Ausschreibung Beförderungsstellen - eine MitbewerberIN notwendig?

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Frage. Und zwar gibt es ja immer wieder mal das Gerücht, dass Ausschreibungen von Beförderungsstellen ab A15 (StD') im ersten Auschreibungsverfahren nur dann 'gültig' sein, wenn es auch mindestens eine weibliche Bewerberinnen gibt. Aus eigener Erfahrung meine ich zu wissen, dass das nicht wahr ist. Dennoch hält sich dieses Gerücht. Im Runderlass Richtlinien zur Stellenausschreibung RdErl. d. Kultusministeriums 1 v. 02.07.1993 steht dazu allerdings nichts Explizites.

    Hat jemand konkreteres, fundierteres Wissen? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen. Lieben Dank!

  • In Niedersachsen kommt es auf die Laune der Gleichstellungsbeauftragen an. Dann liest man im Schulverwaltungsblatt "erneute Ausschreibung nach

    § 11 Abs. 2 NGG".

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Frage. Und zwar gibt es ja immer wieder mal das Gerücht, dass Ausschreibungen von Beförderungsstellen ab A15 (StD') im ersten Auschreibungsverfahren nur dann 'gültig' sein, wenn es auch mindestens eine weibliche Bewerberinnen gibt. Aus eigener Erfahrung meine ich zu wissen, dass das nicht wahr ist. Dennoch hält sich dieses Gerücht. Im Runderlass Richtlinien zur Stellenausschreibung RdErl. d. Kultusministeriums 1 v. 02.07.1993 steht dazu allerdings nichts Explizites.

    Hat jemand konkreteres, fundierteres Wissen? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen. Lieben Dank!

    Kann ich nicht bestätigen. Wir hatten in den letzten 7 Jahren 4 Stellen alle an Männer vergeben, die alle die einzigen Bewerber waren.

  • In Niedersachsen ist es möglich und bei A15/A16 auch gängig, bei A14 nicht.

    Dabei muss allerdings nicht unbedingt eine Frau als Mitbewerberin dabei sein, sondern eine Person des unterrepräsentierten Geschlechtes, was bei A15/A16 aber überwiegend Frauen sind. Schulintern kann man eine solche Verfahrensverzögerung umgehen, indem sich eine Person des unterrepräsentierten Geschlechtes mit bewirbt und die ihre Bewerbung noch vor dem Beginn des Verfahrens zurückzieht.

  • In RLP wird das Verfahren (in der Regel) nur dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung mind. zwei Bewerberinnen/Bewerber existieren. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle. Wenn es nur eine Person gibt, die sich bewirbt, gibt es eine Zweitausschreibung, bei der dann auch mit einer Person eröffnet werden kann.

    --> Insofern würde das Zurückziehen vor Beginn des Verfahrens wahrscheinlich nichts nützen.

    Bei gleichen Leistungen im Verfahren kommen dann das Geschlecht und ein Amtsvorteil noch als Kriterium bei der Stellenvergabe hinzu. Also nur da spielt das Geschlecht eine Rolle.

    Tim Finnegan liv’d in Walkin Street
    A gentle Irishman mighty odd.

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für die doch unterschiedlichen Antworten je nach BL.

    Ich sollte vielleicht noch ergänzen, dass sich meine Frage auf NRW bezieht.

    Das können immerhin Landeskinder aus dem Erlass herauslesen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Wieso müssen denn bei A15 in NDS bzw. RLP mindestens zwei Bewerber auf eine Stelle kommen? Ist ja absurd

    In NDS ist das meines Wissens nicht der Fall. Wie kommst du darauf?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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