Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt

  • Hallo, nun hat sich noch eine neue Frage ergeben. Gibt es ein Anrecht darauf, die Elternzeit zu verlängern, auch wenn man zwischenzeitlich in Teilzeit gearbeitet hat?

    Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Antrag abgelehnt wird?

    Vielleicht wisst ihr ja Rat. :)

  • Ich hatte ab dem 23.01.2016 ein Jahr Elternzeit für Kind 1 und ab dem 14.02.2018 ein Jahr für Kind 2. Nun möchte ich ab dem 01.08. erneut in Elternzeit gehen, aber der Dezernent sagt, dass ich keine bekomme, da es zu großen Bedarf an Lehrkräften gibt.

  • Habe für Niedersachsen folgende Infos gefunden:

    https://www.ms.niedersachsen.de/themen/familie…zeit-14333.html

    Zitat

    Sondervorschriften für Beamte, Richter und Soldaten
    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter in Niedersachsen haben Anspruch auf Elternzeit nach § 81 Abs. 1 NBG (§ 4 Abs. 1 Nds. RiG) i. V. m. der
    Elternzeitverordnung des Bundes. Darin sind einige Sonderregelungen enthalten, die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechen. Dies bezieht sich zum einen auf die Anmeldefrist, auf den Kündigungsschutz sowie auf die Auswirkungen der Elternzeit in Zusammenhang mit bestehenden, vor allem besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften.

    Die Rechtsquellen auf die verwiesen wird:

    § 81
    Mutterschutz und Elternzeit

    Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

    § 1 (...)
    (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

    (3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

    (4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.

    § 2 (1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
    (2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

    (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
    (...)


    Fett markiert ist der Bereich, der für deinen Fall relevant sein könnte. Der Erstantrag lief jeweils über ein Jahr, mehr war wenn ich dich richtig verstehe nicht beantragt. Damit ist eine Verlängerung im Rahmen der möglichen Maximaldauer von 3 Jahren nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

    In jedem Fall würde ich dir raten, dich nochmal z.B. durch deine Gewerkschaft in der Angelegenheit beraten zu lassen.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Naja, wenn du jetzt quasi das 3. Jahr für Kind 1 nehmen würdest, sehe ich auf Grundlage der eben angeführten Gesetze keine Möglichkeit der Ablehnung. (Evtl hättest du die Übertragung des 3.Jahres erklären müssen,ich glaube das hat sich aber geändert)
    Wenn du allerdings die Elternzeit für Kind 2 verlängern möchtest, kann das abgelehnt werden, da es noch im Zwei-Jahres-zeitraum liegt.

  • Wenn dein erstes Kind ab Juli 2015 geboren wurde und du beim Erstantrag die Übertragung von 24 Monaten beantragt hast, müsstest du diese 24 Monate genehmigt bekommen- wie yestoerty und panthasan schrieben. Du musst 13 Wochen vor Beginn beantragen.

  • Dankeschön für eure Antworten! Ich habe beim Erstantrag nichts besonderes angegeben. Dennoch habe ich nur ein Jahr genommen und noch restliche Zeit übrig. Wären das dann zwei Jahre pro Kind, also könnte ich dann vier Jahre Elternzeit bekommen?

  • Ich hatte ab dem 23.01.2016 ein Jahr Elternzeit für Kind 1 und ab dem 14.02.2018 ein Jahr für Kind 2. Nun möchte ich ab dem 01.08. erneut in Elternzeit gehen, aber der Dezernent sagt, dass ich keine bekomme, da es zu großen Bedarf an Lehrkräften gibt.

    Bist du angestellt oder verbeamtet? Bei Angestellten beantragst du ja gar nicht, sondern teilst nur mit und seit dem 13.1.2018 kannst du für Kind 1 bis zu 2 Jahre anmelden und ab dem 14.2.2020 für Kind 2 bis zu 2 Jahre. Da Kind 1 bereits über 3 ist, beträgt die Frist 13 Wochen, da kann der AG nicht ablehnen. Dies geht nur beim 3. Teil, der es nicht ist (es ist jeweils der 2. Teil!).


    Naja, wenn du jetzt quasi das 3. Jahr für Kind 1 nehmen würdest, sehe ich auf Grundlage der eben angeführten Gesetze keine Möglichkeit der Ablehnung. (Evtl hättest du die Übertragung des 3.Jahres erklären müssen,ich glaube das hat sich aber geändert)
    Wenn du allerdings die Elternzeit für Kind 2 verlängern möchtest, kann das abgelehnt werden, da es noch im Zwei-Jahres-zeitraum liegt.

    Seit 1.7.2015 entfällt ein Antrag auf Übertragung und es kann das 2. und 3. Jahr noch genommen werden.

    Fett markiert ist der Bereich, der für deinen Fall relevant sein könnte. Der Erstantrag lief jeweils über ein Jahr, mehr war wenn ich dich richtig verstehe nicht beantragt. Damit ist eine Verlängerung im Rahmen der möglichen Maximaldauer von 3 Jahren nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

    Falsch, es ist weder eine vorzeitige Verlängerung, noch will sie innerhalb der 24 Monate auf die sie sich festlegen musste weitere Elternzeit nehmen, also keine Möglichkeit der Ablehnung nach deinen Gesetzestexten!

    Wenn dein erstes Kind ab Juli 2015 geboren wurde und du beim Erstantrag die Übertragung von 24 Monaten beantragt hast, müsstest du diese 24 Monate genehmigt bekommen- wie yestoerty und panthasan schrieben. Du musst 13 Wochen vor Beginn beantragen.

    Eine Übertragung muss seit dem 1.7.2015 bei den Kindern nicht mehr beantragt werden!

    Dankeschön für eure Antworten! Ich habe beim Erstantrag nichts besonderes angegeben. Dennoch habe ich nur ein Jahr genommen und noch restliche Zeit übrig. Wären das dann zwei Jahre pro Kind, also könnte ich dann vier Jahre Elternzeit bekommen?

    Du hast alles richtig gemacht und kannst bis zu 4 Jahre noch nehmen und der AG hat keinerlei Rechtsgrundlage dies abzulehnen!
    Wende dich an den Personalrat, die Frauenvertretung oder die Gewerkschaft.

    Ähnliches haben sie in Berlin auch versucht und sind damit (da gesetzeswidrig) natürlich klanglos untergegangen!

  • Ganz lieben Dank an euch alle!
    Ich habe nun aus einer sicheren Quelle noch einmal bestätigt bekommen, dass ein Anrecht besteht.

    Dennoch bin ich wirklich überrascht, dass man eine arbeitswillige und motivierte Lehrkraft eher auf Jahre in Elternzeit gehen lässt als sie zu versetzen, damit wenigstens an anderer Stelle der Bedarf gedeckt werden kann. Verrückt! Muss man das verstehen?


  • Dennoch bin ich wirklich überrascht, dass man eine arbeitswillige und motivierte Lehrkraft eher auf Jahre in Elternzeit gehen lässt als sie zu versetzen, damit wenigstens an anderer Stelle der Bedarf gedeckt werden kann. Verrückt! Muss man das verstehen?

    Es sind zwei verschiedene Baustellen und vermutlich sogar verschiedene Schreibtische, auf denen das jeweilige Gesuch landet.
    Falls es auf einem Schreibtisch landet in der Reihenfolge Versetzung und dann, da das erste nicht klappte, Elternzeit, dann kann ich Irrititationen verstehen.

  • Na ja, man stellt den Versetzungsantrag ja nicht aus Spaß. In meinem Fall wurde mir die Versetzung zugesagt und mich ermutigt, den Antrag zu stellen. Jetzt sind alle Bedingungen so, dass ich an meinem aktuellen Ort nicht mehr lange unterrichten kann und daher bleibt nur noch die Elternzeit oder eben die Kündigung.

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