Einführung der Bagatellgrenze bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften

  • Teilzeitkräfte schulden alles anteilig, z.B bei 20h Arbeitszeit nur zusätzliche 1,5 Vertretungsstunden pro Monat, da Vertretungen sicher keine unheilbaren Aufgabe sind. Daher muss bei 50%ger Teilzeit bereits die 2. Vertretungsstunde pro Monat als potenzielle Mehrarbeitsstunde notiert werden.

    Wenn ich meine Arbeitszeit geleistet habe, schulde ich dem Dienstherr auch nicht anteilig irgendwelche unbezahlte Überstunden. Wenn es um irgendwelche Vertretungsstunden geht, die dann wieder ausgeglichen werden, kann man gerne erwarten, dass VZ-Kräfte anteilig mehr machen. Aber darum geht es doch gar nicht.

    Es geht darum, dass die normale Tätigkeit nicht im Rahmen der bezahlen Arbeitszeit erledigt werden kann.

  • Da fehlt noch ein wichtiges Zitat:

    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits in einem Urteil vom 17.1.1997 – 6 A 7153/95 – festgestellt: „Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn dies zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände, die die Mehrarbeit erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Bildet die Mehrarbeit hingegen die Regel, so liegt eine unzulässige Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor.“

    Sprich wenn unerwartet einmalig der Beamte zur Vertretung herangezogen wird, ist es ok.
    Es ist aber nicht in Ordnung, wenn er Überstunden macht, weil er noch die Klausuren korrigiert oder eine Dienstversammlung hat.
    Es ist ebenfalls nie in Ordnung, wenn es die Regel ist.

    Und genau darüber sprechen wir doch.

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