig Tee, Kaffee und Wasser sind als Verpflegung der Prüfungskommission zulässig,

    wenn diese Getränke durch die Schule gestellt werden.

    Prüflinge dürfen an der Verpflegung der Prüfungskommission in keiner Weise beteiligt

    werden."

    Die Schulkonferenz könnte einen Beschluss fassen, der gelten möge "vorbehaltlich der Zustimmung der Lehrerkonferenz". Wenn es bspw. um die Einführung eines Methodentrainings geht, bei dem die Eltern- und Schülervertreter sich auf die Expertise der Lehrkräfte verlassen möchten, aber zufällig die Schulkonferenz vor der Kollegiumskonferenz tagt o. ä.

    Man muss doch wohl zwei Fälle unterscheiden, die hier munter durcheinander geworfen werden:

    Wenn ein Ausbilder für eine "normale" Lehrprobe kommt, ist er vielleicht zwei Stunden in der Schule. Wenn der Referendar ihm in der Nachbesprechung ein Wasser anbieten mag, O.K., Verpflichtung sollte es wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht sein.

    Wenn für eine Staatsexamensprüfung PrüferInnen als Gäste ganztägig an die Schule kommen, sollte die Schule dazu in der Lage sein, diese Gäste zu bewirten, wie der der Bürgermeister, der schulfachliche Dezernent, ein Vertreter des Schulamtes, ein Bewerber auf eine Stelle, ein Handwerker, der etwas repariert, und all die weiteren Menschen, die für kürzere Termine erscheinen, ebenfalls zumindest einen Kaffee oder ein Wasser angeboten bekommen. Sonst haben wir die merkwürdige Situation, dass die Schulaufsicht, die für irgendeinen Kurztermin vor Ort ist, einen Kaffee angeboten bekommt, wenn sie jedoch als Vorsitz einer Prüfungskommission ganztägig anwesend ist, nichts bekommt. (Wobei zwischen Kaffee und einem Brötchen auf der einen Seite und einem echten Catering auf der anderen Seite zu unterscheiden wäre.)

    Außerdem sei die Bemerkung erlaubt, dass das Entfernen von einer Staatsprüfung zum Essen, wie sie in einem früheren Beitrag vorgeschlagen wurde, de facto für die Prüfungskommission nicht möglich ist, da dafür die Zeitvorgaben, die der Prüfling festlegt, in der Regel zu knapp sind und die Hinweise für die PrüferInnen zumindest in NRW ein Entfernen von der Prüfung ausschließen (S. 6 in den Vorgaben für die OVP 2011).

    Meine Klasse fragte z.B. gerade in der letzten Woche, ob wir nicht in 2025 für eine Woche nach Amsterdam fahren könnten.

    Dazu müsste die Schulkonferenz vorab ein allgemeines Fahrtenkonzept verabschiedet haben. Einfach fahren nach dem Motto "Darauf haben wir gerade Lust." geht nicht und wird von der SL (hoffentlich) nicht genehmigt.


    Im Übrigen hast du Recht: Die Aufsichtspflichten (auch für volljährige SchülerInnen) sind immens. Allerdings liegt das auch in dem Umstand begründet, dass bei Unfällen die Unfallkasse einspringen muss.

    Ich bin mir da nicht so sicher. Nicht darin, dass Klassenfahrten angeordnet werden, sondern eben in der Begründung im Urteil, dass Vorabfragen zwingend notwendig seien. Wenn Lehrkräften in diesem formalen Punkt der Prozess gemacht wird, dann sollte dafür das Ministerium die Verantwortung übernehmen. Denn genau das könnte doch in anderen Fällen auch passieren. Fürs Schwimmen gibt's sooo genaue Anweisungen und wenn man sich an alle hält und dann trotzdem etwas passiert, ist man nicht persönlich haftbar.


    Mal abgesehen davon, dass ich das für geschmacklos halte, sehe ich auch überhaupt keine Grund dafür:

    - die Schülerin war bereits 6 Jahre lang erkrankt, in der Schule war die Erkrankung mit Sicherheit bekannt. Wenn dann bei der Fahrt fremde Lehrkräfte begleiten und weder ein innenschulischer Informationsfluss stattfindet noch abgefragt wird, liegt die Verantwortung ganz klar bei der Schule


    Vorerkrankungen und erforderliche Medikationen schriftlich abzufragen vor einer Klassenfahrt muss aber halt nicht erst ein Dienstherr anordnen, damit gesunder Menschenverstand plus Aufsichtspflicht das zwingend geboten erscheinen lassen, um eine Klassenfahrt überhaupt rechtssicher planen und durchführen zu können.


    Es geht darum, etwas im Nachhinein zum Gesetz zu erheben, das vorher keins war. Wir alle können einfach froh sein, dass auf einer unserer Fahrten bislang nichts derartiges passiert ist.


    Noch einmal: eine entsprechende Sorgfaltspflicht bei der Vorbereitung und der Durchführung von Schulfahrten (wie auch des Unterrichts an sich) ist überhaupt nichts neues und wird gerade nicht "im Nachhinen zum Gesetz erhoben".


    Ich bin z.B. verwundert darüber, dass ihr Vorerkrankungen überhaupt abfragt. Ok, ich unterrichte ausschließlich in der Sek. 2, aber bei uns wurden Vorerkrankungen noch nie abgefragt.

    Ich habe mich jetzt eine ganze Weile herausgehalten, weil ich gedacht habe, irgendjemand würde die Legende, Vorerkrankungen abzufragen sei nicht geregelt, mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsnorm als eine Legende entlarven. Bisher ist das aber meines Wissens nur indirekt von Seph gemacht worden.

    Der in Rede stehende Fall bezieht sich auf eine Schulfahrt aus NRW; dort gelten mindestens seit 1997 die Richtlinien für Schulfahrten. Dort steht unter 6.1

    Zitat

    Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.

    [...]

    Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit (!) erreichbar und ansprechbar (!) sein.

    Daraus lässt sich ableiten, dass zumindest die Fahrtleitung sich vorab ein genaues Bild über die Teilnehmenden machen muss.

    Dass daraus dann entsprechende Konsequenzen vor Ort zu ziehen sind (bei einer 13-Jährigen mit bekannter Diabetes z. B. die eigene aktive (!) Erkundigung, wie es ihr geht), liegt m. E. auf der Hand.

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