Steuererklärung

  • Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen!
    Kann mir jemand sagen, ob und wie ich meine Fahrten zu meiner 2. und 3. Schule (Teilabordnungen) in der Steuererklärung angeben kann?!?


    Vielen lieben Dank im Voraus!

  • Natürlich kannst du die angeben und das mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder 60 Cent je Entfernungskilometer, weil das als Einsatzwechseltätigkeit dann zählt und nicht dein feste Arbeitsstelle ist.

  • Dann würde ich aber empfehlen, sich nicht nur mit dem Absetzen der Fahrtkosten zufrieden zu geben, sondern die Fahrtkosten für die Abordnungen direkt beim Dienstherren geltend zu machen. Zumindest für die Zukunft wäre das zu überlegen entsprechende Dienstreiseanträge zu stellen und ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des Privat-Kfz bestätigen zu lassen. Je nachdem, wo die Einsatzschulen liegen und ob du komplette Tage an je einer Schule bist oder sogar zwischendurch pendeln musst, können Mischkalkulationen notwendig sein.
    So oder so ist es aber immer sinnvoller, auf Vollerstattung von Kosten zu pochen, anstatt sich mit einer verminderten Steuerlast zufrieden zu geben.

  • Wenn man abgeordnet ist, übernimmt der Dienstherr die entstehenden Fahrtkosten. Aber nur für die Kilometer, die der Ort der Abordnung weiter von der Dienststelle entfernt ist.
    Die Kosten bis zur Dienststelle kann man aber trotzdem weiterhin in der Steuererklärung geltend machen.
    Und wenn man die Fahrtkosten der Abordnung noch nicht gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat, dann man dafür 6 Monate Zeit.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man abgeordnet ist, übernimmt der Dienstherr die entstehenden Fahrtkosten

    Das wäre mir neu!

  • Für Niedersachsen ist es auch so, dass man mit Beginn der Abordnung (ich spreche jetzt mal nur von Teilabordnungen im Rahmen der Inklusion) ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten PKW gelten machen muss, damit man dann die Fahrtkosten als Dienstreise geltend machen kann.


    Ich stelle mir allerdings immer die Frage nach der rechtlichen Grundlage mit der die Landesschulbehörde die Strecke zur Stammschule abzieht, wenn diese eben nicht auf dem Weg liegt. Zwar kommt das Argument, dass man diese Fahrt über den Lohnsteuerjahresausgleich abrechnen kann, aber grenzt es (überspitzt formuliert) nicht an Steuerbetrug, wenn ich bei der Steuer Fahrten gelten mache, die ich de facto so nie gefahren bin?

  • Kenne ich auch so. Die Abordnung habe ich beim Diensherren über das sog. Reisekostenformular abgerechnet.
    Es musste nur innerhalb von sechs Monaten abgegeben werden, da ansonsten der Anspruch erlischt.
    Ich hatte Betreuung im Nachbarort der Schule und der Weg von Schule zum Nachbarort wurde mir dann vergütet.
    Der normale Weg zur Schule lief über die Steuer.

    Ich bin Grundschullehrer, ich muss nicht die Welt retten!!!

  • Für Niedersachsen ist es auch so, dass man mit Beginn der Abordnung (ich spreche jetzt mal nur von Teilabordnungen im Rahmen der Inklusion) ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten PKW gelten machen muss, damit man dann die Fahrtkosten als Dienstreise geltend machen kann.


    Ich stelle mir allerdings immer die Frage nach der rechtlichen Grundlage mit der die Landesschulbehörde die Strecke zur Stammschule abzieht, wenn diese eben nicht auf dem Weg liegt. Zwar kommt das Argument, dass man diese Fahrt über den Lohnsteuerjahresausgleich abrechnen kann, aber grenzt es (überspitzt formuliert) nicht an Steuerbetrug, wenn ich bei der Steuer Fahrten gelten mache, die ich de facto so nie gefahren bin?

    Die Grundlage dafür ist die Tatsache, dass die Anreise zur Stammschule im Privatbereich des Arbeitnehmers liegt, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, nicht jedoch dem AG in Rechnung gestellt werden können, weil es nicht zum AG-Risiko gehört, wo der AN wohnt. Darüber hinausgehende Fahrten sind jedoch als Dienstreisen voll anrechenbar und sollten entsprechend geltend gemacht werden.


    Achtung: Das erhebliche dienstliche Interesse zur Nutzung des Privat-Kfz muss i.d.R. vor der Dienstreise beantragt und genehmigt sein, Antragsfristen also nicht verpassen.

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