Schulhof reinigen als pädagogische Maßnahme

  • Hallo und danke für die Aufnahme.

    Ich wende mich auch gleich mit einem Problem an Euch. Wir haben in der 6. Klasse einen Schüler, der eigentlich ganz umgänglich ist. Allerdings wurde mir von anderen Schülern erzählt, dass er zu Beginn des Schuljahres mit einer Zwille Kindern mit Eicheln beschossen habe. Ich habe ihn darauf angesprochen und es handelte sich um zwei Bleistifte und ein Gummi. Er sagt, er habe nur mit Papierkugeln geschossen. Ich sagt ihm, er solle das sein lassen und die Zwille abbauen, was er auch tat. Die Eltern habe ich nicht informiert. Dann gab es im Nov. einen Vorfall, da wurde er von anderen Kindern beschuldigt, sie absichtlich mit Wasser bespuckt zu haben. ER bestreitet, dass es absichtlich gewesen sei. Jetzt hat er mit seinem Freund mit Steinen einen Weitwurfwettbewerb gemacht.Dabei soll der Freund ein Mädchen am Kopf getroffen haben. Der Junge, um den es geht, sagt, er habe nur mit Eicheln geworfen.

    Jetzt haben wir eine Teilkonferenz deswegen einberufen und vorher ein pädagogisches Gespräche geführt. Die Eltern meinen, wir hätten den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Die Teilkonferenz kam zu dem Ergebnis, dass er Junge 14 Tage lang 15 Minuten den Schulhof reinigen soll. Jetzt machen die Eltern des Jungen (Juristen) ein riesiges Theater deswegen. Sie meinen, das sei nicht verhältnismäßig und wollen höchsten 2 Tage und nur Eicheln aufkehren. Sie drohen mit Dienstaufsicht oder sogar Widerspruch, weil es meinen, es sei eine Ordnungsmaßnahme. Sollen wir das „Angebot“ der Eltern annehmen?

    Entschuldigung für den langen Text, aber ich weiß einfach nicht, was richtig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Marta12 (2. Juni 2026 21:43)

  • In NDS läuft das so:

    • Die Eltern beschweren sich.
    • Die Konferenz muss erneut tagen, die heißt dann "Abhilfe-Konferenz". In dieser wird der Vorfall erneut beraten und man kommt zu einem Beschluss, der aber auch der gleiche sein kann.
    • Die Maßnahme wird mitgeteilt.

    Wegen der Vorfälle hätte es bei uns gleich eine Klassenkonferenz zur Ordnungsmaßnahme gegeben, die man dann auch vorab entsprechend ankündigen muss. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit kann man (die SL) bei der Rechtsstelle informieren.

  • Hallo und danke für die Aufnahme.

    Ich wende mich auch gleich mit einem Problem an Euch. Wir haben in der 6. Klasse einen Schüler, der eigentlich ganz umgänglich ist. Allerdings wurde mir von anderen Schülern erzählt, dass er zu Beginn des Schuljahres mit einer Zwille Kindern mit Eicheln beschossen habe. Ich habe ihn darauf angesprochen und es handelte sich um zwei Bleistifte und ein Gummi. Er sagt, er habe nur mit Papierkugeln geschossen. Ich sagt ihm, er solle das sein lassen und die Zwille abbauen, was er auch tat. Die Eltern habe ich nicht informiert. Dann gab es im Nov. einen Vorfall, da wurde er von anderen Kindern beschuldigt, sie absichtlich mit Wasser bespuckt zu haben. ER bestreitet, dass es absichtlich gewesen sei. Jetzt hat er mit seinem Freund mit Steinen einen Weitwurfwettbewerb gemacht.Dabei soll der Freund ein Mädchen am Kopf getroffen haben. Der Junge, um den es geht sagt, er habe nur mit Eicheln geworfen.

    Jetzt haben wir eine Teilkonferenz deswegen einberufen und vorher ein pädagogisches Gespräche geführt. Die Eltern meinen, wir hätten den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Teil Teilkonferenz kam zu dem Ergebnis, dass er Junge 14 Tage lang 15 Minuten den Schulhof reinigen soll. Jetzt machen die Eltern des Jungen (Juristen) ein riesiges Theater deswegen. Sie meine, das sei nicht verhältnismäßig und wollen höchsten 2 Tage und nur Eicheln aufkehren. Sie drohen mit Dienstaufsicht oder sogar Widerspruch, weil es meinen, es sei eine Ordnungsmaßnahme. Sollen wir das „Angebot“ der Eltern annehmen?

    Entschuldigung für den langen Text, aber ich weiß einfach nicht, was richtig ist.

    Bundesland?

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ist der Junge denn geständig? Es waren "nur Eicheln" die er geworfen hat, klingt danach. Da gibt es eigentlich nicht viel zu diskutieren. Ordnungsmaßnahmen sind in NRW klar definiert. Die Reinigung des Schulhofs ist aber eine Aufgabe, die geeignet ist, das Fehlverhalten zu verdeutlichen, und somit eine erzieherische Maßnahme. Mach den Eltern einen Schrieb zur Kenntnisnahme(!) fertig und lass eine Kopie in die Schülerakte heften.

  • Die Mädchen sagen, er hat nicht geworfen, aber der andere Junge. Er sagt, er habe nur Eicheln ins Gebüsch geworfen. Die Eltern behaupten, es sei eine Ordnungsmaßnahme und legen da sowas aus dem Schulgesetzkommentar vor.

    1. Das Aufsammeln von irgendetwas auf dem Schulhof ist eine Erziehung- und keine Ordnungsmaßnahme, die Ordnungsmaßnahmen werden in der einschlägigen Rechtsnom klar definiert.
    2. Kindergarten.
  • Was als Ordnungsmaßnahme gilt, steht in §53 Schulgesetz. Anwälte sollten das wissen, außer sie bluffen.

    Der Versuch die Strafe runterzuhandeln klingt auch so als wäre ihnen schon klar, dass ihr Sohn Mist gebaut hat.

  • Die Mädchen sagen, er hat nicht geworfen, aber der andere Junge. Er sagt, er habe nur Eicheln ins Gebüsch geworfen. Die Eltern behaupten, es sei eine Ordnungsmaßnahme und legen da sowas aus dem Schulgesetzkommentar vor.

    Was genau legen sie vor? Kannst du den Text verlinkrn?

    Steht die Schulleitung hinter euch (so klingt es)?

    Wenn ihr alles gut dokumentiert habt, dann sollte die Ablehnung des Widerspruchs kein Problem sein.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Es sind keine Anwälte. Der Vorschlag kam sogar von dem Vater (der sagte, wenn sie ihn beim Eichelwerfen erwischen, lassen sie ihn die aufsammeln). Jetzt meint er, das sei zu lang???!!!

  • Es geht um den Zeitraum . Die sagen, das sei zu lang.


    Ja, Kindergarten

    Wenn sie gar nicht die Maßnahme an sich, sondern nur Einzelheiten verhandeln wollen, dann wissen sie eigentlich schon, dass sie keine Chance hätten und versuchen mit Bluffs so weit wie möglich zu kommen.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Was genau legen sie vor? Kannst du den Text verlinkrn?

    Steht die Schulleitung hinter euch (so klingt es)?

    Wenn ihr alles gut dokumentiert habt, dann sollte die Ablehnung des Widerspruchs kein Problem sein.

    Wir haben leider nichts dokumentiert.

    Den Text habe ich nicht. Die verweisen einfach auf einen Kommentar (Rux, Schulrecht).

    Die SL ist auf unserer Seite. Aber der Widerspruch wird halt Arbeit machen.

  • Gegen eine erzieherische Maßnahme gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit.

    Die Dokumentation, also "Schüler XY hat am ... dieses und jenes gemacht" kommt in die Mitteilung der erzieherischen Maßnahme an die Eltern, zur Kenntnisnahme(!).

  • Gegen eine erzieherische Maßnahme gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit.

    Die Dokumentation, also "Schüler XY hat am ... dieses und jenes gemacht" kommt in die Mitteilung der erzieherischen Maßnahme an die Eltern, zur Kenntnisnahme(!).

    Ohje, das haben wir leider auch nicht gemacht. Das Problem ist auch, dass der Junge die Mädchen ja nicht getroffen hat. Das war der Freund. Wir fanden, es waren jetzt genug Vorfälle!

  • Verknackt ihr den Freund denn nicht mit? Beide haben geworfen und dabei in Kauf genommen andere Kinder zu verletzen.

    Euer pädagogisches Handeln muss schon wasserdicht sein.

  • Der Freund hat hat eine schriftl. Missbilligung bekommen. Der Junge, um den es geht, hatte schon eine wegen des Spuckens im Nov. Da haben die Eltern auch schon geschrieben und behauptet, es sei nicht absichtlich gewesen.

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