Sicherlich wenn man den § 92 des Schulgesetzes NRW betrachtet (dessen Zweck hauptsächlich die Kostenträgerfrage ist) gibt es nur LuL sowie sonstiges pädagogisches Personal und anderes Personal würde demnach vom Schulträger bezahlt. Nach dieser Lesart wären also die Alltagshelfer Mitglieder der LK und als solche stimmberechtigt.
Andererseits sagt der Erlass eindeutig, dass den Alltagshelfern keine pädagogische Verantwortung zu teil wird.
Ja, keine pädagogische Verantwortung - aber sie sind pädagogisch tätig. Im Erlass wird sehr eindeutig gesagt, dass Alltagshelfer Personal nach § 58 sind.
Dann schauen wir ins SchulG:
https://bass.schule.nrw/6043.htm#1-1p68
"(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58."
Also für mich ist das absolut eindeutig
Die Gewerkschaften sehen das übrigens auch so:
https://coesfeld.gew-nrw.de/fileadmin/Unte…elfer_innen.pdf
Als Beispiel: Sie haben keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, tragen keine pädagogische
Verantwortung und erfüllen ihre Tätigkeit auf Weisung einer Lehrkraft. Rechtlich gelten
sie dennoch als pädagogisches Personal nach § 58 SchulG. Das heißt:
Sie sind Mitglieder der Lehrerkonferenz, haben aktives und passives Wahlrecht und
werden von den Personalräten für die Grundschule vertreten
Streng genommen fallen Alltagshelfer also nicht unter §92. Sie nehmen daher IMHO nicht an Lehrerkonferenzen teil.
Das sehe ich überhaupt nicht so. Im Erlass zu den Alltagshelfern steht, dass Alltagshelfer pädagogisches Personal nach § 58 sind.
Im SchulG steht, dass Mitglieder der Lehrerkonferenz (...)" "das dort tätige pädagogische (...) nach § 58" ist.
Relevant ist hier "das dort tätige". Da geht es nicht darum "nur Personal im Landesdienst" sondern: "Das dort tätige".
Mir ist nicht ganz klar, nach welcher Lesart man hier darauf kommt, dass die nicht Teil der LK sind. Es steht dort absolut eindeutig, unmissverständlich. Also da muss man nicht mal was reininterpretieren.