Rücksicht auf Schüler mit Kind

  • In diesem Schuljahr haben wir mehrere Schüler, die selbst schon ein oder zwei Kinder haben. Teilweise ohne Unterstützung durch Erzeuger oder Großeltern.


    Ich weiß, wie schwer schon für Lehrer die Kinderbetreuung zu managen ist, daher die Frage an euch:


    Wie viel Rücksicht nehmt ihr an eurer Schule? Größtes Problem ist der Nachmittagsunterricht (-15.30 oder 17 Uhr). Können die Schüler früher gehen, um ihr Kind aus der Kita/Hort abzuholen? Kann ein Kind im Unterricht dabeisitzen und still malen(In der Uni war das bei uns oft der Fall).


    Ich habe in den Gesetzen nichts gefunden, wie man mit dieser Situation umgeht. Für die Schülerinnen haben wir eine Fürsorgepflicht und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss ja möglich sein. Andererseits darf es keinen Freibrief zum Dauerfehlen geben.


    Gelten für Schüler eigentlich auch die 10 möglichen Fehltage wegen eines kranken Kindes? Auch da habe ich nichts gefunden. Und wer berät eigentlich Schüler mit Kind über Rechte und Pflichten? Der Gleichstellungsbeauftragte gilt ja nur für Lehrer. Die SMV?


    Ich hoffe auf Tipps oder Hinweise zur offiziellen Regelung. Danke!
    Ach so, gibt es eigentlich Elternzeit fuer Schueler? Wenn eine Schülerin ein Kind bekommt, geht sie dann nach Mutterschutz und, oder Elternzeit einfach wieder in die gleiche Klasse? Das ist nicht aktuell, interessiert mich jetzt aber in diesem Zusammenhang.

  • Als ich noch an einer Berufsbildenden Schule war, wurde nicht speziell Rücksicht genommen.


    Wenn jemand fehlte, dann wurde eben auf eine Entschuldigung gewartet. Falls eine sinnvolle Entschuldigung bzw. ein gelber Krankenschein (auch wegen Kinderbetreuung) kam, dann wurde eben "entschuldigt" eingetragen und am Ende des HJ diese Stunden zusammengezählt. (Außerdem stehen auf dem Jahreszeugnis sowieso nicht die Anzahl der Fehlstunden drauf.) Eine Obergrenze für "entschuldigtes Fehlen" gab es nicht. Ob es eine Obergrenze von Fehltagen für die Betreuung von kranken Kindern gibt, ist für die Schule nicht wichtig. Diese Scheine sind für die Krankenkassen bzw. für Arbeitgeber, um das Gehalt abzurechnen. Als Lehrer würde ich diese Fehltage immer als "entschuldigte" Fehltage bzw. Fehlstunden abrechnen.


    Mutterschutz zählt wie Krankheit, d.h. nach dem Mutterschutz dürfen die Schülerinnen sowieso in die Klasse zurück. Wichtig ist nur, dass man als Lehrer genügend Zensuren hat, damit man die Schülerin auch versetzen kann. Hier konnte man bei längeren Ausfallzeiten eine "besondere Leistungsfeststellung" machen, d.h. eine individuelle mündliche oder schriftliche Leistungskontrolle.


    Wenn Elternzeit genommen wird, dann für 12 Monate, und die Schülerin kommt ein Jahr später wieder und geht praktisch ein Schuljahr zurück.


    Das Mitbringen eines Kindes für einen ganzen Unterrichtstag haben wir nicht gestattet. Gelegentliches Mitbringen in den Unterricht ist nie vorgekommen, da nie Schülerinnen zwischendurch gegangen sind und ihre Kinder holen wollten und dann mit Kind wieder kommen wollten.


    Wir haben zwar Kinderpfleger und Sozialassistenten ausgebildet und hätten sogar Beschäftigungsmöglichkeiten für die Kinder gehabt.


    Persönlich glaube ich, dass die "Fürsorgepflicht" der Schule für volljährige Schülerinnen mit Kindern auch irgendwann mal endet. Wenn sich eine Schülerin für eine schulische Ausbildung entscheidet, dann muss sie sich auch selbst um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.


    Falls die Schülerinnen noch minderjährig sind und sie ohne Unterstützung von Eltern oder des Vaters sind, dann leben sie normalerweise im Mutter-Kind-Haus. Und dort wird sich um die Betreuung der Kinder durch Sozialarbeiter oder Erzieher gekümmert.


    Ansonsten ist das Jugendamt für diese Fälle verantwortlich. Dort erfahren die Schülerinnen ihre Rechte und Pflichten. Aber ich glaube nicht, dass Schülerinnen mit Kind nach der Mutterschutzzeit besondere Rechte hätten. Das Mutterschutzgesetz endet nach der Mutterschutzzeit.


    Falls es sich um volljährige Schülerinnen in einer betrieblichen Ausbildung handelt, würde ich mich mit dem Ausbilder im Betrieb in Verbindung setzen. Hier kann man sicherlich Absprachen treffen, besonders in Bezug auf die Fehltage. Wenn der Ausbildungsbetrieb die Auszubildende mit Kind wegen zu vielen Fehltagen kündigt, ist das nicht unser Problem als Berufsschullehrer.

    • Offizieller Beitrag

    Wir sind der Meinung, dass in den seltenen Fällen, wo eine junge Frau versucht, mit Kind Abitur zu machen, diese Anstrengungsbereitschaft wert geschätzt werden muss und räumen ihr alle Hindernisse aus dem Weg. Die beiden Schülerinnen, bei denen ich das miterlebt habe, konnten mit Absprache eigentlich alles bekommen, was es ihnen ermöglicht hat, weiter zu machen und einen erfolgreichen Abschluss hinzukriegen. Inclusive spezieller Prüfungstermine und natürlich konnten sie die Kleinen auch mal mitbringen, wenn Kita zu hatte oder sonst welche Notfälle eintraten. Das Leben allein mit Kind ist schon heftig genug, wenn man da dran bleibt und versucht, weiter zu kommen und nicht dauerhaft in die Abhängigkeit von entwewder Mann oder Staat abzurutschen, ist das unbedingt zu unterstützen. Vor allem in dem Alter, wo es wirklich ein hartes Brot ist, ratzfatz ein vollständig erwachsenen Leben zu führen.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

  • Hier in der Erwachsenenbildung habe ich in über zehn Jahren Dienst noch keinen Abiturdurchgang gehabt, bei dem nicht eine oder zwei Frauen schwanger gewesen wären und Mütter haben wir bei uns so viele, dass ich darüber nicht einmal einen Überblick habe. Ich sehe es wie Meike - die allerhöchste Priorität hat der Schulabschluss für die Mütter, der ist nämlich ein wesentlicher Faktor für den weiteren Lebensweg der Frauen. Aufgabe der Schule ist dabei, Steine aus dem Weg zu räumen, nicht administrative Schwierigkeiten zu machen. (Ich werde ganz bestimmt keine Hochschwangere, die ihren dicken Bauch vor sich herschiebt, mit irgendwelchen Attestforderungen behelligen... :) )


    Mir persönlich ist es relativ egal, ob da im praktischen Fall ein paar mehr Fehlstunden oder nicht auftauchen, und wenn es sich um längere Fehlzeiten handelt, muss man das eben irgendwie organisieren, dass die Frauen sich die Inhalte erarbeiten oder Klausurverpflichtungen erfüllen können. Das Gesetz gibt einem als Lehrer in NRW da auch viele Möglichkeiten an die Hand, s.o. Feststellungsprüfung. Wenn ich als Lehrer die Schülerin beurteilen kann, dann kann ich auch eine Note geben. Ob ich die Schülerin beurteilen kann, muss ich selber entscheiden.


    Diese Praxis verfolgt unsere Schule ganz allgemein und es zeigt sich, dass der Schulbetrieb auch mit vielen schwangeren Schülerinnen und jungen Müttern läuft, ohne dass man großen Bohei machen müsste!


    Nele

  • Ach so, gibt es eigentlich Elternzeit fuer Schueler? Wenn eine Schülerin ein Kind bekommt, geht sie dann nach Mutterschutz und, oder Elternzeit einfach wieder in die gleiche Klasse? Das ist nicht aktuell, interessiert mich jetzt aber in diesem Zusammenhang.


    Ja, natürlich hatte eine Schülerin nach Geburt ihres Kindes denselben Rechtsanspruch auf Elternzeit wie eine Arbeitnehmerin. Wäre auch schlimm, wenn sie diesen Rechtsanspruch nicht hätte.


    Wie dann die weitere Schullaufbahn aussehen sollte, müsste man wohl individuell mit der Schülerin abklären, z.B. wie lange sie beabsichtigt in Elternzeit zu gehen und wann sie dann wieder in den Schulunterricht einsteigen kann.


    Ich würde es sinnvoll finden in solchen Fällen auch einen Weg zum Abitur in der Art eines Fernstudiums anzubieten. So kann die Schülerin während ihrer Elternzeit "im Stoff" bleiben und ihre Schullaufbahn überwiegend von daheim aus weiterführen. Das wäre vielleicht nicht für jede Schülerin der richtige Weg, aber zumindest anbieten sollte man das. Soweit ich weiss ist sowas aber leider noch nicht möglich.

  • Ja, natürlich hatte eine Schülerin nach Geburt ihres Kindes denselben Rechtsanspruch auf Elternzeit wie eine Arbeitnehmerin. Wäre auch schlimm, wenn sie diesen Rechtsanspruch nicht hätte.


    Wie dann die weitere Schullaufbahn aussehen sollte, müsste man wohl individuell mit der Schülerin abklären, z.B. wie lange sie beabsichtigt in Elternzeit zu gehen und wann sie dann wieder in den Schulunterricht einsteigen kann.

    Nein, hat sie nicht, genauso wenig, wie das MuSchG für sie gilt, sie sind keine AN. Anders sieht das bei Azubis aus!


    Genauso wie Arbeitslose ja auch keine Elternzeit haben usw. ;)

  • Nein, hat sie nicht, genauso wenig, wie das MuSchG für sie gilt, sie sind keine AN. Anders sieht das bei Azubis aus!


    Genauso wie Arbeitslose ja auch keine Elternzeit haben usw. ;)


    Schwangere Schülerinnen müssen definitiv nicht bis kurz vor der Geburt noch im Unterricht sitzen. Da gibt es selbstverständlich auch Schutzfristen sowohl vor wie auch nach der Geburt. Und natürlich kann eine Schülerin bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Ob das nun bei Schülerinnen auch "Elternzeit" oder irgendwie anders heisst, da bin ich überfragt. Jedenfalls gilt für Schülerinnen in dieser Zeit die Schulpflicht nicht. Genauso wie ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht zwingen kann direkt nach dem Mutterschutz wieder ins Büro zu kommen.


    Alles andere wäre doch auch ein Skandal, wenn Schüler im Fall einer Elternschaft schlechter gestellt wären als Arbeitnehmer.

  • Der Vergleich von Schülern mit Arbeitnehmern hinkt an allen Ecken und Enden. Schüler unterliegen der Schulpflicht und die Gründe für eine Befreiung von derselben sind erstens länderspezifisch und greifen zweitens nicht automatisch. :whistling:

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Schwangere Schülerinnen müssen definitiv nicht bis kurz vor der Geburt noch im Unterricht sitzen. Da gibt es selbstverständlich auch Schutzfristen sowohl vor wie auch nach der Geburt. Und natürlich kann eine Schülerin bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen.



    Elternzeit und Mutterschutz sind nicht dasselbe.

  • Schwangere Schülerinnen müssen definitiv nicht bis kurz vor der Geburt noch im Unterricht sitzen. Da gibt es selbstverständlich auch Schutzfristen sowohl vor wie auch nach der Geburt. Und natürlich kann eine Schülerin bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Ob das nun bei Schülerinnen auch "Elternzeit" oder irgendwie anders heisst, da bin ich überfragt. Jedenfalls gilt für Schülerinnen in dieser Zeit die Schulpflicht nicht. Genauso wie ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht zwingen kann direkt nach dem Mutterschutz wieder ins Büro zu kommen.


    Alles andere wäre doch auch ein Skandal, wenn Schüler im Fall einer Elternschaft schlechter gestellt wären als Arbeitnehmer.


    Ja, Schüler uns Studenten sind schlechter gestellt als Arbeitnehmer, denn sie müssen z.B. ihren Beitrag bei der KK weiterzahlen, wenn sie zur Kindererziehung zu Hause bleiben usw .denn solche Freistellungen gibt es eben nur mit Elternzeit! Und doch, in einigen Bundesländern müssen Schüler bis kurz vor der Geburt im Unterricht sitzen, in der Uni ja auch z.B. usw.
    Mich hat keiner freigestellt, als ich mit dem ersten Kind schwanger war, ich war zwei Tage vor der Geburt noch mit meinem Seminar und den "schulpraktischen" Übungen in der Schule und hatte mit meiner Gruppe die "Vorführstunde" und das ich hinterher nicht gleich hin musste lag nur daran, dass ich mir die erlaubten Fehltermien aufgehoben hatte, denn bei uns in der Uni gabs keine Regelung für Schwangere, die beschließt nämlcih jede Uni einzeln ;)


    Und wie gesagt, jeder hat das Recht auf 3 Jahre Kindererziehungszeiten, auch ALGII-Empfänger, Arbeitslose, Hausfrauen, Schüler usw. aber, Elternzeit gibt's nur für Arbeitnehmer, Selbstständige haben die auch nicht ;)

  • Zitat

    Eine Schülerin ist gem. § 70 Abs.2 NSchG drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. Im Übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.


    http://www.landesschulbehoerde…ht/ruhen-der-schulpflicht


    Also für Schülerinnen gelten da dieselben Schutzfristen wie sie im Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen festgelegt sind. Zudem kann sie natürlich auch schon in der frühen Schwangerschaft von ihrem Arzt ein Schulverbot oder eine Einschränkung der Teilnahme am Unterricht erhalten, wenn der Schulbesuch ihre Gesundheit in irgendeiner Weise beeinträchtigt, die dem Wohl von Mutter und Kind schaden könnte. Da gelten dieselben Regeln wie zum Beispiel auch für eine schwangere Lehrerin.


    Und über die gesetzliche Schutzfrist hinaus hat die Schülerin ein Recht der Schule auf unbestimmte Zeit fernzubleiben, damit sie sich um ihr Kind kümmern kann. Es wäre doch auch ein absoluter Skandal, wenn diese Schutzregelungen für Mütter ausgerechnet für minderjährige Mütter nicht gelten würden.

  • http://www.landesschulbehoerde…ht/ruhen-der-schulpflicht


    Also für Schülerinnen gelten da dieselben Schutzfristen wie sie im Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen festgelegt sind. Zudem kann sie natürlich auch schon in der frühen Schwangerschaft von ihrem Arzt ein Schulverbot oder eine Einschränkung der Teilnahme am Unterricht erhalten, wenn der Schulbesuch ihre Gesundheit in irgendeiner Weise beeinträchtigt, die dem Wohl von Mutter und Kind schaden könnte. Da gelten dieselben Regeln wie zum Beispiel auch für eine schwangere Lehrerin.


    Und über die gesetzliche Schutzfrist hinaus hat die Schülerin ein Recht der Schule auf unbestimmte Zeit fernzubleiben, damit sie sich um ihr Kind kümmern kann. Es wäre doch auch ein absoluter Skandal, wenn diese Schutzregelungen für Mütter ausgerechnet für minderjährige Mütter nicht gelten würden.

    Dir ist aber schon aufgefallen, dass dies nur für Niedersachsen gilt, oder? Weil Bildung Ländersache ist, in anderen Ländern gibt es solche Festlegungen eben nicht!
    Zumal hieraus ja klar hervorgeht, dass das MuSchG nicht gilt, sonst müsste man das ja nicht gesondert festlegen ;)

  • Dir ist aber schon aufgefallen, dass dies nur für Niedersachsen gilt, oder? Weil Bildung Ländersache ist, in anderen Ländern gibt es solche Festlegungen eben nicht!
    Zumal hieraus ja klar hervorgeht, dass das MuSchG nicht gilt, sonst müsste man das ja nicht gesondert festlegen ;)


    Ich nehme mal an, dass alle Bundesländer entsprechende Regelungen in ihren Schulgesetzen verankert haben. Oder kannst Du mir ein Bundesland nennen, dass schwangeren Schülerinnen keinen Rechtsanspruch auf "Schulverbot" vor und nach der Schwangerschaft gewährt, ähnlich dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen, wie es im Mutterschutzgesetz geregelt ist?


    Ich denke sowas wäre auch grundgesetzwidrig, weil der Schutz der Mutter in Art 6 vorgeschrieben ist. Und es gibt überhaupt keinen Grund einer schulpflichtiger Schwangeren nicht denselben Schutz zu gewährleisten wie anderen Schwangeren auch. Vielmehr brauchen doch gerade diese Schwangeren einen ganz besonderen gesetzlichen Schutz.

  • Ich nehme mal an, dass alle Bundesländer entsprechende Regelungen in ihren Schulgesetzen verankert haben. Oder kannst Du mir ein Bundesland nennen, dass schwangeren Schülerinnen keinen Rechtsanspruch auf "Schulverbot" vor und nach der Schwangerschaft gewährt, ähnlich dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen, wie es im Mutterschutzgesetz geregelt ist?


    Ich denke sowas wäre auch grundgesetzwidrig, weil der Schutz der Mutter in Art 6 vorgeschrieben ist. Und es gibt überhaupt keinen Grund einer schulpflichtiger Schwangeren nicht denselben Schutz zu gewährleisten wie anderen Schwangeren auch. Vielmehr brauchen doch gerade diese Schwangeren einen ganz besonderen gesetzlichen Schutz.


    Ich habe gestern nur ein Bundesland angeguckt und gleich gefunden, wie ich es auch kannte, dass es nicht drin steht: Berlin, dort gibt es so etwas nicht! Reicht dir das als Beispiel, wie gesagt, ein Versuch, ein Treffer ;)


    Übrigens, haben nunmal nicht alle "Mutterschutz" Selbstständige z.B. haben gar keinen und auch AN haben ja vor der Geburt kein Verbot! Sie dürfen arbeiten bis zur Geburt, wenn sie wollen ;) Demnach kann es kein Grundsatz nach dem Grundgesetz sein, dass alle einé Freistellung vor der Geburt haben müssen ;)

  • Ich habe gestern nur ein Bundesland angeguckt und gleich gefunden, wie ich es auch kannte, dass es nicht drin steht: Berlin, dort gibt es so etwas nicht! Reicht dir das als Beispiel, wie gesagt, ein Versuch, ein Treffer ;)


    Danke, ich werde mich da mal bei der Behörde informieren. Das interessiert mich nun. ;) Es kann doch nicht ernsthaft so sein, dass in Berlin schwangere Lehrerinnen einen besseren gesetzlichen Schutz vor und nach der Geburt geniessen als schwangere Schülerinnen, die gar keinen verbrieften Rechtsanspruch auf Mutterschutzfristen haben. Ich werde mich da mal schlau machen.


    Beim Elterngeld war es auch schon so, dass man gerade die Mütter ohne bzw. mit geringem Einkommen benachteiligt hat, insbesondere Schülerinnen und Studentinnen waren da die grossen Verlierer. Das ist schon alles ziemlich paradox.


  • Beim Elterngeld war es auch schon so, dass man gerade die Mütter ohne bzw. mit geringem Einkommen benachteiligt hat, insbesondere Schülerinnen und Studentinnen waren da die grossen Verlierer. Das ist schon alles ziemlich paradox.


    Wo sind die benachteiligt worden? Sie bekommen ein Jahr lang jeden Monat 300 Euro geschenkt, können ihre Ausbildung in der Zeit sogar fortsetzen und ´das unabhängig von Partnern.
    Ich war beim ersten Kind Studentin und wir haben 4200 Euro mehr bekommen als mit dem Erziehungsgeld, nur so konnte mein Mann auch zwei MOnate zu Hause bleiben. Also ich wüsste nicht, wo ich da benachteiligt wäre!

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