Im Kollegenkreis hat sich eine interessante Diskussion bezüglich des neuen § 69 (7) im Hessischen Schulgesetz zum Handyverbot ergeben: Gilt der neue § 68 (7) HSchG nur für öffentliche Schulen oder auch uneingeschränkt für staatlich anerkannte private Schulen in freier Trägerschaft? Mithin wird in § 69 (2) HSchG angeführt: "Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen." Das würde man bei einer Allgemeingültigkeit des Gesetzes über alle Schulträger hinweg eher nicht schreiben oder?
Hat jemand eine Idee?