Wie viele Klausuren sind mindestens zu schreiben

  • Humblebee

    Die Schulleitung liest so einiges wie sie will!

    Muss explizit im § stehen, dass sie kein Mitspracherecht haben?

    Oder ist es rechtlich so, was nicht drinsteht dürfen sie auch nicht?

  • Puh... Ist das 'ne Fangfrage?!? Ich gebe ab an den Telefonjoker und rufe Seph an!

    EDIT: Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das, was nicht im genannten Paragraphen steht, dann auch wirklich nicht zu den Aufgaben des Schulvorstandes gehört; sprich: Was nicht drinsteht, dürfen sie auch nicht. Aber mein Bauchgefühl kann sich durchaus irren ;) ...

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Seph

    Der Schulleiter sagt, sie hätten Mitspracherecht.

    $38a würde sich nur auf die Bewertungen der Leistungen beziehen, nicht auf die Anzahl.

    Der Schulvorstand hätte Mitspracherecht, und dürfte auch weiterhin die Anzahl bestimmen.

    §38a Absatz 3 NSchG regelt abschließend die Befugnisse des Schulvorstandes. Dort heißt es ganz klar:

    Zitat von §38a Absatz 3 NSchG

    (3) Der Schulvorstand entscheidet über

    (...)

    und gerade nicht "Der Schulvorstand entscheidet unter anderem über (...)".


    Dein Schulleiter möge mal darlegen, unter welcher der Nummern des §38a Absatz 3 NSchG er die Befugnis zum Festlegen der Anzahl der Arbeiten sieht. In keiner dieser Nummern taucht überhaupt irgendein Hinweis zur Leistungsbewertung auf. Ganz anders sieht das für die Gesamtkonferenz und die von ihr eingesetzten Teilkonferenzen aus:


    Zitat von §34 Absatz 2 Satz 5 NSchG

    (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über (....)

    5.Grundsätze für
    1. a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
    2. b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

    Die Anzahl der Klassenarbeit gehört ganz klar zu den Grundsätzen für Klassenarbeiten und deren Koordinierung.

  • Kurz ein Tipp zum taktischen Vorgehen, wenn ihr es darauf anlegen möchtet:


    Beschließt noch einmal - wie von Djino vorgeschlagen - die Anzahl der schriftlichen Arbeite in der Fachkonferenz und gebt dem SL das Sitzungsprotokoll zur Kenntnis. Dieser hätte dann nach §43 Abs. 5 NSchG innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner Überzeugung der Beschluss rechtswidrig wäre, einen Verstoß gegen allgemein Grundsätze darstellen würde oder falsche Erwägungen herangezogen wurden.


    Sollte die Konferenz dann dennoch am Beschluss festhalten, muss der SL die Entscheidung der Schulbehörde einholen. Spätestens diese wird ihn wohl auf seinen Irrtum hinweisen.

  • Zitat von §34 Absatz 2 Satz 5 NSchG

    (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über (....)

    5.Grundsätze für

    1. a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
    2. b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

    Seph

    Die Gesamtkonferenz ist aber doch nicht die FK.
    Da bin ich gerade ein wenig verwirrt? Woher nimmst Du die Sicherheit, dass die FK entscheidet?

  • Die Gesamtkonferenz ist aber doch nicht die FK.
    Da bin ich gerade ein wenig verwirrt? Woher nimmst Du die Sicherheit, dass die FK entscheidet?

    Ich hatte das ja in #9 bereits spezifiziert. Grundsätzlich ist die GK zuständig. Die GK kann aber auch Teilkonferenzen (meist Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen...) einrichten und entsprechende Aufgaben für die Teilbereiche delegieren. Bei euch gibt es ja offenbar eine entsprechend durch die GK eingerichtete Fachkonferenz, die dann natürlich auch für die fachspezifischen Entscheidungen zuständig ist.

  • Mal eine ketzertische Frage zu dem Thema: Wenn ich als verbeamteter Lehrer die Zahl der vereinbarten Klassenarbeiten nicht einhalten kann, was soll dann passieren?


    Ok, die Noten sind seitens der Schüler/ Eltern anfechtbar. Dafür biete ich z.B. grundsätzlich freiwillige Zusatzprüfungen an.(auch Nachschreibklausuren) darf bei mir jeder mitschreiben und als Zusatznote eingetragen bekommen.

    DS nutzen nur die wenigsten Schüler, da die sich dadurch auch verschlechtern können.

  • Wenn du die Anzahl der Klassenarbeiten nicht einhalten kannst (z.B. Langzeiterkrankung o.ä.), dann wirst du sicher diesbezüglich ein Gespräch mit der Schul- oder Abteilungsleitung suchen und eine Lösung finden. Wenn du die Anzahl der Klassenarbeiten nicht einhalten willst, könnte eine Dienstpflichtverletzung vorliegen.


    Während bei entschuldigtem Versäumnis seitens einzelner Schüler zwar ein Anspruch auf Ersatzleistungen (i.d.R. Nachschreibklausuren) besteht, ersetzen freiwillige Zusatzprüfungen gerade nicht die schriftlichen Arbeiten, sondern gehören in den Bereich der sonstigen Leistungen. Es mag bei euch am BK dazu aber auch andere Regeln geben, ich beziehe mich auf die allgemeinbildenden Schulen.

  • Moin Ihr Lieben,

    nun möchte ich mal berichten.

    Unserer Schulleiter hat uns nun den Erlass von 2015 vorgelegt, wo klar steht, dass der Schulvorstand entscheidet.

    Hier schrieb jemand, dass dieser Erlass nicht mehr gilt. Nur finde ich keinen Ersatzerlass, oder irgendetwas wo das steht.

    Wo finde ich die Mitteilung, oder den Erlass, dass der Erlass von 2015 nicht mehr gilt, und der Passus im Schulgesetz bindend ist?

  • Wo finde ich die Mitteilung, oder den Erlass, dass der Erlass von 2015 nicht mehr gilt, und der Passus im Schulgesetz bindend ist?

    Höheres Recht schlägt doch immer niedrigeres Recht.

    Wenn ein Gesetz das anders regelt als ein Erlass, dann ist der Erlass in dem Punkt ungültig.

  • Wenn ein Gesetz das anders regelt als ein Erlass, dann ist der Erlass in dem Punkt ungültig.

    Ist das wirklich so?

    Kann ich das irgendwo nachlesen?

    Wurde es denn erst nach dem Erlass ins Schulgesetz geschrieben?

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