Beamtenstatus und Tätigkeit in einer eigenen Praxis

  • Hallo!


    Seit einiger Zeit beschäftigt mich folgende Frage:
    Ich arbeite zur Zeit als verbeamtete Lehrerin in NRW an einer Realschule (Teilzeit mit 21 von 28 Stunden). Jetzt habe ich für mich ein weiteres Interessensfeld im therapeutischen Bereich entdeckt. Nun benötige ich dafür allerdings auch praktische Erfahrungen. Und nun meine Frage:


    Kann ich als verbeamteter Lehrer in NRW in einer eigenen Praxis therapeutisch tätig werden bzw. welche Voraussetzungen muss ich vom Diestvorgesetzten haben?


    Kennt sich jemand aus, wie ich bei einer möglichen Beschäftigung in einer anderen Praxis als Angestellter vorgehen muss.


    Vielen Dank für die Antworten!


    lisasil

  • Für selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten gelten meines Wissens die gleichen Regelungen, wie für andere Nebentätigkeiten.
    Eine Ausübung dürfte nach Genehmigung in begrenzten zeitlichem Rahmen möglich sein, wenn keine Konflikte zu dienstlichen Interessen zu erwarten ist. Letzteres könnte ein Problem sein, wenn Schüler oder deren Eltern zum Patientenstamm gehören, das würde ich also vermeiden.

  • Du musst unbedingt die Genehmigung beantragen. Ist doch alles im Nebentätigkeitsrecht geregelt. Wenn du Einkommen über die Praxis erzielst und hast es nicht genehmigt, dann verstösst du gegen das Beamtenrecht. Die einzigen wenigen Ausnahmen sind wohl nur die, wo du nichts bei der Nebentätigkeit verdienst. Also, solange du in deiner Freizeit Gedichte schreibst, kann dir keiner was. Aber veröffentlichst du die dann nach Jahren und verdienst jede Menge Geld und hast es nicht genehmigen lassen, könnte es wohl Ärger geben!

  • Die Frage ob man etwas damit verdient, hat nichts mit der Genehmigungspflicht zu tun.
    Es kann durchaus sein, dass man eine Tätigkeit genehmigen lassen muss, obwohl man sie unentgeltlich ausführt.
    Schriftstellerische Tätigkeit ist, genau wie einige andere Sonderfälle, grundsätzlich genehmigungsfrei.

    • Offizieller Beitrag

    Einfach mal in der entsprechenden Verordnung für NRW gucken. Zumindest in Hessen wird zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden. Das ist übrigens nicht an Einkommen gebunden, auch Ehrenämter können u.U. darunter fallen.

  • Schriftstellerische Tätigkeit ist, genau wie einige andere Sonderfälle, grundsätzlich genehmigungsfrei.

    ... muss dem Dienstherrn jedoch trotzdem "angezeigt" werden.
    Falls du in deiner Praxis irgendwelche Leute mit Klangschalen in Schwingung versetzt oder ihnen aus der Hand liest, sie massierst uswusf. handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Ich denke auch, dass bei derartigen Tätigkeiten berufsständische Vorgaben zu lesen und Genehmigungen einzuholen sind. Nährere Auskünfte erteilen das Gesundheits- und Gewerbeaufsichtsamt. Sobald du ein Gewerbe anmeldest, wirst du Zwangsmitglied bei der Industrie- und Handelskammer, bzw. Handwerkskammer, falls du eines der definierten gewerbe betreibst. Dann fallen berufständische Zwangsmitgliedsbeiträge an.


    Damit du bei deiner Nebentätigkeit nicht übermütig wirst, ist festgelegt, dass nur ein bestimmter Betrag verdient werden darf. Alles, was darüber hinaus geht, muss an den Staat abgeliefert werden. Den genauen Grenzwert erfährst du beim Landesamt für Besoldung deines Bundeslandes.


    Keinen Grenzwert (und keine Ablieferungspflicht) gibt es nur für künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()


  • Damit du bei deiner Nebentätigkeit nicht übermütig wirst, ist festgelegt, dass nur ein bestimmter Betrag verdient werden darf. Alles, was darüber hinaus geht, muss an den Staat abgeliefert werden. Den genauen Grenzwert erfährst du beim Landesamt für Besoldung deines Bundeslandes.


    Das stimmt meiner Meinung nach so nicht:


    Zitat

    (1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6.000 Euro nicht übersteigen.


    (2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.


    Hier handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die unterliegt nicht der Abführungspflicht. (Hier würde ich mich allerdings vorher sicherheitshalber genau beraten lassen.)

  • Was die Höhe des Nebenverdienstes anbelangt, so gibt es bei der Gewerbeaufsicht (jetzt staatliches Amt für Arbeitsschutz) einen findigen Mitarbeiter. Der in seinem Sachgebiet als "Papst" bekannte Beamte gibt regelmässig ein kostenpflichtiges Nachschlagewerk heraus. Der Gewinn hieraus liegt mit Sicherheit weit über dieser Grenze. Was macht der gute? Seiner Frau (nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt) gehört die Firma, die das Nachschlagewerk herausgibt. Er bekommt von dieser Firma nur den erlaubten Betrag. Den Rest verdient offizielle die Frau, was wohl mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Wobei die Einnahmen in diesem Fall keine Rolle spielen würden - da es sich um eine "schriftstellerische/künstlerische" Tätigkeit handelt. Auch die Selbstvermarktung ist dabei nach der geltenden Rechtsprechung abgedeckt, da der Verkauf/die Vermarktung des eigenen Werkes zu den ureigenen Tätigkeiten des Schriftstellers gehört. Dazu ist auch keine Gewerbeanmeldung nötig - da Schriftsteller freiberuflich tätig sind. Vermutlich kommt besagter Autor mit seiner Veröffentlichung im Selbstverlag jedoch über die Einnahmefreibetragsgrenze, für die noch keine Gewerbesteuerpflicht und "Verlagsgründung" = Gewerbeanmeldung erforderlich wäre. Bekommt er die Einnahmen für sein Werk von einem Verlag überwiesen, kann er problemlos Millionen verdienen. Sobald er jedoch selbst ein Gewerbe anmeldet, gilt er als Unternehmer - was er als Beamter ohne Genehmigung nicht sein darf. Die Problematik dieser Grauzone umschifft er dadurch, dass seine Frau einen Verlag und ein Gewerbe angemeldet hat. Das ist legitime "Gestaltungsfreiheit".

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    wisst ihr, wie das ist, wenn man im Schuldienst nur Teilzeit arbeitet? Werden solche Nebentätigkeiten dann auch genehmigt oder sagt der Dienstherr da, dass man ja auch Vollzeit arbeiten könnte, wenn man denn Zeit für eine Nebentätigkeit hat.


    Und wie ist das bei einer Zusatzausbildung, z.B. als Heilpraktiker? Muss man diese Ausbildung auch genehmigen lassen?


    Ich find gerade nichts dazu - wär auch schon froh über Hinweise, wo ich das nachlesen kann für RLP.


    LG
    Melo

  • Auch in Teilzeit musst du Nebentätigkeiten genehmigen lassen. Sie werden auch nicht unbedingt in größerem Umfang genehmigt, als bei Vollzeitkräften. Eine pauschale Untersagung für Teilzeitarbeitende wäre mir allerdings nicht bekannt, wäre vermutlich auch eine nicht zulässige Benachteiligung.
    Selbst wenn man sich komplett ohne Bezüge freistellen lässt, hat man meines Wissens nach keinen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit. Du bist schließlich immer noch Beamter und damit hat dein Dienstherr immer noch primären Zugriff auf deine Arbeitskraft.
    Die Absolvierung einer Zusatzausbildung ist vermutlich nicht anzeigepflichtig, genau kann ich das für RLP allerdings nicht sagen.

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