2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden / Ausland /Anerkennung Deutschland?

  • Hallo zusammen,


    hat jemand, der sein 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat, schon einmal den Umweg über das europäische Ausland gemacht und sich die Lehrbefähigung aus dem Ausland in Deutschland anerkennen lassen?

    Ich weiß, klingt ein bisschen kompliziert, scheint aber grundsätzlich möglich zu sein.

    Gab es da Probleme bei der Einstellung in Deutschland, da man ja eigentlich schon endgültig durchgefallen ist?


    Bei Medizin und Jura scheint diese Vorgehensweise möglich zu sein und wird auch häufiger praktiziert, bei Lehramt bin ich mir da nicht ganz sicher?!


    Daher bin ich für jeden Tipp, jede Antwort dankbar.


    LG Out

  • Hallo, ich glaube nicht, dass du hier jemanden findest mit diesem Werdegang. Zumal ich auch nicht glaube, dass das Funktioniert, da du bei deiner Einstellung gefragt wirst, ob du endgültig nicht bestanden hast. Was, wenn du nicht lügst, zu einem Ausschluss aus dem bewerbungsverfahren führt. (Soweit ich weiß)


    Und auch wenn ich gegen die Praxis an Unis und der Lehrerausbildung bin, dass man nur eine gewisse Anzahl an Prüfungsversuchen hat und beim überschreiten dieser für immer Raus ist. Ich würde mich fragen wieso der jenige endgültig nicht bestanden hat und ob es nicht vllt besser ist sich was anderes zu suchen.

  • Höchstens bei der Anerkennung dürfte auffallen, dass endgültig nicht bestanden wurde.

    Bei einer endgültig nicht-bestandenen Staatsprüfung für ein Lehramt wird man in NRW nicht eingestellt. Egal, welche Sonderwege man macht.

  • jaja, calmac. Du hast auch erzählt, das man bei endgültigem Nichtbestehen keine Vertretungsstelle ergreifen kann. Vielleicht solltest du einfach nur mal dann antworten, wenn du genau Bescheid weißt...

    • Offizieller Beitrag

    jaja, calmac. Du hast auch erzählt, das man bei endgültigem Nichtbestehen keine Vertretungsstelle ergreifen kann. Vielleicht solltest du einfach nur mal dann antworten, wenn du genau Bescheid weißt...

    Musstest du beim Unterschreiben der Vertretungsstelle etwa nicht unterschreiben, dass du nicht endgültig durchgefallen bist?

  • So richig Sinn macht das aber nicht, wenn man unterstellt, dass das 2. StEx ein Nachweis über die Qualifikation für diese Tätigkeit ist. Ich frage mich gerade, ob die Bank auch den durchgefallenen Banklehrling nicht ausschließen darf. Oder der Dachdecker den durchgefallenen Azubi. Oder die Verkehrsbetriebe den durch die Fahrprüfung durchgefallenen Busfahrer...

  • So richig Sinn macht das aber nicht, wenn man unterstellt, dass das 2. StEx ein Nachweis über die Qualifikation für diese Tätigkeit ist. Ich frage mich gerade, ob die Bank auch den durchgefallenen Banklehrling nicht ausschließen darf. Oder der Dachdecker den durchgefallenen Azubi. Oder die Verkehrsbetriebe den durch die Fahrprüfung durchgefallenen Busfahrer...

    wahrscheinlich hängt es damit zusammen, dass der Bewerber immerhin das 1. Staatsexamen hat...

  • Hier muss ich einmal Partei für Out ergreifen. Es ist tatsächlich möglich (natürlich wieder landesabhängig) durch das 2. Stex zu fallen und danach eine Vertretungstätigkeit anzufangen.


    Wir haben hier sogar den Fall, dass ein Lehrer (Mangelfach - BBS) das Ref in der Prüfungsphase abgebrochen hat und jetzt eine unbefristete Stelle (TVL) an der Schule besitzt.

    Das heißt, die frühere Regelung, nach der Planstellen ein Referendariat voraussetzen, scheinen auch obsolet zu sein. Zumindest wenn man ein Mangelfach unterrichtet und an der betreffenden Schule es so richtig brennt.

  • "Wir haben hier sogar den Fall, dass ein Lehrer (Mangelfach - BBS) das Ref in der Prüfungsphase abgebrochen hat und jetzt eine unbefristete Stelle (TVL) an der Schule besitzt."

    interessant, von welchem Bundesland sprichst du?

  • jaja, calmac. Du hast auch erzählt, das man bei endgültigem Nichtbestehen keine Vertretungsstelle ergreifen kann. Vielleicht solltest du einfach nur mal dann antworten, wenn du genau Bescheid weißt...

    Weil der Inhalt nicht zu dem passt, was du hören möchtest, gibt es deswegen einen unangemessenen Ton?

    Meine Antworten beziehen sich auf folgende Informationen:


    Aktueller Einstellungserlass, Seite 19:

    Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber,

    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben

    oder

    b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (Zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.

    3.4

    Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber,

    a) deren Nichtbewährung durch eine dienstliche Beurteilung bereits festgestellt worden ist oder

    b) deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist.


    https://www.schulministerium.n…ellungserlass_aktuell.pdf


    Des Weiteren: Du beziehst dich auf einen Urteil v. 2022, das besagt, dass solche Bewerber nicht vom Bewerbungsverfahren auszuschließen sind.

    Der Fall bezog sich auf den Fall, dass, die eine Bewerbung ohne Universitätsabschluß bzw. eine Berufsausbildung möglich war. Diese Personengruppen seien nicht so gut qualifiziert im Vergleich zu jemandem mit 1. Staatsexamen mit endgültig kein 2. Staatsexamen. Daher dürfen sie diese Personen nicht vom Bewerbungsverfahren ausschließen. Ob eine Bewerbung jemals Erfolg hätte, das gebe ich zu bedenken.


    https://openjur.de/u/2388823.html


    Bitte genau durchlesen.

  • Hallo undichbinweg, :)


    ich habe mir das Urteil v. 2022 durchgelesen.


    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann dürfte der Punkt 3.3 im nächsten Einstellungserlass so nicht mehr drinstehen, da ja laut des Urteils v. 2022 Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, zum Einstellungsverfahren zugelassen werden.


    Wenn es keine Mitbewerber gibt, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bewerbung Erfolg hat, ganz hoch, oder?

  • Zumindest muss man es abändern und nachschärfen. Neben dem Wegfall gibt es aber einige Möglichkeiten den Ausschluss zu präzisieren, z.B. indem man nur befristete Stellen freigibt oder indem man den explizit vom Gericht aufgezeigten Weg der Bestenauslese geht und diesen enger festschreibt.


    So Leid mir das persönlich für den Einzelfall tut, hoffe ich wirklich, dass die Sperre gerettet wird. Systemisch finde ich es für Kollegen und Schülern unzumutbar jetzt auch noch zertifiziert ungeeignete Personen aufzufangen. Unschuldig endgültig nicht Bestanden ist sicher nicht die Regel und für diese Fälle ist der Rechtsweg bezüglich des Prüfungsergebnis der richtige Weg und nicht ein Schlupfloch im Einstellungserlass.

  • Ich habe an der Grundschule in NRW eine Kollegin, die das Referendariat am Gymnasium endgültig nicht bestanden hat und die jetzt fest angestellt seit 6 Jahren als Grundschullehrerin arbeitet. Also scheint es schon Möglichkeiten zu geben.

  • Nein, ist er nicht. Und Sinn ergibt die Regelung auch nicht, wenn sie so gilt, wie du behauptest.

    Was findest du an dem Erlass nicht eindeutig?

    Die Frage ist natürlich, ob keine Ausnahmen von dem Erlass gemacht werden können?!?


    Bei den Vertretungsstellen war es ja eigentlich auch so, dass man offiziell mit nicht bestandenem 2. Staatsexamen keine Vertretungsstelle ergreifen konnte. Dagegen wurde dann geklagt und nun ist es erlaubt, sich in so einem Fall dennoch zu bewerben und auch eingestellt zu werden...

  • so wie ich es verstehe, bezieht sich das Urteil allerdings nur auf Vertretungsstellen und nicht auf feste Stellen, oder?

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