Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeit?

  • Hallo zusammen,


    ich möchte in den Sommerferien eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen.


    Anhand des Landesbeamtengesetz für BaWü habe ich festgestellt, dass ich diese Tätigkeit meinem Arbeitgeber (sprich dem Land BaWü) nicht anzeigen muss. Sie wird nicht vergütet. Die Zeit, die ich wöchentlich dafür aufwende, beträgt regulär acht Zeitstunden. Dazu kommen allerdings unvorhersehbare Einsatzzeiten von unvorhersehbarer Dauer in sehr unregelmäßigen Abständen. Mal monatelang nichts, dann drei Einsätze in einer Woche, um mal den worst case darzustellen. Erste Frage: Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass ich diese Tätigkeit nicht anzeigen muss? (Natürlich wäre es kein Problem, sie anzuzeigen, wenn es doch nötig wäre!)


    Zweiter Punkt: Die acht Stunden, die ich wöchentlich mit diesem Ehrenamt verbringen werde, schließen bestimmte Unterrichtszeiten aus. Ich könnte zum Beispiel an zwei Unterrichtstagen ab 15.00 Uhr keinen Unterricht mehr geben. Diese müsste bei der Stundenplanung für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden. Zweite Frage: Bin ich da auf den good will der Schulleitung angewiesen oder habe ich da irgendeinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dies berücksichtigt wird?


    Dritter Punkt: Auch durch die unvorhersehbaren Einsatzzeiten könnte es unter Umständen dazu kommen, dass mein Schulalltag beeinträchtigt wird. Natürlich würde ich mein Möglichstes tun, um das zu vermeiden. Und es wird realistischerweise auch sehr selten vorkommen, aber dennoch: Wenn ich um 7 Uhr morgens den Einsatzort in 60 km Entfernung verlasse, schaffe ich es nicht um 7.45 Uhr vor der Klasse zu stehen. Dass ich in so einem Fall natürlich der Schule Bescheid gebe, mich beeile und nicht noch meinen verpassten Schlaf nachhole, ist klar! Dass ich den verpassten Unterricht (sofern es organisatorisch möglich ist) nachhole, ist auch klar. Daher meine dritte und letzte Frage: Wären das Gründe, mir diese Tätigkeit zu verbieten?


    Es wäre super, wenn ihr mir eure Einschätzung dalassen könntet. :)


    Vielen Dank,
    Mrs Pace

  • Die Frage ist ja, was ist das für eine Tätigkeiten, bestimmte Tätigkeiten, wie freiwillige Feuerwehr, THW usw. dürfen nicht verboten werden und du musst bezahlt freigestellt werden. Für bürgerlicher Pflichten, wie Schöffe usw. gilt dies ähnlich, nur das du da nicht bezahlt freigestellt wirst, soviel ich weiß, sondern das vom Staat bekommst.


    Also es hängt total von der Tätigkeit ab, ob du da dieses hinten anstellen musst oder im Zweifelsfall die Schule nachrangig ist.

  • Die Frage ist ja, was ist das für eine Tätigkeiten, bestimmte Tätigkeiten, wie freiwillige Feuerwehr, THW usw. dürfen nicht verboten werden und du musst bezahlt freigestellt werden. Für bürgerlicher Pflichten, wie Schöffe usw. gilt dies ähnlich, nur das du da nicht bezahlt freigestellt wirst, soviel ich weiß, sondern das vom Staat bekommst.


    Also es hängt total von der Tätigkeit ab, ob du da dieses hinten anstellen musst oder im Zweifelsfall die Schule nachrangig ist.

    Danke für deine Antwort. Ich habe die Tätigkeit absichtlich rausgelassen um soweit wie möglich anonym zu bleiben. Wer weiß, wer hier mitliest. ;)


    Aber sagen wir, es wäre Freiwillige Feuerwehr. Ist sowas Ähnliches. ;)

  • Ich habe bei meiner Tätigkeit mal nachgefragt, da hieß es Ehrenamt muss nicht angezeigt werden - ist aber auch ein Ehrenamt mit festen Einsatzzeiten und außerhalb der Schulzeit.


    Die Schöffen die ich kenne, bekommen problemlos eine Unterrichtsbefreiung aber die Bezahlung über den Staat, die Feuerwehrler werden bei uns bei wichtigen Einsätzen auch freigestellt.

    Gerade in Elternzeit, deshalb fast nur stille Mitleserin :essen:

  • Wenn bezüglich des Stundenplans Rücksicht genommen werden soll auf deine ehrenamtliche Tätigkeit, bietet es sich natürlich an, "reinen Tisch" bei der Schulleitung zu machen und dann hast du diese Nebentätigkeit gewissermaßen ja angezeigt, wenn auch nicht formell in Schriftform.


    Ich bin auch ehrenamtlich tätig (u.a. als Schöffe), das war noch nie ein Problem, auch nicht, wenn ich durch andere Ehrenämter Befreiung/Beurlaubung gebraucht habe. Kommt sicherlich immer auch darauf an, wie man sich sonst einbringt/engagiert und ob man diese Tätigkeiten "ausnutzt".

  • Wenn bezüglich des Stundenplans Rücksicht genommen werden soll auf deine ehrenamtliche Tätigkeit, bietet es sich natürlich an, "reinen Tisch" bei der Schulleitung zu machen und dann hast du diese Nebentätigkeit gewissermaßen ja angezeigt, wenn auch nicht formell in Schriftform.


    Ich bin auch ehrenamtlich tätig (u.a. als Schöffe), das war noch nie ein Problem, auch nicht, wenn ich durch andere Ehrenämter Befreiung/Beurlaubung gebraucht habe. Kommt sicherlich immer auch darauf an, wie man sich sonst einbringt/engagiert und ob man diese Tätigkeiten "ausnutzt".

    Der Schulleitung werde ich natürlich alle Details mitteilen, keine Frage. Mir geht es eher drum, ob ich quasi als Bittsteller auftreten muss oder ob ich mein Anliegen deutlich „bestimmter“ (aber natürlich freundlich) vortragen kann. Ersteres führt bei unserer Schulleitung nämlich selten zum Erfolg. :(


    Was mein schulisches Engagement betrifft, kann sich die SL nicht beklagen. Ich leite eine Steuergruppe, arbeite in einer Arbeitsgrupoe mit, habe einen Fachschaftsvorsitz inne, biete jedes Jahr eine Studienfahrt an, leite eine AG, fehle auch bei sonstigen, informellen Sachen (Kollegiumsausflug, etc.) nie. Es würde mich wundern, wenn mir dieses ehrenamtliche Engagement irgendwie negativ ausgelegt würde...

  • Meines Erachtens kommt das drauf an, was das für ein Ehrenamt ist.


    Freiwillige Feuerwehr o.ä. ist was anderes, als z.B. Rentnern nachmittags vorzulesen.


    Das Schöffenamt beispielsweise ist ein Ehrenamt, welches man NICHT ablehnen darf. Hier muss der Arbeitgeber einen freistellen.

  • Meines Erachtens kommt das drauf an, was das für ein Ehrenamt ist.


    Freiwillige Feuerwehr o.ä. ist was anderes, als z.B. Rentnern nachmittags vorzulesen.


    Das Schöffenamt beispielsweise ist ein Ehrenamt, welches man NICHT ablehnen darf. Hier muss der Arbeitgeber einen freistellen.

    Wie gesagt: Nehmen wir an, es sei freiwillige Feuerwehr. Ist durchaus vergleichbar damit.

  • Die Frage ist, ob es einen gesetzlichen Freistellungsgrund gibt. Bei den Feuerwehren sind dies die Feuerschutz und Hilfsleistungsgesetze der Bundesländer. Das gleiche gilt fût Tätigkeiten in Hilfsorganisationen (THW, DRK, ....) aber nur insoweit der betreffende Einsatz behördlich (durch die Rettungsleitstelle oder Bezirksregierung oder Innenministerium) angeordnet und damit der Tätigkeit in der FW gleichgestellt ist.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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