Fahrradhelm Pflicht für Lehrer?


  • Schon richtig. Aaber... die Recherche zeigt auch, dass die Versicherungen immer öfter den Klageweg beschreiten, um die Mitschuld des Radfahrers einzuklagen.
    Und sie bekommen auch Recht.


    http://www.verbraucherforum-info.de/vers…n%20ohne%20Helm

    Mal abgesehen davon, dass in keinem der dort zitierten Urteile eine Versicherung geklagt hat, bestätigen beide inhaltlich genau das was ich oben beschrieben hab. Eine Mitschuld bei normalen Radfahrern durch fehlenden Helm wird im ersten Urteil zurückgewiesen, im zweiten Urteil geht es um einen Rennfahrer.
    Auch die von Bolzblod zitierten Urteile bestätigen durchweg, dass das Nichttragen eines Helms keine Teilschuld begründet (Abgesehen von dem in der Berufungsinstanz einkassiertem Urteil des LG Krefeld).

    Doch, genau das wurde behauptet.
    Die Ausgangsfrage war, ob speziell für Lehrern das Tragen eines Helms auch im privaten Bereich Pflicht ist, da die Schulleiterin von Prusselise das so dargestellt hat. Shadow hat geschrieben, dass bei ihr die Schulleitung bei Lehrern, die mit dem Rad zur Schule kommen, auf einen Helm besteht.
    Beides ist juristisch nicht haltbar.


    Es ging bei der Frage der TE auch nicht darum, ob das Tragen eines Helmes vernünftig oder als pädagogisches Vorbild sinnvoll ist, sondern einzig um die juristische Wertung. Und da erstaunt es mich immer wieder, wie schnell vermeintlich liberale und aufgeklärte Menschen bereit sind der Bevormundung ihrer Mitmenschen das Wort zu reden, wenn es um den "guten Zweck" geht. Vielleicht könnten Prusselise und Shadow bei ihren Schulleitungen mal anregen, dass die zuküftig auch verlangt, dass ihre Lehrer nur Bio-Fleisch kaufen, keine Risikosportarten betreiben (es gibt immer noch Kollegen, die Ski-Fahren - unverantwortlich, das statistische Verletzungsrisiko ist wesentlich höher als beim Helmlosen Radfahren, dem gehört unbedingt ein Rigel vorgeschoben) und abstinent leben.

  • Du hast insoweit Recht, dass keine Versicherung geklagt hat. Die Versicherung hat den Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sich auf dem Rechtsweg gegen die Kürzung der Ansprüche zu wehren, was letztlich auf dasselbe rauskommt - weil das Klagerisiko dem Fahrradfahrer aufgebürdet wurde.
    Haupttenor der Urteile war, dass das Tragen eines Fahrradhelmes (noch) nicht "allgemeiner Brauch" sei. Die Urteile sind jedoch schon ein paar Jahre alt - und ich sehe immer mehr Leute mit Helm.
    Soweit ich es übersehen kann, gibt es momentan kein Grundsatzurteil, das einem Lehrer wegen eines Dienstunfalls auf dem Weg zur Schule die Ansprüche heruntergefahren hat. Dass die Gemeindeunfallversicherung als zuständiger Versicherungsträger die Kosten minimieren will, ist sehr wahrscheinlich. Da wir als Lehrer als informierte Bürger mit Vorbildfunktion eingestuft werden, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit vor Gericht im Schadenfall eine Teilschuld und damit eine Anspruchsminderung zu erhalten.
    Ich will hier nicht den Rechthaber geben - wer ohne Helm fahren will, soll das tun.
    Wenn du "helm radfahrer versicherung teilschuld" bei Google eingibst, erhältst du 58.000 Treffer. Das Thema wird wohl kontrovers diskutiert und es gibt für sportliche Fahrer und für Kinder bereits einschlägige, rechtsgültige Urteile. Wer das Fahren ohne Helm mit dem Zwang zum Kauf von Biofleisch gleichsetzt, könnte sich später eventuell kein Biofleisch leisten können, weil die Rente wegen Mitschuld gekürzt wurde. Auf diese Gefahr wollte ich hinweisen.


    Vielleicht kann Prusseliese ihre Schulleiterin fragen, welche Veranlassung diese hatte, das Thema anzusprechen. Evtl. stehen in einem neuen Erlass oder Rundschreiben der GUV ihres Bundeslandes dazu entsprechende Sätze.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Ich will hier nicht den Rechthaber geben -

    Dann wäre es begrüßenswert, wenn du aufhörst die Urteile so zu zerlegen und umzudeuten, dass sie besser zu deiner Meinung passen.


    Haupttenor der Urteile war, dass das Tragen eines Fahrradhelmes (noch) nicht "allgemeiner Brauch" sei. Die Urteile sind jedoch schon ein paar Jahre alt - und ich sehe immer mehr Leute mit Helm.

    Nein, Haupttenor der Urteile war, dass sämtliche Versuche irgendeinem normalen Radfahrer eine Teilschuld aufgrund eines fehlenden Helmes anzuhägen durchgängig von Gerichten kassiert worden sind.


    Soweit ich es übersehen kann, gibt es momentan kein Grundsatzurteil, das einem Lehrer wegen eines Dienstunfalls auf dem Weg zur Schule die Ansprüche heruntergefahren hat. Dass die Gemeindeunfallversicherung als zuständiger Versicherungsträger die Kosten minimieren will, ist sehr wahrscheinlich. Da wir als Lehrer als informierte Bürger mit Vorbildfunktion eingestuft werden, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit vor Gericht im Schadenfall eine Teilschuld und damit eine Anspruchsminderung zu erhalten.

    Es gibt keine Tendenz in der Rechtsprechung, die Lehrer bei irgendwelchen privaten Unfällen strenger betrachtet als "Normalbürger" (und auch keine Rechtsgrundlage).



    es gibt für sportliche Fahrer und für Kinder bereits einschlägige, rechtsgültige Urteile.

    Es gibt ein Urteil, bei dem es nicht um einen "sportlichen Fahrer", sondern einen trainierenden Rennradfahrer geht (der neben dem nicht-Tragen eines Helms noch diverse andere Dinge falsch gemacht hat und bei dem die Teilschuld im nächstinstanzlichen Urteil auch nicht mehr mit dem fehlenden Helm begründet wird). Außerdem gibt es ein weiters Urteil, das ein Kind betrifft und das von der Folgeinstanz wieder einkassiert wurde. Das war's. (soweit dejure es hergibt zumindest)



    Wenn du "helm radfahrer versicherung teilschuld" bei Google eingibst, erhältst du 58.000 Treffer. Das Thema wird wohl kontrovers diskutiert

    Und wenn ich bei Google "Entführung durch Außerirdische" eingebe, kriege ich 100 000 + Treffer. Und da wird auch kontrovers diskutiert.


    Natürlich findet man da irgendwelche Seiten, die die Meinung vertreten eine Helmpflicht ableiten zu können, wie die von dir oben zitierte Seite eines Versicherugsmaklers (warum wohl...? ).


    Wenn man sich mal an qualifizierte, aktuelle Quellen hält, sieht es anders aus:


    http://www.lto.de/de/html/nach…verkehrsrisiken_begegnen/


    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07). Zu Recht scheinen aber die Gerichte wieder einen Schwenk zu vollziehen und sich darauf zu besinnen, dass ein Radfahrer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Helm zu tragen und dass dies grundsätzlich dagegen spricht, ihm bei einer Oben-Ohne-Fahrt einen Strick daraus zu drehen (etwa LG Itzehoe, Urt. v. 30.04.2010, Az. 6 O 210/08.
    ...
    Die neuerliche Ablehnung einer Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz wird für die Gerichte ein starkes Signal sein, auch in Zivilprozessen aus dem Nichttragen eines Helmes keine negativen Folgerungen zu ziehen. Wichtiger als eine gesetzliche Helmpflicht ist im Übrigen nach wie vor die Beachtung des in § 1 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsatzes: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

    • Offizieller Beitrag

    Moebius

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07).

    alias

    Zitat

    Ich würde es jedoch nicht darauf ankommen lassen, bei einem derartigen Urteil auf der Verliererseite zu stehen.

    Abgesehen davon, dass ein lehrerforum eh keine juristisch "Grundsatzurteile" fällen kann und es demnach hier nur Empfehlungen gibt, liegt alias mit seinem Hinweis auf der sichereren Seite. Moebius, du weist darauf hin, dass es noch keine entsprechenden Urteile gibt. Alias sagt: "ich würde mich nicht drauf verlassen, dass nicht contra dem Fahrradfahrer geurteilt wird." Mit dem ersten Satz deines Zitates hast du die Ungewissheit bestätigt und damit Alias quasi recht gegeben, dass man nicht weiß, wie Gerichte in der Situation ggf. urteilen werden, selbst wenn es bisher "nur" andere Urteile gibt.


    Sprich, der Rat an die TS wäre: "Derzeit gibt es keine akuten Hinweise darauf, dass der GUV dir im Falle eines Unfalles ohne Helm eine teilschuld in die Schuhe schiebt, daher ist der Hinweis deiner Schulleitung irrelevant. Da es aber nicht abzusehen ist, ob die Gerichte ihre Rechtsprechung in dieser Situation ggf. ändern, muss man ggf. damit rechnen, dass der GUV über die Schulleitung von dir entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erwarten wird."


    kl. gr. Frosch


    Nachtrag: aber wir sollten das Thema vielleicht ein paar Tage ruhen lassen und Prusseline sollte ihre Schulleitung noch einmal fragen, ob es sich um eine Dienstanweisung für Dienstfahrten handelt. Oder auch um eine "versicherungstechnische Handlungsanweisung" für die "Privatfahrten" zur Schule hin. Vorher müssen wir uns über das Thema nicht wirklich die Köpfe heiß diskutieren. Denn vielleicht hat Prusseline es nur falsch verstanden und es ging gar nicht um die Fahrt hin zur Schule. ;)


    Nachtrag 2: ich habe mal eine Anfrage an die Unfallkasse geschickt. Mal sehen, was die dazu sagen. Das interessiert mich jetzt. ;)
    -----
    Edit: nach Moebius Anmerkung zum Zitat habe ich meine Aussage angepasst (siehe unten). Damit Moebius Reaktion aber nicht ohne Bezugspunkt ist, lasse ich diesen Beitrag stehen.

  • Alias sagt: "ich würde mich nicht drauf verlassen, dass nicht contra dem Fahrradfahrer geurteilt wird." Mit dem ersten Satz deines Zitates hast du die Ungewissheit bestätigt...

    Das habe ich keineswegs, wenn schon zitieren, dann bitte vollständig.
    Inhaltlich lässt sich der Legal Tribune Artikel (der übrigens grade mal 2 Wochen alt ist) so zusammenfassen:
    Zwar gibt es keine abschließende Entscheidung des BGH, aber nachdem um 2007 kurzzeitig eine Unsicherheit aufgekommen ist, ist nach weiteren Urteilen in Berufungsinstanzen und der Ablehnung der Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz inzwischen nicht mehr davon auszugehen, dass einem durch das nicht Tragen eines Helmes irgendwelche juristischen Nachteile erwachsen können.


    Natürlich kann sich die Rechtslage da irgendwann mal ändern, aber das kann sie in allen anderen Dingen auch. Und das ist auch der Grund, warum mich persönlich diese Diskussion ärgert:
    Lehrer haben oft die Tendenz Teile ihrer persönlichen Lebenseinstellung anderen aufoktroyieren zu wollen. Wenn der andere dann nicht "einsichtig" ist, werden dann um drei Ecken juristische Possibilitäten konstruiert (bis hin zu Alias oben geäußerter These, für Lehrer würden in zivilprozessen vor Gericht strengere Maßstäbe gelten, weil wir ja "informierte Bürger mit Vorbildfunktion" sind) oder der moralische Holzhammer ausgepackt.


    Mit genau der gleichen Begründung (man erhöht sein persönliches Lebensrisiko und es könnte sein, dass einem dieses irgendwann oder irgendwie juristisch negativ ausgelegt wird) könnte die Schulleitung den Lehrern den Belag der Pausenbrote vorschreiben ("Rohmilchkäse? Sofort weg damit, könnten Listerien drin sein."), ein generelles Rauchverbot für Lehrer aussprechen (mindestens in der Öffentlichkeit, wir sind schließlich Vorbilder) oder Ratschläge für die Feriengestaltung geben (wer ständig anstrengende Städtetripps macht, statt sich anständig zu erholen, der ist selbst Schuld, wenn er zwei Jahre später Dienstunfähig wergen Burnout wird, da ist eine Pensionsstreichung auf jeden Fall angebracht).


    Wenn mir irgendwer irgendwas verbieten möchte kann er das nur auf einer klaren Rechtsgrundlage tun. Argumentationen der Art "Besser mal vorsichtshalber das tun, was einem gesagt wird, es könnte ja sein, dass..." kann ich nicht nachvollziehen. Ich persönlich würde mir solche Einmischungen der Schulleitung in meinen privaten Lebensbereich nachdrücklich verbitten.


    Grüße,
    Moebius

    • Offizieller Beitrag

    Moebius:
    ich weiß, dass in deinem Zitat noch mehr stand. Ich wollte mit dem Herausgreifen dieses Satzes den Rest auch nicht schmälern.
    Dann beziehe ich mich einmal korrekt und vollständig auf dein Zitat. Also:
    in Moebius Zitat werden zwei Aussagen zum Thema "Versicherung und Helm" widergegeben. Die neuere Aussage sagt, dass man auch ohne Helm keine MItschuld bekommt. Die ältere Aussage (die aber in seinem Zitat nicht abgestritten wird) bezieht sich darauf, dass es noch keine eindeutige Entscheidung dazu gibt. Daher sollte man (im Sinne von alias' Aussage: "lieber auf Nummer Sicher gehen") nicht unbedingt riskieren, dass der GUV nicht doch ggf. auf Verletzung der Sorgfaltspflichten klagt, da die rechtliche Beurteilung dieser Situation ja scheinbar nicht eindeutig ist.


    Sprich, der Rat an die TS wäre: "Derzeit gibt es keine akuten Hinweise darauf, dass der GUV dir im Falle eines Unfalles ohne Helm eine teilschuld in die Schuhe schiebt, daher ist der Hinweis deiner Schulleitung irrelevant. Da es aber nicht abzusehen ist, ob die Gerichte ihre Rechtsprechung in dieser Situation ggf. ändern, muss man ggf. damit rechnen, dass der GUV über die Schulleitung von dir entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erwarten wird."


    Moebius: ist es so besser?


    kl. gr. Frosch


    P.S.: eigentlich koennte ich meinen obigen Beitrag jetzt streichen. ich lasse ihn aber mal stehen.

  • Moebius:
    100% Zustimmung.


    Ich frage mich oft, warum viele Kollegen und Kolleginnen immer wieder diese ängstliche, "obrigkeitshörige" Grundeinstellung annehmen. Zieht der Lehrberuf und speziell der Beamtenstatus vielleicht insbesondere Menschen mit einer entsprechenden Persönlichkeitsstruktur an? Die Begriffe "Vorbildfunktion" und "Schulleitung" scheinen bei einigen einen (Pawlowschen) Reflex auslösen: "Ich gehe mal lieber 200% sicher, man weiß ja nie...".


    Um es klar zu sagen: "Dienst ist Dienst". Und "Freizeit ist Freizeit". Was und wie ich etwas in meiner Freizeit mache, geht keinen etwas an, und schon gar nicht die Schulleitung. Solange ich mich im Rahmen der Gesetze und der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" bewege. Das erste gilt für alle Bürger, das zweite zusätzlich insbesondere für Beamte. Aber nicht mehr und auch nicht weniger.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Dass ich in die von dir erwähnte Kategorie nicht passe, solltest du wohl gemerkt haben ;) - davon abgesehen empfinde ich einige Bemerkungen und Vergleiche von dir und Moebius aber sowas von off topic - bzw. daneben

    Was und wie ich etwas in meiner Freizeit mache, geht keinen etwas an, und schon gar nicht die Schulleitung.

    Lies das Beamtengesetz.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    • Offizieller Beitrag

    Möglicherweise ist das hier gemeint:


    http://www.besoldung-niedersac…beamtengesetz_paragraf_62



    Allerdings weise ich darauf hin, dass mit diesem und für andere Bundesländer ähnlich lautenden Inhalten schon von Nicht-Lehrern in Nachbarforen einiges an Schindluder getrieben wurde - bis hin zur grotesken Verabsolutierung dieses Paragraphen, der dann eine neue Form von freiwilliger Selbstversklavung bedeutet hätte.


    Gruß
    Bolzbold

  • Möglicherweise ist das hier gemeint:
    [...] - bis hin zur grotesken Verabsolutierung dieses Paragraphen, der dann eine neue Form von freiwilliger Selbstversklavung bedeutet hätte.


    Gruß
    Bolzbold



    Genau das meine ich. Zum gesellschaftlichen Deppen kann man nur machen, wer sich zum gesellschaftlichen Deppen machen lässt.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Sprich, der Rat an die TS wäre: ..


    Moebius: ist es so besser?

    Es steht dir natürlich frei zu raten, was immer du für sinnvoll hältst (auch wenn es keinen juristischen Grund für diese Besorgnis gibt), so lange du dass als Kollege machst, da steht es mir ja auch frei deinen Rat zu ignorieren. Wenn sich allerdings die Schulleitung hinstellt und solche Dinge wie einen Helmzwang verkündet, ist das etwas ganz anderes.


    Und aus dem "Hingabe zum Beruf" Paragraphen, der in der Tat in allen Beamtengesetzen der Länder so oder so ähnlich vorkommt werden zB Dinge abgeleitet wie strengere Maßstäbe bei der Annahme von Geschenken oder die Unzulässigkeit der Ablehung bestimmter dienstlichern Anordnungen. Keineswegs lässt sich dadurch eine besondere Einschränkung der allgemeinen Lebensführung in Vergleich zB gegenüber Angestellten ableiten.

  • Da brauch ich gar nicht seitenlang irgendwelche Urteile lesen. Für mein Privatleben lasse ich mir mal rein gar nichts vorschreiben. Solange ich nicht am Sonntag nackig durch die Stadt renne, hat das nämlich mit meinem Beruf gar nichts zu tun.

    They'll never know the lovely dance,
    Can never feel the touch of night,
    For tame birds sing a song
    Of freedom while the wild birds fly.

    • Offizieller Beitrag

    Kurzer Hinweis zum Thema "privat".


    Sowohl bei alias als auch bei mir ging es NIE um die rein privaten Fahrten zu Hause. Sondern um eine "Helmpflicht" aus versicherungstechnischen gründen, wie Pruselise schrieb, auf dem Weg von und zur Schule. (Siehe unsere Beiträge.) Privat ist es noch eine ganz andere Sache.


    kl. gr. Frosch

  • Schon nett, worüber Lehrer sich streiten können - sogar darüber, wer was wie gemeint haben könnte...


    Schulrechtlich festzuhalten bleibt:
    1.) Wer was wo und wie privat veranstaltet, kann das tun. Das hatte ich nie in Frage gestellt. Weil hier jedoch auch manche schulrechtlich "unbeleckte" Newbies mitlesen, war es mir wichtig festzustellen, dass die Privatheit dienstrechtlich ihre Grenzen hat - sobald man strafrechtlich eins übergebraten bekommt, folgt dienstrechtlich der zweite Hammerschlag. Falls man wegen einer Trunkenheitsfahrt den Führerschein entzogen bekommt, kann man als Lehrer durchaus den dienstrechtlichen Knüppel zu spüren bekommen und zu einer Entziehungskur verdonnert werden. Falls man zu einer Strafe von einem Jahr oder mehr verdonnert wird, ist man den Beamtenstatus in der Regel los - bei Unterschlagung (auch im Nebenjob) genügt dafür bereits die Verurteilung zu einem halben Jahr - selbst auf Bewährung.
    2.) Die Fahrt zur Schule ist (glücklicherweise) keine Privatsache. Hier ist man als Beamter (und Angestellter) versicherungstechnisch privilegiert. Geschieht hier ein Unfall, ist man besser abgesichert als bei der Fahrradtour am Samstagnachmittag. Gleichzeitig kann die Versicherung jedoch gewisse "Obliegenheiten/Schadensvermeidungspflichten" für die Gewährung dieser zusätzlichen Leistungen festlegen. Das hat mit obrigkeitsstaatlichem Denken nix zu tun. Das ist Pragmatismus - und war als hilfreicher Hinweis gedacht, sich eventuell zustehende Leistungen nicht durch "Helmmuffelei" zu verscherzen.


    edit: Davon abgesehen habe ich vermutlich schon mehr Hirnverletzte gesehen als manch Anderer hier im Forum - und das ist nicht rhetorisch gemeint.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Um es klar zu sagen: "Dienst ist Dienst". Und "Freizeit ist Freizeit". Was und wie ich etwas in meiner Freizeit mache, geht keinen etwas an, und schon gar nicht die Schulleitung. Solange ich mich im Rahmen der Gesetze und der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" bewege. Das erste gilt für alle Bürger, das zweite zusätzlich insbesondere für Beamte. Aber nicht mehr und auch nicht weniger.


    Seh ich genauso, geht doch niemanden was an, was ich aufm Weg zur Schule mache.

  • Seh ich genauso, geht doch niemanden was an, was ich aufm Weg zur Schule mache.

    Diese Behauptung ist falsch. Mikael hat insofern Recht, dass er die Einschränkung zieht "so lange ich mich im Rahmen der Gesetze bewege".
    Sobald man als Beamter jedoch gegen Gesetze verstößt, kommt die "doppelte Keule":


    Wenn der Metallfacharbeiter Huber auf dem Weg zur Arbeit Zoff mit einem Passanten bekommt und diesen verprügelt, bekommt er eine Anzeige wegen Körperverletzung.
    Wenn der Studienrat Huber Zoff mit einem Passanten bekommt und diesen verprügelt, bekommt er eine Anzeige UND ein Dienstverfahren - das eventuell die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat.
    Hat Studienrat Huber Zoff mit seiner Frau und verprügelt diese, wird er fürsorglich vom Dienst suspendiert und in Therapie geschickt.
    Wenn der Metallfacharbeiter dem Rotzlöffel von nebenan eine scheuert, bekommt er eine Anzeige - der Beamte wird strafversetzt, erhält eine Gehaltskürzung oder ist seinen Job los.
    Wenn Metallfacharbeiter Huber der Freikörperkultur huldigt und nackig durch den Wald spurtet, zahlt er 50 Euro wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - der Lehrer wird seines Amtes enthoben und kann schauen, wo er bleibt.
    Wenn der Metallfacharbeiter sein Geld verdaddelt, geht er in Privatinsolvenz, behält seinen Job, ein Teil seines Gehalts wird gepfändet.
    Wird dem Beamten das Gehalt gepfändet, bekommt er dienstrechtlich noch zusätzlich eins auf die Mütze - das kann bis zur Suspendierung gehen.


    Wer die beamtenrechtliche Fürsorge will, muss auch mit dieser Seite der Fürsorge leben, die in "private" Bereiche hineinreicht.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Kannst du es allmählich mal gut sein lassen und aufhören hier irgendwelche Schauermärchen zu verbreiten?


    Das ein Lehrer für ein Vergehen aus dem Dienst entfernt wird, für das ein Nicht-Lehrer bei vergleichbarer Ausgangslage lediglich 50€ Ordnungsgeld zahlen muss ist völlig an den Haaren herbeigezogen.


    Juristisches Faktum ist lediglich, dass Beamte ihren Posten los sind, wenn sie zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten oder mehr verurteilt werden. Und in der Praxis führt das eher dazu, dass Beamte vor Gericht milder beurteilt werden als "Normalbürger". Es gab schon mehrfach Fälle, bei denen Beamte zu Haftstrafen von 11 Monaten verurteilt worden sind, bei denen in vergleichbaren Verfahren sonst eher mehr verhängt wird, mit der Begründung die sonst folgende Entfernung aus dem Dienst würde eine besondere Härte darstellen.


    Die wenigen Fälle, bei denen auch bei geringeren Strafen ein Lehrer anschließend disziplinarrechtlich aus dem Dienst entfernt wird, sind überschaubar, gut begründet und haben weniger mit dem Beamtenstatus zu tun als viel mehr mit den Einsatzbereich. Jemand, der wegen Sexualdeliken verurteilt wird (und nichts anderes ist Exibitionismus, auch wenn du dass im Fall von "Metallfacharbeiter Huber" so putzig umschreibst) , muss damit rechnen, dass er einen Beruf, bei dem es um die Erziehung von Kindern geht, nicht mehr ausüben kann, völlig unabhängig davon, ob er verbeamteter Grunschullehrer oder angestellter Kindergärtner ist.


    Das strafrechtliche Delike von Beamten (nach rechtskäfiger Verurteilung) zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen können ist grundsätzlich richtig, dass Lehrer wegen Bagatelldelikten (heute noch, in den 80er Jahren wurde das teilweise noch strenger gehandhabt) mit Gehaltskürzungen oder Strafversetzungen rechnen müsten hingegen ein Ammenmärchen.
    Ich bin sicher, Alias wird auf diesen Beitrag wieder ein paar hypothetische Beispiele der Marke "Es wäre aber prinzipiell nicht auszuschließen, dass ..." haben um weiter ihren Standpunkt zu vertreten. Wenn sich jemand ein realistisches Bild über die Gefahr und Folge dienstrechtlicher Sanktionen machen möchte empfehle ich einen Blick in Günter Hoegg, Schulrecht - Aus der Praxis - für die Praxis, Kapitel Berufsrecht des Lehrers, disziplinarrechtliche Sanktionen.

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