Immer sind "sie" Schuld - gewählt haben doch aber die Wahlberechtigten in Sachsen-Anhalt..
Meckerforum, hier darf alles rein, was doof ist
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Früher war die AfD noch nicht wichtig genug, sie muss auch zahlenmäßig in der Lage sein, die Demokratie nachhaltig zu schädigen. Daran ist der letzte Antrag gescheitert. Hättet ihr das Ergebnis vor 2 Jahren für möglich gehalten? Alleinregierung?
Damit stellt sich die Frage, wann ein Antrag überhaupt durchkommen kann?
Aus verfassungsrechtlicher (juristischer) und (sozio-)politischer (politikwissenschaftlicher) Perspektive mit Blick auf tatsächliche/s Programmatik der AfD und Agieren von führenden AfD-Politikern einerseits und der Argumentation bei Einstufung z.B. des gegenständlichen Landesverbands der AfD durch den dortigen Verfassungsschutz (VS) u.a. verwundert es nicht, dass kein AfD-Verbotsverfahren ernsthaft bemüht wird:
(I)
Juristisch hat es keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die Hürden zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG gem. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 (NPD-Verbotsverfahren), nicht grundlos recht elaboriert sind und es bislang misslang, der AfD mit hinreichender Sicherheit die Erfüllung notwendiger Parteiverbotskriterien nachzuweisen. Voraussetzungen des Verbots sind nämlich, dass eine Partei (a) aktiv-planvoll (polit.) agiert, um (b) die fdGO insb. in Form grundlegender Prinzipien von Menschenwürde, Demokratie- (d.h. Volkssouveränität; parlamentarische Demokratie; Gewaltenteilung; Unabhängigkeit der Gerichte; Recht der polit. Opposition und Beteiligungsrechte etc.) u./o. Rechtsstaatsprinzip u./o. per se den Bestand der BRD selbst zu derogieren. Gleichzeitig muss eine Partei (c) über eine entsprechende Potenzialität verfügen, diese Pläne realisieren zu können.
zu (c):
Bzgl. des Kriteriums der Potenzialität ist notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht existieren, dass das Agieren einer Partei überhaupt erfolgreich sein kann. Wichtig ist diesbgl. das notwendige Kriterium (a), also das aktiv-planvolle Agieren der Partei zur Derogation von fdGO u./o. BRD. Expl. nicht hinreichend sind nämlich bloße (auch radikale, extreme) Gesinnung und Meinungsäußerungen, populistisches, polemisches 'Säbelrasseln' o.ä., eine Überstrapazierung des Overton-Fensters. Allerdings muss auch nicht erst eine konkrete Gefahr oder die unmittelbare Machtübernahme der Partei bevorstehen.
Dass die AfD mittlerweile infolge ihrer Popularität und insb. Wahlerfolge, die ihr eine wesentliche Einflussnahme auf bis irgendwann absolute Kontrolle von Staatsorgane/n ermöglichen wird, gegeben ist, ist zweifellos der Fall.
Leider ist das verwunderte Argument, warum denn (noch) kein Verbotsverfahren ggü. der AfD bemüht worden sei, obwohl ein Parteiverbot der NPD damals lediglich scheiterte, weil die Partei zu 'klein' gewesen sei, um eine ernsthafte Bedrohung der fdGO darzustellen, die AfD aber quasi die NPD in i.d.S. hinreichend 'groß' sei, so prävalent wie unverfänglich, denn es synonymisiert fälschlich NPD und AfD bzgl. ihrer jeweiligen Programmatik und dem Agieren von führenden Parteimitgliedern, ignoriert die essenziellen Unterschiede zwischen beiden Parteien, d.h. die Unterschiede zwischen beiden Parteien die notwendigen Punkte (a) und (b) betreffend, die bzgl. der NPD hinreichend erfüllt waren (denn nein, auch wenn Begriffe wie rechts, rechtsaußen, rechtsradikal, rechtsextrem u.ä. Ebenso synonymisiert werden wie diese Begriffe und Nazis, Faschisten und Co., sind das nicht alles dieselben Dinge),
zu (b):
Zwar versteht der VS Sachsen-Anhalt insg. Extremismus i.S.v. § VerfSchG-LSA im Kern als "Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben," die konkreten Feststellungen des VS belegen diese Bestrebungen der Landespartei allerdings nicht hinreichend. Dies wird deutlich, analysiert man den Bericht des VS. Dieser wift der AfD folgende Punkte vor:
(b.1)
Der Zentrale Vorwurf des VS ist, dass die AfD Sachsen-Anhalt einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff benutze, was der VS als Ethnopluralismus wertet, d.h. die Vorstellung, dass unterschiedliche 'Völker' möglichst in ethnisch homogenen Staaten leben sollten. Daraus folge eine Unterscheidung zwischen einem 'eigtl.' dt. Volk und Menschen, die aufgrund ihrer Herkunft oder Religion als 'fremd' angesehen würden. Der VS argumentiert, dass dies mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und den Gleichheitsgedanken aus Art. 3 GG kollidiere, weil Menschen nicht aufgrund ihrer ethnischen u./o. religiösen Zugehörigkeit unterschiedlich bewertet werden dürften. Als Beleg nennt der VS zahlreiche Äußerungen auch von Funktionsträgern der AfD, die Begriffe wie z.B. "Messer-Migration", "Invasoren", "Eindringlinge", "kulturfremde Versorgungsmigranten". "Passdeutsche" u.ä. artikulierten, was Menschen aufgrund ihrer Herkunft u./o. Religion pauschal abwerte.
Um eine Verfassungswidrigkeit der Partei festzustellen, bedarf es allerdings eines anderen Nachweises (unabhängig von der Frage, ob hier ebtsprechende Begrifflichkeiten tatsächlich für alle Menschengruppen aus einem spezifischen Land / einer spezifischen Religion genutzt werden):
Aus einem ethnopluralistischen resp.. ethnisch geprägten Volksverständnis folgt noch kein verfassungsfeindlicher Plan. Selbst ein polit. Konzept, wonach unterschiedliche Völker ihre kulturelle Eigenart bewahren und Migration begrenzt werden soll, ist für sich genommen mit dem GG vereinbar. Verfassungsrechtlich problematisch würde es erst, wenn konkrete Konsequenzen für den Status von Menschen gezogen würden, etwa dass dt. Staatsangehörige mit bestimmter Abstammung nicht als gleichberechtigte Deutsche gelten sollten o.ä., ihnen also polit. Rechte vorenthalten würden. Ebenso dass Einbürgerung trotz vollständiger rechtlicher Integration allein wegen Abstammung ausgeschlossen würden oder dass nichtdeutsche Menschen (also Nichtbürger) alleine aufgrund ihrer spezifischen Abstammung, Religion o.ä. zwangsweise 'remigriert' werden sollten (was btw expl. nicht den Remigrationskonzepten der Partei entspricht).
Seitens des VS wird hier jedoch ein non sequitur- resp. slippery slope-Fehlschluss konstruiert, wenn er argumentiert, dass ein ethnischer Volksbegriff quasi zwingend eine solche Konsequenz habe (ethnischer Volksbegriff → Ausgrenzung von Menschen → Missachtung der Menschenwürde → Verstoß gg. FdGO). Dass kann die Konsequenz eines solchen Volksbegriffes sein, ist aber eben nicht zwingende Konsequenz. Und exakt hier fehlt i.d.S. die evidenzbasierte Antwort zur empirischen Frage, ob die Partei konkrete polit. Pläne habe, derartiges umzusetzen. Ein ethnischer Volksbegriff kann nämlich zwei extrem unterschiedliche Dinge bedeuten:
Variante 1:
unveränderliche Abstammungsgemeinschaft
Wer nicht dt. Abstammung ist, kann prinzipiell niemals vollständig Deutscher werden.
Das wäre wesentlich problematischer und verfassungswidrig.
Variante 2:kulturell-nationales Zugehörigkeitsverständnis
Abstammung ist ein wesentlicher Bestandteil des hist. gewachsenen dt. Volkes. Menschen anderer Herkunft können sich aber durch kulturelle Integration resp. Assimilation dauerhaft in dieses Volk einfügen. Dass die AfD dieser Variante parteiprogrammatisch widerstrebe, scheint ja eben nicht der Fall zu sein.
Das ist ein erheblicher Unterschied. Das BVerfG selbst verwendet übrigens einen Begriff des dt. Volkes, der hist. durchaus eine Abstammungsdimension enthält. Entscheidend ist nicht, dass Herkunft überhaupt eine Rolle spielen darf, sondern dass daraus keine rechtliche oder politische Ungleichwertigkeit von Menschen folgt. Und dass diese Folge seitens der AfD geplant sei, dieser Nachweis fehlt (ungeachtet allerlei Rassisten und Personen in der Partei, denen dies evtl. recht sei). -
(b.2)
Bereits vom ersten Vorwurf tangiert ist auch der zweite Vorwurf des VS, nämlich die Unterminierung des Demokratieprinzips gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG. Der VS wirft der AfD Sachsen-Anhalt vor, das (parlamentarisch-)demokratische System und seine Institutionen systematisch zu verächtlich zu machen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu untergraben, Bsp. sind ihm u.a. die Darstellung der BRD als „Diktatur“ u.ä., z.B. auch über Diffamierungen und Diskreditierungen anderer Parteien, Politiker u./o. Verfassungsorgane über entsprechende Delegitimierung des konkreten Personals (z.B. von Richtern, Politikern) etc.
Jedoch mangelt es auch hier des Nachweises, dass die AfD das (parlamentarisch-)demokratische System per se unterminieren und insb. einen Systemwechsel herbeiführen wolle. Aussagen, die subsumiert lauten, dass bspw. Gerichte, Behörden, Ministerien, Regierungen, Parlamente etc. von ideologisch motivierten Personen besetzt und nicht mehr neutral sind, können (unabhängig z.B. aller Niveaulosigkeiten und Überstrpazierungen jeder Etikette im Duktus) können falsch,
polemisch-, überzogen-, populistisch-systemkritisch etc. sein. Aber nichts davon ist automatisch verfassungsfeindlich. Eine Partei darf insb. die personelle Besetzung staatlicher Institutionen kritisieren. Sie darf auch andere (Verfassungs-)Richter, Behördenleiter, Minister, Verwaltungsbeamte etc. fordern. Ja sie darf sogar behaupten, dass Institutionen polit. instrumentalisiert würden, darf (als Oppositionspartei) selbstverständlich Vertrauen in staatliche Institutionen verlieren und dies öffentlich artikulieren (selbst wenn es in der öffentlichen Artikulation wahlkämpferisch-überzogener Phantasien mündet, Politiker für ihr eigtl. Geschütztes polit. Handeln zur Rechenschaft ziehen zu wollen, was ertmal Rhetorik und nicht konkrete Planmäßígkeit ist). Das kann in den konrketen Fällen alles Unsinn sein, aber daraus folgt noch keine Verfassungsfeindlichkeit. Eine Demokratie funktioniert nicht nach dem Prinzip, dass Staatsbürger unkritisch(-affirmativ)es Vertrauen in die staatlichen Institutionen haben müssen, im Gegenteil: Regierung und Behörden müssen sich öffentlicher Kritik stellen.Das alles ist nicht verfassungswidrig. Der entscheidende Punkt für eine Verfassungswidrigkeit wäre nicht irgendwie zu artikulieren, dass die Partei diese Institutionen als schlecht besetzt darstellt, sie z.T. auch nach anderen Kriterien besetzen will, sondern zu propagieren, dass entsprechende Institutionen in ihrem Wesen nach illegitim seien und man ihre demokratisch-rechtsstaatlichen Funktionen beseitigen wolle. Exakt dieser Nachweis, nämlich dass eine aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Plan ist, fehlt allerdings.
'Die Institution X ist ideologisch besetzt und erfüllt ihre Aufgabe nicht mehr.'
= Institutionenkritik
'Wir wollen X nach einer Regierungsübernahme anders besetzen/reformieren.'
i= polit. Programm
'Wir wollen die unabhängige Institution X abschaffen und ihre Funktion durch ein von der Regierung kontrolliertes Organ ersetzen.'= potentielle Attacke auf die fdGO
Dass die AfD sehr viel von der ersten und zweiten Äußerungskategorie äußert, relativ egal wie radikal die Rheptorik ist, beweist nicht die dritte.Das BVerfG verlangt für die qualifizierte Feststellung einer gegen die fdGO gerichteten Bestrebung gerade mehr als radikale Sprache, Ablehnung des polit. Establishments, Nationalismus, fundamentale Kritik an Institutionen, Forderungen nach einem polit. Systemwechsel innerhalb der Verfassung u.ä., nämlich ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die konstituierenden Prinzipien der fdGO. Das verwischt bei vilen allerdings im Rahmen der maximaleskalativen Feindmarkierung der AfD als 'Nazis' u.ä., was nicht gerade für die Fähigkeit zu einer nüchternen, korrekten Analyse der hier skizzierten Aspekte spricht.
Etc. Etc. Etc.Es reichen eben nicht in Stammtischmanier 'festzustellen', dass die AfD ja planvoll verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es braucht den empirischen Beweis, dass dem so ist. Und hier versagen die entsprechenden Eisntufungen i.d.R., sei es der VS Sachsen-Anhalt oder der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., weil die in ihren Argumentationsketten spätestens die Planmäßigkeit verfassungsfeindlicher Vorhaben oder derartige Vorhaben überhaupt irgendwie nicht logische Konsequenz der jeweiligen Argumentationsketten sind, sondern wie bei den Ferengi-Erwerbsregeln eine Lücke zwischen der Feststellung einer ggf. auch radikal oppositionellen, nationalkonservativen, (rechts-)populistischen, rechtsaußen lokalisierbaren (etc.) – aber grundsätzlich demokratischen – Position einerseits und dem vermeintl. daraus(!) resultierenden verfassungsfeindlichen Zeil andererseits; beim Dreischritt aus (1) Feststellung der Weltanschauung, (2) erwarteter Konsequenz und (3) verfassungsrechtliche Bewertung fehlt im Gros der empirische Nachweis zwischen dem ersten und zweiten Punkt, dass die vermeintl. erwatete Konsequenz auch mit hinreichender Begründung erwartbar resp. Resultat der Weltanschauung ist.
Das wissen die meisten Politiker und Juristen auch.
(b) Politisch wäre bei einer Partei, die in Sachsen-Anhalt gerade 43,8 % der Wählerstimmen erhielt (bundesweit gem. Aktuellem Deutschlandtrend aktuell 28 %), angestrebt durch Parteien mit Bruchteilen dieser Zustimmungswerte, unmittelbar im Umfeld jeglicher Wahlen, ein missglückter Verbotsversuch u.U. ebenso anomisch-desaströs wie ein geglückter (was natürlich bei entsprechender Verfassungsfeindlichkeit und Potenzialität kein Argument gg. ein Verbot sein kann, es bedarf dann nur eines entsprechenden ''Fingerspitzengefühls' etc.).
Auch das dürfte den meisten Politikern bewusst sein.
tl:dr
Der Vorwurf des VS lässt sich infolge der Inferenzschwäche seiner Bewertungen der AfD nicht hinreichend für ein Parteiverbot resp. die Feststelliung heranziehen, die AfD erfülle die Parteiverbotskriterien des Art.c21 GG in qualifizierter Art und Weise. D.h. nicht, dass diese Kriteeien nicht evtl. doch erfüllt sein lönnten, sondern dass die empirischen Belege nicht hinreichend sind und annehmbar ist, dass das BVerfG infolge dessen einer Verbotswürdigkeit nicht folgt. Das Verfahren muss 'wasserdicht' sein, wöre es aber (aktuell) wohl nicht. Das Risiko und die Folgen eines Scheiterns verhindern wahrscheinl.entsprechend Verbotsanträge.
Wer hier übrigens irgendwie einen pro-AfD-Beitrag drin erkennen will, darf sich seinen / ihren evtl. Kommentar sparen und so oft meinen Kommentar abermals lesen, bis ihm / ihr der Unterschied zwischen Deskriptivität und Normativität endlich ebenso wie angemessene Diskussionsformen und der der Umstand klar sind, dass auch solches ostantatives Nichtverstehenwollen solche Wahlergebnisse wie in Sachsen-Anhalt bedingt haben dürfte. Gerne meinen Text dirch die KI jagen und schauen, ob ich Fehler gemacht habe.
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In der Kürze liegt die Würze!
Ach, falscher Thread...

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Vielleicht strebt der Bundesrat zumindest das Verbot des Landesverbandes an. Das geht doch auch nach Übernahme von Regierungsverantwortung, oder?
Wenn die AfD in Sachsen-Anhalt zum Beispiel Schlägertrupps ("Bürgerwehr") einrichtet, den Rundfunkstaatsvertrag aufkündigt, eigene Sender platziert, Kindern mit Behinderung Schulabschlüsse verwehrt usw., das Handeln also verfassungsfeindlich ist, kann der Bundesrat dann noch die Reißleine ziehen und das Verfassungsgericht anrufen?
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Übrigens, der stellvertretende Vorsitzende der Afd-Sachsen Anhalt über Schulen:
"Wir werden dafür sorgen, dass die Schulen unsere Kinder zu mündigen, mutigen, klugen, selbstbewussten und freigeistigen Bürgern heranbilden und nicht mehr versuchen, sie zu gehirngewaschenen und kompetenzlosen, feigen Gesinnungssoldaten des Regenbogenimperiums umzuerziehen", ruft Tillschneider den Delegierten beim Parteitag zu.
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Übrigens, der stellvertretende Vorsitzende der Afd-Sachsen Anhalt über Schulen:
"Wir werden dafür sorgen, dass die Schulen unsere Kinder zu mündigen, mutigen, klugen, selbstbewussten und freigeistigen Bürgern heranbilden und nicht mehr versuchen, sie zu gehirngewaschenen und kompetenzlosen, feigen Gesinnungssoldaten des Regenbogenimperiums umzuerziehen", ruft Tillschneider den Delegierten beim Parteitag zu.
Überzeichnet, im Kern aber nicht unbedingt ein verkehrtes Anliegen.
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Vielleicht strebt der Bundesrat zumindest das Verbot des Landesverbandes an. Das geht doch auch nach Übernahme von Regierungsverantwortung, oder?
Wenn die AfD in Sachsen-Anhalt zum Beispiel Schlägertrupps ("Bürgerwehr") einrichtet, den Rundfunkstaatsvertrag aufkündigt, eigene Sender platziert, Kindern mit Behinderung Schulabschlüsse verwehrt usw., das Handeln also verfassungsfeindlich ist, kann der Bundesrat dann noch die Reißleine ziehen und das Verfassungsgericht anrufen?
Was wäre an der Einrichtung von kommunalen, den Ordnungsämtern unterstellten Bürgerwachen (dein framing als "Schlägertrupps" ist nicht hilfreich, sondern verzerrend), der Aufkündigung des Rundfunkstaatsvertrages, der Allokation von Kindern mit insb. kognitiv-intellektuellem (und ausdrücklich nicht 'lediglich' z.B. körperlichen beeinträchtigendem) Förderbedarf, der die niveaugleiche Teilhabe an Regelunterricht verwehrt, an Förderschulen (an denen sie durchaus Schulabschlüsse erwerben können - du behauptest erfundenen Unsinn, sry) bitte "also verfassungsfeindlich" und inwiefern soll hier der Bundesrat deswegen(!) "die Reißleine ziehen" (können)?
Soll er sich komplett blamieren? Erkundige dich bitte, was Verfassungsfeindlichkeit gem. BVerfG i.S.d. Art. 21 GG eigtl. bedeutet - ich habe es oben ausführlich erläutert - und warum nichts davon, was du nennst, sich entsprechend qualifiziert; dass eine Quittengelee hier im Forum diese Ideen 'doof' findet ist ja i.O., aber jedenfalls glücklicherweise in keiner Weise hinreichend.
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Übrigens, der stellvertretende Vorsitzende der Afd-Sachsen Anhalt über Schulen:
"Wir werden dafür sorgen, dass die Schulen unsere Kinder zu mündigen, mutigen, klugen, selbstbewussten und freigeistigen Bürgern heranbilden und nicht mehr versuchen, sie zu gehirngewaschenen und kompetenzlosen, feigen Gesinnungssoldaten des Regenbogenimperiums umzuerziehen", ruft Tillschneider den Delegierten beim Parteitag zu.
Polemisch, populistisch... in der Form aber in keiner Weise verfassungswidrig, ungeachtet der Insinuationen ggü. dem gegenwärtigen Stand des Bildungssystems.
Wie oben erläutert:
Eine auch äußerst 'scharfe' Rhetorik ist auch hier nicht ausschlaggebend, im Kern wird hier nämlich in Konkordanz mit. Dem Sinn und Zweck von Schule gefordert, "Kinder zu mündigen, mutigen, klugen, selbstbewussten und freigeistigen Bürgern heranbilden", erstmal egal für wie geeignet man die entsprechenden Maßnahmen (welche eigtl. konkret?) der AfD persönlich findet.
Da gibt es doch deutlich kritikwürdigeres in der Bildungspolitik der dortigen AfD, z.B. die Schulpflicht abschaffen oder 'Meldestellen' für Lehrer (und damit einen Generalverdacht diesen ggü.) etablieren zu wollen.
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Vielleicht strebt der Bundesrat zumindest das Verbot des Landesverbandes an. Das geht doch auch nach Übernahme von Regierungsverantwortung, oder?
Wenn die AfD in Sachsen-Anhalt zum Beispiel Schlägertrupps ("Bürgerwehr") einrichtet, den Rundfunkstaatsvertrag aufkündigt, eigene Sender platziert, Kindern mit Behinderung Schulabschlüsse verwehrt usw., das Handeln also verfassungsfeindlich ist, kann der Bundesrat dann noch die Reißleine ziehen und das Verfassungsgericht anrufen?
Das Verbot eines Landesverbandes ist zwar möglich, es ist aber unklar, ob ein solches Verbot ausdrücklich beantragt werden kann. Sollte ein Verbotsverfahren gegen die ganze Partei geführt werden, könnte das BVerfG das Verbot auf einzelne Gliederungen beschränken, es gibt aber keine rechtliche Grundlage, dieses Teilverbot sofort zu beantragen.
Im Übrigen sind die Folgen eines Teilverbots auch noch gar nicht richtig durchdacht worden. Dürfte die Partei dann in dem Land einen neuen Landesverband gründen, sofern dieser nicht verfassungswidrig ist? Was passiert mit Parteimitgliedern, die in das Gebiet eines nicht verbotenen Landesverbands umziehen und andersrum? Alles ungeklärte Fragen.
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Überzeichnet, im Kern aber nicht unbedingt ein verkehrtes Anliegen.
Ne, eigentlich nur zum Ko....
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Ne, eigentlich nur zum Ko....
Weil?
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Weil ich keinen einzigen Lehrer kenne, der so unterrichtet. Das ist alles Panikmache und Stimmungsmache.
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Es ist doch ganz einfach. Wenn ich nicht so denke wie die AfD, bin ich automatisch ein Gesinnungsgenosse der wie auch immer in jedem Fall feindlichen Seite.
Besonders schlimm wird, es, wenn der Gehirnwäscher selbst anderen noch nicht von ihm gewaschenen Menschen selbige Gehirnwäsche vorwirft. Wenn das die Definition von Gehirnwäsche ist, sind wir alle gehirngewaschen. Jede/r einzelne von uns.
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Den Vorwurf, dass Schulen steigende Zahlen an Schülern ohne ausreichende wesentliche Kompetenzen in die Welt entlassen, die aber - statt diese in immerhin 13 Jahren mal irgendwie zu erlernen - ihre Schulzeit damit verbracht haben, einen Haufen linker und grüner Lieblingsthemen durchzukauen, muss man sich schon irgendwie gefallen lassen.
Den Vorwurf der Gehirnwäsche würde ich so auch nicht mitgehen, dass Schule häufig eine bestimmte Gesinnung zu vermitteln versucht, ist aber auch nicht von der Hand zu weisen. Mir wäre etwas weniger Regenbogen auch lieber. Nicht, weil ich die Thematik für unwichtig halte oder ablehne (absolut nicht!), sondern weil ich mich langsam davon belästigt fühle, mit welche Penetranz zur Thematisierung genötigt wird. Einen Kurswechsel in der Bildungspolitik, der zur Abwechselung mal wieder klar auf fachlich relevante Kompetenzen fokussiert, würde ich sehr begrüßen.
Ich weiß, dass die AfD nochmal was anderes meint, als ich für mich rausziehe. Aber die Aussage ist meines Erachtens zumindest nicht grundverkehrt, sondern dockt an durchaus kritisierbare Aspekte an.
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kompetenzlosen
Die AgD ist also Befürworterin der Kompetenzorientierung?
Bemerkenswert. -
Ein Haufen linker und grüner Themen?
Hast du dir mal die Themen der Förderschule angeschaut? Meine Stadt? Mittelalter? Der Wald?
Und außerdem: Du sitzt doch an der Stelle, an denen du den Schülern eben durch Noten zum Ausdruck bringen könntest, dass sie eben keine Kompetenzen erworben haben....
Fass dir da mal schon an die eigene Nase.
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Überzeichnet, im Kern aber nicht unbedingt ein verkehrtes Anliegen.
Und im Übrigen ist die Sprache einfach nur eines Politikers nicht würdig.
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