Rechtlich mag es sein.
Im Sinne von "ich darf Musik spielen, spazieren gehen, alles tun, was der Genesung nicht entgegen steht" medizinisch nicht. (bzw. meine Beispiele und Erläuterungen beziehen sich zumindest - ärztlich genehmigt und geprüft - auf Krankheit.)
Ne, das ist nicht so. Es geht hier um Beamte und nicht um Angestellte. Bei Beamten ist "größtmögliche Zurückhaltung" an den Tag zu legen:
https://openjur.de/u/2324418.html
Alles, was öffentlichen Charakter hat, kann man faktisch vergessen. Joggen im Wald = Ja. Ironman = Nein. Turnier mit der Fußballmannschaft = Nein
Das Urteil ist hier auch ganz interessant, weil dieser Beamte sich sogar ein Attest vom Arzt besorgt hat, dass ihm öffentliches Fußballspielen quasi erlaubt - trotzdem kann es untersagt werden.
ZitatDie dem Antragsteller erteilte Anordnung, während der (fortdauernden) Krankschreibung keinen öffentlichkeitswirksamen Sport zu betreiben, entspricht diesen Anforderungen, denn sie ist, obgleich sie außerdienstliche Aktivitäten betrifft, in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt auf den Dienst bezogen und hinreichend damit begründet worden, dass das untersagte Verhalten der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht werde, welches ein Beamter genieße. Dabei ist der Vorgesetzte des Antragstellers mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es einen beachtlichen Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht eines Beamten darstellt (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wenn durch dessen Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen trotz Krankschreibung bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung entstehen können, zumal wenn die Erkrankung - wie hier - äußerlich nicht erkennbar ist. Jedem Beamten muss klar sein, dass er sich in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und soweit wie möglich alles zu unterlassen hat, was den Eindruck aufkommen lassen könnte, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Dies hätte sich dem Antragsteller als besonnenem Beamten auch ohne die ihm gegenüber ausgesprochene dienstliche Anordnung aufdrängen müssen.