Stimmrecht von Alltagshelfern bei Konferenzen

  • Hallo,

    weiß jemand zufällig, ob Alltagshelfer stimmberechtigt sind? Bisher gingen wir als Kollegium davon aus, dass man als Gast sozusagen teilnehmen konnte. In unseren Protokollen wurden sie diesbezüglich mit Kürzeln nicht aufgeführt. :grimmig:

    In den Statuten bzw. der Verordnung steht, dass man an den Konferenzen teilnimmt und dies zur Arbeitszeit zählt.

    Beste Grüße,

    Abinadi :aufgepasst:

  • Abinadi 26. August 2024 15:48

    Hat den Titel des Themas von „Stimmrecht von Alltagshelfern in Konferenzen“ zu „Stimmrecht von Alltagshelfern bei Konferenzen“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Zählt zur Arbeitszeit, sind aktiv und passiv wählbar, können also auch in den Lehrerrat, Schulkonferenz * und Co.

    Genauer gesagt, darf man sie auch nicht ausschließen.

    Gelten als pädagogisches Personal. Somit werden sie auch durch den "Lehrer"personalrat vertreten.


    *Korrektur: In die Schulkonferenz nicht, weil § 68 sagt, dass Mitglieder der Lehrerkonferenz zwar die Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach § 58 ist, bei den Wahlen zur Schulkonferenz aber das reduziert wird, auf die Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer.

    Wobei ich da nicht ganz sicher bin, mit dem letzten Satz wird das ja z.T. wieder geöffnet. Ich vermute, dass beizeht sich hier auf das Personal in der Betreuung einer OGS?!

    (4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.


  • Wir waren uns auch unsicher und wollen der Alltagshelferin nicht ihr Recht wegnehmen.

    Daher bin ich um jede Hilfe dankbar.

  • Wichtig ist, es ist pädagogisches Personal im Landesdienst und damit nach Schulgesetz auch Mitglied (stimmberechtigt und wählbar) in der Lehrerkonferenz.

    An der Stelle übrigens Vorsicht. An einigen Schulen gibt es Sozialarbeiter die nicht im Landesdienst sind, sondern von der Kommune bezahlt werden. Diese gehören nicht in die LK und dürften da auch gar nicht anwesend sein (DSGVO).

    Die Anwesenheit im Leherzimmer ist datenschutzrechtlich schon problematisch, da bei konkreter Betrachtung Gespräche zwischen Kollegen über Schüler nicht erlaubt wären.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das Eure Alltagshelfer stimmberechtigt sind. Sie sind ja im Landesdienst.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Unsere Schulleitung meinte,dass es als Arbeitszeit gilt,dass sie an Lehrerkonferenzen teilnehmen,aber nicht stimmen berechtigt sind.

  • Ich muss mich bezüglich der vorherigen Aussage korrigieren. Gemäß dem Erlass für Alltagshelfer tragen sie keine pädagogische Verantwortung, dementsprechend gehören sie nicht zum sonstigen pädagogischen Personal (im Gegensatz zu MPT Kräften und Schulsozialarbeiter*innen im Landesdienst) und sind nicht stimmberechtigt.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Ich muss mich bezüglich der vorherigen Aussage korrigieren. Gemäß dem Erlass für Alltagshelfer tragen sie keine pädagogische Verantwortung, dementsprechend gehören sie nicht zum sonstigen pädagogischen Personal (im Gegensatz zu MPT Kräften und Schulsozialarbeiter*innen im Landesdienst) und sind nicht stimmberechtigt.



    Das ist nicht korrekt. Wenn man weiter liest:


    Trotz der Ergänzungstätigkeit während des Projektes gelten sie auf Grund der Differenzierung in § 92 Schulgesetz (Lehrkräfte nach § 57 Schulgesetz einerseits und pädagogisches und sozialpädagogisches Personal nach § 58 Schulgesetz andererseits) rechtlich als Personal gemäß § 58 Schulgesetz.

    11-02 Nr. 52



    Somit gelten sie als pädagogisches Personal und sind Mitglied der LK, können hier abstimmen, können auch in den Lehrerrat, etc pp.


    Einzige Ausnahme: Schulkonferenz

  • Sicherlich wenn man den § 92 des Schulgesetzes NRW betrachtet (dessen Zweck hauptsächlich die Kostenträgerfrage ist) gibt es nur LuL sowie sonstiges pädagogisches Personal und anderes Personal würde demnach vom Schulträger bezahlt. Nach dieser Lesart wären also die Alltagshelfer Mitglieder der LK und als solche stimmberechtigt.

    Andererseits sagt der Erlass eindeutig, dass den Alltagshelfern keine pädagogische Verantwortung zu teil wird. Ich darf sie ja noch nicht mal als alleinige Pausenaufsicht auf einem bestimmten Schulhofbereich einsetzen. Sie dürfen die LK die Pausenaufsicht hat allerdings unterstützen.

    Daher sehe ich hier eine Regelungslücke der Gestalt, dass auf einmal nicht pädagogische Mitarbeiter existieren, die jedoch vom Land finanziert sind.

    Da diese Mitarbeitergruppe für meinen Bereich (RS) ein relativ neue Gruppe darstellt nehme ich das Thema aber noch mal gerne mit, da mir auch an einer endgültigen Klärung gelegen ist.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Sicherlich wenn man den § 92 des Schulgesetzes NRW betrachtet (dessen Zweck hauptsächlich die Kostenträgerfrage ist) gibt es nur LuL sowie sonstiges pädagogisches Personal und anderes Personal würde demnach vom Schulträger bezahlt. Nach dieser Lesart wären also die Alltagshelfer Mitglieder der LK und als solche stimmberechtigt.

    ...

    Daher sehe ich hier eine Regelungslücke der Gestalt, dass auf einmal nicht pädagogische Mitarbeiter existieren, die jedoch vom Land finanziert sind.

    Alltagshelfer werden weder vom Land noch (aus dem Personalbudget) des Schulträgers bezahlt, sondern sie werden vom Kreisjugendamt oder dem Sozialamt finanziert. Finanziert im Sinne einer Zahlung an den Träger , der die I-Kräfte (Alltagshelfer) stellt und bezahlt.

    Streng genommen fallen Alltagshelfer also nicht unter §92. Sie nehmen daher IMHO nicht an Lehrerkonferenzen teil.


    Zitat

    Da diese Mitarbeitergruppe für meinen Bereich (RS) ein relativ neue Gruppe darstellt nehme ich das Thema aber noch mal gerne mit, da mir auch an einer endgültigen Klärung gelegen ist.

    *daumenhoch*

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Sicherlich wenn man den § 92 des Schulgesetzes NRW betrachtet (dessen Zweck hauptsächlich die Kostenträgerfrage ist) gibt es nur LuL sowie sonstiges pädagogisches Personal und anderes Personal würde demnach vom Schulträger bezahlt. Nach dieser Lesart wären also die Alltagshelfer Mitglieder der LK und als solche stimmberechtigt.

    Andererseits sagt der Erlass eindeutig, dass den Alltagshelfern keine pädagogische Verantwortung zu teil wird.

    Ja, keine pädagogische Verantwortung - aber sie sind pädagogisch tätig. Im Erlass wird sehr eindeutig gesagt, dass Alltagshelfer Personal nach § 58 sind.


    Dann schauen wir ins SchulG:

    https://bass.schule.nrw/6043.htm#1-1p68


    "(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58."


    Also für mich ist das absolut eindeutig


    Die Gewerkschaften sehen das übrigens auch so:


    https://coesfeld.gew-nrw.de/fileadmin/Unte…elfer_innen.pdf

    Als Beispiel: Sie haben keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, tragen keine pädagogische

    Verantwortung und erfüllen ihre Tätigkeit auf Weisung einer Lehrkraft. Rechtlich gelten

    sie dennoch als pädagogisches Personal nach § 58 SchulG. Das heißt:

    Sie sind Mitglieder der Lehrerkonferenz, haben aktives und passives Wahlrecht und

    werden von den Personalräten für die Grundschule vertreten


    Streng genommen fallen Alltagshelfer also nicht unter §92. Sie nehmen daher IMHO nicht an Lehrerkonferenzen teil.


    Das sehe ich überhaupt nicht so. Im Erlass zu den Alltagshelfern steht, dass Alltagshelfer pädagogisches Personal nach § 58 sind.

    Im SchulG steht, dass Mitglieder der Lehrerkonferenz (...)" "das dort tätige pädagogische (...) nach § 58" ist.


    Relevant ist hier "das dort tätige". Da geht es nicht darum "nur Personal im Landesdienst" sondern: "Das dort tätige".


    Mir ist nicht ganz klar, nach welcher Lesart man hier darauf kommt, dass die nicht Teil der LK sind. Es steht dort absolut eindeutig, unmissverständlich. Also da muss man nicht mal was reininterpretieren.

  • Ah, okay. Wir sprechen von unterschiedlichen Personen. Ich hatte "Alltagshelfer" als Synonym für die externen I-Helfer verstanden..

    Sind sie aber nicht. Danke für den Hinweis.

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Ist tatsächlich schon ein Unterschied. Nur brauchen Alltagshelfer noch weniger Qualifikationen als iHelfer scheinbar.


    Persönlich finde ich das auch etwas fragwürdig, dass da Leute mit folgenden Qualifikationsvoraussetzungen:


    "Alltagshelferinnen und Alltagshelfer müssen keine formelle Qualifikation nachweisen."

    https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-ant…-alltagshelfern


    dann irgendwie über doch relevante Sachen abstimmen können, aber gut, ist dann so.

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