Schüler bezichtigt mich, andere Schüler zu bevorzugen

  • Hallo,


    ich bin KL einer 10. Klasse an einer HS. Seit einiger Zeit knirscht es zwischen meiner Klasse und mir, nachdem wir sonst ein positives Verhältnis hatten.

    Besonders mit zwei Jungs gerade ich immer wieder aneinander, vor allem wegen fast täglicher, mehrmaliger oder längerer Verspätungen, nie selbstständig erstellter Hausaufgaben oder auch der verfluchten Handys.

    Handys kommen bei uns eigentlich in einen Handyordner. Das ist so eine Tasche mit Nummern, wo jeder sein Handy zu Stundenbeginn abgibt. Durch die Nummern weiß man, wem welches Handy gehört.

    In letzter Zeit nehmen sich viele ihre Geräte aber wieder heimlich raus oder "vergessen" es abzugeben. Bislang habe ich sie dann für die Stunde einkassiert, jetzt bin ich, nach vorheriger Ankündigung, dazu übergegangen, sie für den ganzen Schultag einzukassieren.

    Den beiden Jungs passt das gar nicht, da sie (aber auch eins der Mädchen) bereits im laufenden Schultag auf ihr Handy verzichten mussten. Sie diskutieren rum, werden aggressiv und frech.

    Den Eltern des einen Jungen (übrigens bereits 18 Jahre alt) schrieb ich, um sie über sein permanentes Zuspätkommen, sein Betrügen bei den Hausaufgaben und seine freche Art wegen des Handys zu informieren.

    Daraufhin kam von dem Jungen selbst eine Nachricht im Imperativ mit der Aufforderung, alle Schüler gleich zu behandeln. Er hängt sich dabei besonders an einem Schüler auf, den ich zugegeben persönlich mag, aber dessen Handy ich ebenfalls einkassierte, nur eben nicht den ganzen Tag (der Junge diskutierte nicht, war nicht am Handy, es fiel ihm 'nur' aus der Tasche), sondern bis Stundenende.

    Außerdem schrieb er, ob ich einer Schülerin nur deshalb gute Noten geben würde, weil sie leise sei (besagte Schülerin ist mündlich eher im schwachen 2er-Bereich, schriftlich aber immer auf 1) oder ob ich die Verspätung eines anderen Schülers (er verschlief einmal zu Schuljahresbeginn, kam danach 4x unter 3 Minuten zu spät) auch auf dessen Zeugnis erwähnen würde.


    Ich weiß, das sollte es nicht, aber mich trifft das irgendwie. Ich versuche zu jedem meiner Schüler auch ein persönliches Verhältnis aufzubauen, weil ich es ehrlich gesagt auch genieße, wenn man mit seiner Klasse Mal ein paar Scherze machen kann oder auch Mal abseits der Schule über das Leben reden kann... Aber jetzt fühle ich mich schon schlecht, wenn ich mit den Schülern, die ich angeblich bevorzuge, Mal zwei zusätzliche Worte wechsel.


    :(

    • Offizieller Beitrag

    Auf Diskussionen über die Noten Dritter würde ich mich nicht mit Schülern einlassen. Das geht nur den/die Betroofene/n etwas an. Datenschutz.


    Jedem einzelnen Schüler wirst du seine eigene Note sicher transparent machen können. Der Rest geht ihn/sie nichts an.


    Dasselbe gilt natürlich für irgendwelche Zeugnisbemerkungen.

    Keine Erklärung über Mitschüler, nur zu dem, der fragt.


    Dass du mit einem Schüler mal zwei Woprte wechselst, mit anderen weniger, oder mehr oder was... das ist doch Kinderkram. Ehrlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemals ein/e Schüler/in zu mir kommt und sagt: "Frau Friesin, warum reden Sie mit ABC mehr als mit mir?" Klingt ein bisschen nach Grundschulalter.


    Zieh dir diesen Schuh nicht an, lass dich nicht verrückt machen.


    Es sei denn, du merkst, dass du tatsächlich deine Ordnungsmaßnahmen nach zweierlei Maß verteilst. Da wäre tatsächlich Verbesserungspotential vorhanden ;)

  • Den Eltern des einen Jungen (übrigens bereits 18 Jahre alt) schrieb ich, um sie über sein permanentes Zuspätkommen, sein Betrügen bei den Hausaufgaben und seine freche Art wegen des Handys zu informieren.

    OT, aber aus Interesse: Darf man bei einem volljährigen Schüler - ohne sein Einverständnis - die Eltern benachrichtigen?

  • Ich weiß, das sollte es nicht, aber mich trifft das irgendwie.

    Richtig, das solltest du dir absolut nicht zu Herzen nehmen. Du bist diesem Schüler doch keine Rechenschaft schuldig!


    Übrigens wird es an meiner Schule so gehandhabt, dass auch SuS, die ständig zu spät kommen, ins "Mahnverfahren" wegen unentschuldigter Fehlzeiten aufgenommen werden. Nicht-erledigte oder nicht selbstständig erledigte Hausaufgaben (wenn es denn nachweisbar ist) schlagen sich in den Bemerkungen zum Arbeitsverhalten, Verspätungen oder Nicht-Abgabe des Handys oder auch Benutzung des Handys im Unterricht im Sozialverhalten nieder.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Nein.

    Für Thüringen:

    Zitat

    § 31 ThürSchulG – Recht der Eltern auf Information und Beratung

    (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

    (2) Die Eltern haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Schülers. Insbesondere vor den Entscheidungen über die Schullaufbahn des Schülers sind die Eltern eingehend zu beraten. Die Schule hat die Eltern über sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.

    (3) Die Schule soll in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3, des § 51 Abs. 4 Satz 3 und des § 52 auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren.

    Permanentes Zuspätkommen sehe ich als wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge.

  • Für Thüringen:

    Permanentes Zuspätkommen sehe ich als wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge.

    Da bin ich nicht so sicher.


    Die Ergänzung bis 21 Jahre ist Folge vom Amoklauf in Erfurt. Damals wurde ein gerade volljähriger Schüler vom Gymnasium verwiesen und die Eltern erfuhren es nicht. Am Tag der letzten schriftlichen Abiprüfung kam es zum Amoklauf, weil die Lügen nicht weiter funktionieren konnten.


    Damals war der Wunsch der Gesellschaft groß, dass bei schwer wiegenden Vorfällen wie Schulverweis auch Eltern von 18 - 20jährigen informiert werden. Thüringen hat dies umgesetzt, die (meisten) anderen Bundesländer nicht. Es geht vermutlich nicht um "nur zuspätkommen".

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  • OT, aber aus Interesse: Darf man bei einem volljährigen Schüler - ohne sein Einverständnis - die Eltern benachrichtigen?

    Habe ich dieses Jahr auf einer Klassenkonferenz bei der Schulleitung nachgefragt. Die klare Aussage war, dass es erlaubt ist, so lange der Schüler es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (BW).


    LG DFU

  • Habe ich dieses Jahr auf einer Klassenkonferenz bei der Schulleitung nachgefragt. Die klare Aussage war, dass es erlaubt ist, so lange der Schüler es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (BW).


    LG DFU

    Das habe ich anders gehört, der Schüler müsse zustimmen. Ich muss mal nach einer Quelle schauen oder hast du eine parat?


    (Dank G8 kommt es vei uns inzwischen sehr selten vor. Fast alle sind U18.)

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  • Das habe ich anders gehört, der Schüler müsse zustimmen. Ich muss mal nach einer Quelle schauen oder hast du eine parat?


    (Dank G8 kommt es vei uns inzwischen sehr selten vor. Fast alle sind U18.)

    §55 (3) Schulgesetz in BW

    DFU liegt richtig, der "Widerspruch" muss allerdings nicht schriftlich sein.

  • §55 (3) Schulgesetz in BW

    DFU liegt richtig, der "Widerspruch" muss allerdings nicht schriftlich sein.

    Danke.


    Ich zitiere


    "(3) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Die Schule kann ihnen auch personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist oder wenn eine Gefahr für wesentlich überwiegende Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum zu befürchten ist und die Auskunft oder Mitteilung angemessen ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern. Dies gilt auch, wenn der Ausschluss aus der Schule angedroht wird oder ein Schüler die Schule gegen seinen Willen verlassen muss. Volljährige Schüler sind über die Möglichkeit personenbezogener Auskünfte und Mitteilungen an die Eltern, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist, allgemein oder im Einzelfall zu belehren."


    Es muss also nicht schriftlich vom Schüler vorliegen, die Schüler müssen informiert sein. und es gilt bei schwerwiegenden Vorfällen. Verändert wurde der Paragraph 2003, also auch eine Folge von Erfurt. Aber danke für den Link.

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  • Ich weiß nicht, ob ich Dich missverstehe. Die Informationsmöglichkeit gilt nicht nur bei schwerwiegenden Fällen.


    In schwerwiegenden Fällen kann sich über den erkennbaren gegenteiligen Willen des Schüler hinweggesetzt werden.
    Solange der gegenteilige Wille nicht erkennbar ist, darf man den Eltern alles erzählen.

  • Ich weiß nicht, ob ich Dich missverstehe. Die Informationsmöglichkeit gilt nicht nur bei schwerwiegenden Fällen.


    In schwerwiegenden Fällen kann sich über den erkennbaren gegenteiligen Willen des Schüler hinweggesetzt werden.
    Solange der gegenteilige Wille nicht erkennbar ist, darf man den Eltern alles erzählen.

    Das stimmt (mein "und" war nicht eindeutig, ich habe die beiden Möglichkeiten aufgezählt), aber die Schüler müssen vorher informiert werden, sie müssen nicht schriftlich ablehnen. Beweise das mal, wenn keine schriftliche Zustimmung vorliegt. (Für nur Zuspätkommen war das meiner früheren SL zu riskant.)

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  • Für NDS ist es im Schulgesetz folgendermaßen formuliert (§ 51 NSchG): "1Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. 2Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. 3Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten."


    Wir lassen uns von volljährigen SuS per Kreuz und Unterschrift "bescheinigen", ob sie mit einer solchen Information ihren Eltern einverstanden sind oder dieser widersprechen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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