• Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Mein Convertible von 2022 funktioniert bis auf den Akku noch ganz gut, mein Tablet von 2016 reicht als Lösungsbuchanzeige für mich.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    Wir warten auf Digitalpakt 2.0 ...

    Vermutung noch 2 Jahre, bisher konnten defekte Geräte auch ausgetauscht werden, jetzt gibt es wohl keine übrigen mehr. Die Stadt ist pleite, Haushaktssperre.

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  • Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.

    (Es freilich völlig sinnfrei, Claude eine Primitiv-App für diesen Zweck programmieren zu lassen, wo es zahlreiche leicht bedienbare, kostenlose Apps für eben diesen Zweck gibt, die mit Sicherheit ausgereifter sind, z.B. kann man mit Anki den Sitzplan ganz ohne Fotos im Karteikartensystem auswendig lernen (Namen im Bild werden überdeckt und der abgefragte Name nach Lösungseingabe aufgedeckt, die Karten werden mit sehr wenig Aufwand automatisch erzeugt).

    Gemäß DSGVO ist hauptsächlich das Veröffentlichen von Fotos und nur in viel geringerem Maße das Fotografieren reguliert:

    Das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum ist für den reinen Privatgebrauch (z. B. Erinnerungsfotos im Urlaub oder in der Stadt) lgrundsätzlich erlaubt, solange keine Sonderfälle vorliegen. Die DSGVO gilt zudem meist nicht, wenn die Bilder ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden (sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

    • Ausnahmen / Verbote beim Fotografieren:
      • Intimbereich / geschützte Räume: Das Fotografieren in Wohnungen, Toiletten, Umkleidekabinen oder das unbefugte Aufnehmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ist nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
      • Hilflose Personen: Fotos von Unfallopfern oder hilflosen Menschen sind unzulässig.
      • Kommerzielle oder berufliche Nutzung: Fotografieren Unternehmen oder Vereine Personen außerhalb des Privaten, greift die DSGVO (Erfordernis einer Rechtsgrundlage wie eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO).

    Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.
    Da ich auch nicht mehr jung bin und das Gedächnis mit dem Alter nicht besser wird, bin ich geneigt, da sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu vertreten und einzufordern.

  • Unserer Schulischer Datenschutzverantwortlicher hat während der Maskentragezeit von Corona erklärt, dass Sitzplätze mit Schülerfotos dienstlich notwendig sind und man nicht extra fragen muss, weil die Zuordnung von Name und halben Gesicht so schwierig ist.

    Inzwischen wird erwartet, dass es i der Regel ohne Fotos klappt. Wer trotzdem Fotos braucht, weil er die Klasse nur einmal in der Woche sieht oder ohne feste Sitzordnung fragt um Erlaubnis.

    LG DFU

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