Förderhefte für eine ganze Klasse

  • "Bundesland

    Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen"

    Quelle: https://www.cornelsen.de/produkte/einst…3-9783060847426

    Das ist rechtlich nicht relevant. Es ist auf der Liste des Landes als Schulbuch im Gegensatz zu Einsterns Schwester nicht zugelassen. Es kann beispielsweise an einer Förderschule eingesetzt werden und dort auch den Lehrplänen entsprechen. Aber halt nicht als reguläres Lehrwerk an der Grundschule.

  • In der oben genannten Liste sind übrigens Lehrwerke aufgeführt, nicht aber Arbeitshefte, auch von anderen Verlagen z.B. die Fibel, nicht aber die Schreibübungshefte, die man dann dazu kaufen kann.

    Da es um ein AH und Verbrauchsmaterial geht, ist die Kollegin frei in ihrer Entscheidung. Diese Hefte werden in NDS von den Eltern gekauft und bezahlt,

    allein für die Schulbücher gibt es ein Leihverfahren (quasi mit Miete).

    https://schulbuch.nibis.de/

  • Ich wundere mich, dass Einsterns Schwester zugelassen ist aber Einsterns Schwester -leicht gemacht- nicht. Wenn für das Material keine Zulassung erforderlich wäre, dürften beide nicht auf der Liste stehen.

    Laut Erlass gilt:

    1. Begriffsbestimmung

    1.1 Schulbücher im Sinne dieses Erlasses sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers sowie digitale Lehrwerke, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum als Hauptarbeitsmittel benutzt werden. Als längerer Zeitraum gilt:

    -im Primarbereich und im Sekundarbereich I: mindestens ein Schuljahr oder im Wahlpflichtbereich mindestens ein Schulhalbjahr,
    -im Sekundarbereich II: mindestens ein Schuljahr oder ein Kurshalbjahr.

    1.2 Schulbücher sind außerdem solche unerlässlichen Arbeitsmittel in gedruckter und digitaler Form, die zusätzlich zum Hauptarbeitsmittel für mehrere Schuljahre eingesetzt werden, wie z. B. Atlanten, Literaturgeschichten, Liederbücher, Tabellenwerke, Wörterbücher.

    1.3 Lernmittel, die den unter Ziffer 1.1 und 1.2 aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen, sind keine Schulbücher, sondern unterrichtsbegleitende Materialien wie z. B. Arbeitsblätter und Arbeitshefte in gedruckter und digitalisierter Form, digitale Medien wie das Schulbuch ergänzende Lernsoftware oder Lernmittel mit interaktiven Zugängen.

    Weiterhin gilt:

    2. Genehmigungspflicht

    2.1 An den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Niedersachsens dürfen nur Schulbücher benutzt werden, die nach den Bestimmungen dieses Erlasses genehmigt und eingeführt worden sind.


    Ist das Werk also das Hauptarbeitsmittel ist es nicht einsetzbar. Sollte es aber nur als Ergänzung eingesetzt werden, wäre es zusätzlich. Angesichts des Umfanges halte ich die Situation aber für sehr selten.

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