Selbstverletzung bei Schülerin

  • Hallo, liebe Kolleg*innen


    Bei einer Schülerinnen von mir aus dem Jahrgang 9 ist mir neulich aufgefallen, dass sie an ihrem Arm Selbstverletzungs Wunden hat.

    Als kurze Info, die Schülerin war vor ca. 1,5 Jahren in Stationärer Behandlung aufgrund einer Mageruscht dies war mir auch bewusst, die Selbstverletzungen jedoch nicht.


    Heute habe ich die mitarbeits Noten besprochen und dort die Gelegenheit genutzt zu fragen ob es ihr momentan gut geht. Zu meinem Überraschen hat sie sich mir dann tatsächlich anvertraut.


    Sie verletzt sich wohl schon seit über einem Jahr selbst. Sie ist in Therapeutischer Behandlung, die Eltern wissen jedoch laut ihr nichts von den Selbstverletzungen, sondern nur von der Esstörung. Sie sagte mir, dass sie mit ihrem Therapeuten besprochen hat, dass sie es ihren Eltern erst mitteilt, wenn sie dazu bereit ist (die Wunden sind laut eigenen Angaben nicht so tief, dass sie ärztlich versorgt werden müssten).


    Meine Frage ist jetzt, bin ich trotzdem verpflichtet den Eltern ihr Verhalten mitzuteilen, ich will ihr vertrauen nicht missbrauchen und zudem ist sie aktuell wie erwähnt in professioneller Behandlung. Trotzdem bin ich mir unsicher ob ich nicht doch verpflichtet bin dieses Verhalten zu melden.

  • Ich weiß nicht, was rechtlich richtig wäre. M.E. ist es unterlassene Hilfeleistung, einfach nichts zu machen. Woher willst du wissen, dass das Kind aktuell in Therapie ist? Nach Corona sind wesentlich mehr Fälle von Essstörungen, Angsterkrankungen und Suizidversuchen in Kliniken gemeldet worden. Und Eltern, so las ich kürzlich, kriegen zum Beispiel später als Lehrkräfte mit, wenn ihre Töchter magersüchtig sind. Ich finde es fatal, wenn Lehrkräfte das für dich behalten.


    Auf der anderen Seite verstehe ich das Gefühl, ggf. Vertrauen zu missbrauchen. Die Frage ist, ob du versprochen hast, auf keinen Fall irgendwem irgendwas zu sagen, das tun Sozialpädagogen zum Beispiel von vorneherein nicht. Transparenz und so.


    Ich würde wohl das Mädchen nochmal ansprechen und erklären, warum es wichtig ist, die Eltern zu informieren und dass du das tun musst, wenn sie es selbst nicht schafft.

  • Meine Frage ist jetzt, bin ich trotzdem verpflichtet den Eltern ihr Verhalten mitzuteilen, ich will ihr vertrauen nicht missbrauchen und zudem ist sie aktuell wie erwähnt in professioneller Behandlung. Trotzdem bin ich mir unsicher ob ich nicht doch verpflichtet bin dieses Verhalten zu melden.

    Ja, du musst die Eltern informieren. 9.Klasse bedeutet, sie ist noch minderjährig, ergo gibt es diesbezüglich keinen Ermessensspielraum für dich. Wenn du dennoch unsicher bist, dann bespricht die Rechtslage mit deiner SL und hol dir für weitere Gespräche mit der Schülerin die Schulsozialarbeit ins Boot. Die Eltern zu informieren ist dennoch nicht fakultativ. Wer weiß, ob sie tatsächlich aktuell in Therapie ist oder wie tief manche der Wunden tatsächlich sind. Du musst dich da ganz banal rechtlich schützen und solltest deshalb künftig SuS keine Versprechen geben, die du letztlich nicht halten kannst, sondern deutlich machen, dass du ggf. verpflichtet bist je nach Gesprächsinhalt mit der Schulleitung, anderen Lehrkräften, Schulsozialarbeit oder auch den Erziehungsberechtigten zu sprechen.


    Eine frühere Freundin von mir hat sich mal versehentlich in meiner Wohnung (sie hatte zum Gießen der Pflanzen einen Schlüssel während meines Urlaubs), auf meiner Matratze so tief "geritzt", dass der Notarzt kommen und sie vor Ort zusammenflicken musste (gab unschöne Flecken, die sich nicht verbergen ließen, deshalb musste sie es mir erzählen). So etwas geht verdammt schnell, auch ungewollt und kann dann durchaus auch anders ausgehen.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Wer weiß, ob sie tatsächlich aktuell in Therapie ist

    Erstmal danke für eure Antworten, ihr habt mir schonmal sehr weitergeholfen.


    Sie ist aktuell sicher in Therapie, da dies da es nicht anders geht aktuell in der Schulzeit stattfindet und uns somit ein Attest vorliegt. Deshalb war ich mir auch so unsicher, da sie ja professionelle Behandlung bekommt.


    Ich werde das dann jetzt wohl erstmal mit der SL besprechen und dann gucken was wir machen.

  • Wenn du anhand der Atteste weißt, wo sie in Behandlung ist, könntest du auch die Therapeutin informieren. Damit bist du aus dem Dilemma raus. Die Therapeutin sollte wissen, wie sie mit der Information umgehen muss. Ich würde gleich dazu schreiben, woher die Info (bezüglich Selbstverletzung und bezüglich Therapie) kommt.

    Die Information der Eltern mag rechtlich korrekt sein, wird vermutlich aber nicht dazu beitragen, dass die Schülerin dir weiterhin vertraut. Zumal die Eltern mit großer Wahrscheinlichkeit Teil des Problems sind.

  • Wie ist es denn genau mit der Schweigepflicht?


    Wenn sich eine Schülerin anvertraut und darauf vertraut, dass man es für sich behält, darf man doch nur unter bestimmten Voraussetzungen Dinge weitererzählen, oder etwa nicht? Also bsw. Kindeswohlgefährdung, Planung einer Straftat etc.


    Diesen "Automatismus", einfach alles an die Eltern weiterzutragen oder weitertragen zu müssen, sehe ich an der Stelle nicht. Im Gegenteil. Erst muss klar sein, dass dies rechtlich i.O. ist und keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellt.


    Ich würde da Rücksprache halten, bevor ich irgendetwas erzähle. Auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das "in Ordnung" war.

  • Bei akuter Selbstgefährdung (z.B. ernsthafte Suizidankündigung) sofort externe Hilfe hinzuziehen (Polizei, Kriseninterventionsteam, ...) und die Person keine Sekunde allein lassen.


    Ansonsten stimme ich den meisten Vorschreibern zu:
    KL, SL und/oder Schulsozialarbeit ins Boot holen. Eltern erst nach gemeinsamer Absprache und unter Transparenz für die Schülerin/den Schüler informieren.


    Es besteht den Eltern zwar gegenüber eine Informationspflicht, wenn Hinweise auf besondere Probleme bestehen (hierzu würde ich die Selbstverletzung grundsätzlich zählen), es sei denn, es bestünde die Gefahr, dass die Informationsweitergabe an die Eltern zu schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schäden des Kindes führen.
    Siehe dazu auch BVerfG vom 9.2.1982 oder diese VwV .

    Woher allerdings eine Schweigepflicht gegenüber den Eltern (!) herkommen soll, wüsste ich nicht. Man darf sogar die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler gegen deren Willen informieren (§55 (3) SchG BW), falls es geboten ist.

  • Kindeswohlgefährdung

    Und da würdest du selbstverletzende Verhaltensweisen jetzt nicht dazuzählen?


    Und Schweigepflicht hat man als Lehrkraft gegenüber Eltern des eigenen Kindes nicht. Die Frage ist, was für das Kind das Beste ist und da ist Schweigen sicher der ungünstigste Weg.


    Ich finde es eher erschreckend, wie viele Lehrkräfte sich nicht an die Eltern wenden, wenn ihnen etwas auffällt. Und da meine ich Erfahrungen aus dem persönlichen Bekanntenkreis. Dass Eltern bzgl. einer besorgniserregenden Verhaltensänderung nachfragen und Lehrer sagen, ja, das frage ich mich auch schon seit einem Jahr und nicht mal den/die Jugendlichen selbst ansprechen.

  • Wir halten fest:


    - Eine Schülerin zeigt selbstverletzendes Verhalten.

    - Sie befindet sich nachweislich in Therapie.

    - Der Therapeut ist informiert und hält eine Weitergabe der Information an die Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll.

    - Jetzt wird hier ernsthaft dazu geraten, entgegen der Empfehlung des Therapeuten die Eltern ins Boot zu holen.


    Meint Ihr nicht, dass eine Person mit entsprechendem Studium, Berufserfahrung, Kenntnis des konkreten Krankheitsbildes etc. eine kompetentere Einschätzung der Situation vornehmen kann als Ihr? Ich würde mir nicht anmaßen, hier einzugreifen und ggf. den Therapieerfolg zu gefährden. Den Beitrag von fossi74 fand ich gut. Wenn man sich unsicher ist, ob der Therapeut wirklich umfassend informiert ist, sollte man dort eine Information hinterlassen. Aber keinesfalls würde ich hier eigenmächtig irgendwelche Alleingänge starten.

  • - Sie befindet sich nachweislich in Therapie.

    Dass das nachweislich ist, wusste weiter oben niemand.

    - Der Therapeut ist informiert und hält eine Weitergabe der Information an die Eltern zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll.

    Du hast offenbar Informationen, die sonst niemand hat.

    - Jetzt wird hier ernsthaft dazu geraten, entgegen der Empfehlung des Therapeuten die Eltern ins Boot zu holen.

    Wie kommst du darauf?

    Wenn man sich unsicher ist, ob der Therapeut wirklich umfassend informiert ist, sollte man dort eine Information hinterlassen.

    Dann wird's schon eng mit der Pflicht zu Schweigen. Ich würde nicht ohne Erlaubnis und Wissen von Eltern bei einem Therapeuten meiner SuS anrufen, um Informationen zu hinterlassen.

  • Du hast offenbar Informationen, die sonst niemand hat.

    Nein, die Information hat jeder:

    Sie sagte mir, dass sie mit ihrem Therapeuten besprochen hat, dass sie es ihren Eltern erst mitteilt, wenn sie dazu bereit ist

    --


    Wie kommst du darauf?

    So komme ich darauf:


    Ja, du musst die Eltern informieren. 9.Klasse bedeutet, sie ist noch minderjährig, ergo gibt es diesbezüglich keinen Ermessensspielraum für dich.

    --


    Ich bleibe dabei, ICH würde hier nicht gegen die Empfehlung des Therapeuten handeln.


    Zumal die Eltern mit großer Wahrscheinlichkeit Teil des Problems sind.

  • Mich würde interessieren, wozu ich rechtlich verpflichtet bin. Nicht die angebliche Meinung eines Therapeuten, den ich nicht kenne und mit dem ich selbst nie gesprochen habe. Unabhängig davon, was hier für die Schülerin das Beste ist, wäre meine Priorität bei der Geschichte, den Eltern keine Informationen vorzuenthalten, zu deren Weitergabe ich möglicherweise verpflichtet wäre.


    Ich würde es auf jeden Fall mit der Schulleitung besprechen.

  • Mich würde interessieren, wozu ich rechtlich verpflichtet bin.

    Ich habe in #7 meine Einschätzung bereits dargestellt.


    Fazit: Bei erheblichen Auffälligkeiten die Eltern informieren. Wenn das Problem allerdings so gravierend ist, dass man die Eltern aus Gründen NICHT einschaltet, dann muss man aus meiner Sicht das restliche Instrumentarium in Bewegung setzen: KL, SL, Schulsozialarbeit, evtl. Jugendamt, evtl. jugend-psychiatrischer Notdienst...

  • Wie ist es denn genau mit der Schweigepflicht?

    Die hast du nur (in "schwacher Form") unbeteiligten Dritten gegenüber. Nicht gegenüber den Eltern, nicht gegenüber den Ämtern (Ausnahme: Aufenthaltsstatus!).


    Daher ist es manchmal sinnvoll, Probleme von einem Sozialpädagogen bearbeiten zu lassen, der einer starken gesetzlichen und strafbewehrten Schweigepflicht unterliegen. Ansonsten sollte man dem Kind/Jugendlichen das vorher transparent machen.

  • Die hast du nur (in "schwacher Form") unbeteiligten Dritten gegenüber. Nicht gegenüber den Eltern, nicht gegenüber den Ämtern (Ausnahme: Aufenthaltsstatus!).


    Daher ist es manchmal sinnvoll, Probleme von einem Sozialpädagogen bearbeiten zu lassen, der einer starken gesetzlichen und strafbewehrten Schweigepflicht unterliegen. Ansonsten sollte man dem Kind/Jugendlichen das vorher transparent machen.

    Alles klar, danke für die Info. Bisher "ergab" sich die Situation bei mir noch nie bzw. es war kar/offensichtlich, dass ich die Eltern informieren würde und habe das auch transparent gemacht.


    Für mich war das Ganze nicht klar, wie damit umzugehen ist, wenn eine Schülerin sagt, dass sie nicht möchte, dass es an die Eltern weitergegeben wird. Das finde ich wirklich schwierig. Kann so eine Äußerung - insbesondere, wenn sie vorab geäußert wird - nicht dazu führen, dass man zu schweigen hat? Ich habe irgendwie immer noch meine Zweifel bzgl. der Rechtslage...


    Sonst ist mir klar, dass man die Eltern natürlich mit ins Boot holen sollte, wenn man dies für nötig und richtig erachtet.

  • Die Information der Eltern mag rechtlich korrekt sein, wird vermutlich aber nicht dazu beitragen, dass die Schülerin dir weiterhin vertraut.

    Zu Recht, wenn die Zusage, die Information nicht weiterzugeben, nicht eingehalten werden kann. Das Problem bei dieser Zusage war, dass die TE das Gespräch mit der Schülerin ja nicht als Privatperson geführt hat, sondern m Dienst, sich aber über die rechtlichen Implikationen nicht im Klaren war.


    Ich bin dafür, begangene Fehler zu beheben und sie nicht fortzuführen. Es wurde schon gesagt. Rücksprache mit Schulleitung, Schulsozialarbeiterin etc. Dann gegebenenfalls die Schülerin informieren, dass die Information an die Eltern geht. Also, bevor man mit den Eltern spricht.


    Dann abwarten, wie die Schülerin reagiert.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier ()

  • Grundsätzlich sehe ich nicht, dass die Eltern gegen den Willen der Schülerin informiert werden müssen. Zudem könnte ich dies nicht mit meinem Berufsverständnis in Einklang bringen, sondern würde die Betroffenen dazu anregen und ggf begleiten sich Hilfe zu holen.

    Natürlich ist meine Ansicht auch durch meine lange Berufserfahrung in der Jugendhilfe geprägt und eingefärbt. Sofern die Schülerin regelmäßig zur Therapie geht, sollte das nicht nötig sein. Abgesehen davon kann ich mir auch nicht vorstellen, dass die Eltern noch nichts vom SV gemerkt haben. ;) Vielleicht wird es nicht thematisiert.


    Zur Kindeswohlgefährdung: Selbstverletzendes Verhalten ist keine Kindeswohlgefährdung nach SGB VIII Paragraf 8a. Schon drei Mal nicht, wenn die Schülerin bereits in Behandlung ist.


    Die Uni Ulm und die KJP Ulm bieten zu diesen Themenkomplex tolle Onlinefortbildungen für Soz.Päds. und Lehrkräfte an!

  • Natürlich ist meine Ansicht auch durch meine lange Berufserfahrung in der Jugendhilfe geprägt und eingefärbt.

    Was die Jugendhilfe generell leistet oder nicht, wissen wir leider. Wie du es einschätzt, sagt mir dein Zwinkersmiley im völlig unpassenden Kontext.

    Zur Kindeswohlgefährdung: Selbstverletzendes Verhalten ist keine Kindeswohlgefährdung nach SGB VIII Paragraf 8a. Schon drei Mal nicht, wenn die Schülerin bereits in Behandlung ist.

    Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es geht hier auch nicht darum, was das Jugendamt entscheiden würde. Es ging um die Einschätzung eines Users bzw. Userin, das Problem sei ja keine Gefährdung des Kindeswohls und das ist doch ein bisschen lapidar daherhesagt.


    Die TE hat sich ja entschieden, die Schulleitung mit ins Boot zu holen und das ist sicher eine gute Entscheidung.

  • Grundsätzlich sehe ich nicht, dass die Eltern gegen den Willen der Schülerin informiert werden müssen. Zudem könnte ich dies nicht mit meinem Berufsverständnis in Einklang bringen, sondern würde die Betroffenen dazu anregen und ggf begleiten sich Hilfe zu holen.

    Sprichst du von deiner Berufserfahrung als Soz.Päd. und der Tätigkeit in der (offenen?) Jugendhilfe? Oder von der als frisch gebackene Lehrkraft im Quereinstieg deines Bundeslandes? In ersterem Fall könnte ich deine Aussage zumindest teilweise nachvollziehen, in letzterem Fall würde ich vorschlagen hinterfragst du vielleicht angesichts deiner neuen beruflichen Rolle alte berufliche Selbstverständlichkeiten.

    Die SL ins Boot zu holen ist aus vielen verschiedenen Gründen in so einem Fall eine gute Lösung, nichts zu versprechen, was man am Ende womöglich nicht halten wird können (weil man eben unter Umständen doch mit anderen sprechen muss in der Rolle als Lehrkraft wie SL, Schulsozialarbeit, Eltern, ...), sprich seinen rechtlichen Rahmen als Lehrkraft (nicht als Soz.Päd.) zu kennen ebenfalls.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Wenn die Schülerin mit dir solche Themen bespricht muss klar sein, dass du nicht alles für dich behalten kannst und darfst. Dies sollte man mit den Schülerinnen und Schülern gleich zu Beginn klar ziehen. Wenn es bei dieser Schülerin nun zu spät dafür ist, dann für den nächsten Fall beherzigen, dieser kommt bestimmt.


    Die Gemeinschaft eines Geheimnisses zwischen Lehrkraft und Schülerin wird auf die lange Sicht sonst sehr problematisch, spätestens wenn wirklich etwas passiert.


    Gemeinsam mit allen Beteiligten in einem Raum des Vertrauens die Thematik zu besprechen wäre eine 1 mit Sternchen Lösung, in der Vorbereitung kann eventuell Schulleitung, Schulpsychologie oder Schulsozialarbeit sowie die zuständige Förderschullehrkraft helfen.


    VG


    Hiz

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