Haben Schulleitungen die absolute Macht?

  • Hört sich doch schon ganz anders an, als was ich hier sonst lese. Zitat hatte ich ja weiter oben schon gepostet. Und das mit dem Druck ist natürlich logisch. Aber auch der Lehrer kann sich ja auf die Lauer nach Fehlern legen. Klar, soviel Macht hat er natürlich nicht, aber das ist ja auch sinvoll. Diese 0-Chance-Situation war mir aber ein Dorn im Auge. Jetzt stellt sich das ja schon ganz anders dar, wenn der Bezirkspersonalrat eine Zustimmungspficht hat. Gibt es dazu auch ein Gesetz? Das finde ich bisher nicht. Dieses hier ist nah dran: "

    (2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme
    und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die
    Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer
    in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der
    Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle
    innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die
    Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den Fällen des § 35
    verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn
    nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe
    der Gründe schriftlich verweigert."

    Quelle: SGV. NRW § 66 (Fn 27) https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…n?v_id=720031009101436847

    Wenn 80% mit einer SL Probleme haben, dann wäre das der vorgesetzten Dienststelle schon aufgefallen, well dann viele Versetzungswünsche von den Kollegen gekommen wären, weil es Beschwerden über die SL gegeben hätte usw.

    Also ca. 80% sind es sogar ziemlich genau. Und einige liegen im Graubereich. Aber mehr in der Zone, die keine Probleme mit der SL zu haben scheint. Selbst wenn ich jetzt Maulwürfe abziehe, die bei den Treffen,sich dann aber gut getarnt haben müssen. Das letzte größere offline-Treffen liegt jetzt schon ein paar Wochen zurück, wegen Corona. Aber die Standpunkte werden sich so fix nicht geändert haben. Die Taten liegen teilweise ja schon Jahre zurück. Keiner hat aber etwas davon geäußert, dass man den Chef versetzen lassen könnte. Die KuK sind auch eher von der vorsichtigen Natur. 100% weiß man auch nicht, wem man alles trauen kann. Aber wenn es solch ein Werkzeug gäbe, könnte das natürlich hilfreich sein. Wird das einfach formlos eingereicht - Unterschriftenliste?

  • Eigentlich müsste ich jetzt noch was zu deinem "Die Schulleitung kann dem Schulamt nicht sagen, wer versetzt werden muss" schreiben. Darf ich aber nicht. Dafür müsste ich interna ausplaudern.

    Gut ok, aber reines Sagen ist ja keine unbeschränkte Macht. Da der Bezirkspersonalrat ja noch zustimmen müsste.

  • Zur Thematik selbst kann ich nichts ergänzen, aber da sich hier einige schon mehrfach über die Threaderstellerin lustig machten, wäre es sicher auch in ihrem Interesse, dies zu unterlassen. Gerade als angehender Lehrer finde ich es sehr befremdlich, solche Mobbingansätze gegenüber Kollegen zu lesen.

  • Oder gibt es noch andere Möglichkeiten sich gegen eine Versetzung zu wehren?

    Wie bereits beschrieben, muss man gehört werden. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten, persönliche Auswirkungen einer Versetzung abzuwägen und dann auf Basis dieser Abwägungen heraus eine geeignete Lehrkraft für die Versetzung auszuwählen. Sachliche Gründe können neben passenden Fachkombinationen an Ausgangs- und Zielschule auch die familiäre Situation, die Dienstzeiten, das Innehaben von Funktionsstellen u.ä. der in Frage kommenden Lehrkräfte sein. Gegen Ermessensfehler dabei kann man sich ggf. mit Eilantrag vor Gericht wehren.


    Grundsätzlich können auch innerdienstliche Spannungen ein dienstliches Bedürnis zur Versetzung begründen, das wäre also nicht sofort ein Ermessensfehler. In den mir bekannten Situationen (und das sind äußerst wenige) ging dabei jeweils ein längerer Konflikt vor, der auch nicht durch Mediation o.ä. gelöst werden konnte. Maßstab ist dann ab irgendeinem Punkt die nicht mehr mögliche vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dafür reicht aber eine einfache Behauptung einer Seite mit hoher Sicherheit nicht aus.

  • Zur Thematik selbst kann ich nichts ergänzen, aber da sich hier einige schon mehrfach über die Threaderstellerin lustig machten, wäre es sicher auch in ihrem Interesse, dies zu unterlassen. Gerade als angehender Lehrer finde ich es sehr befremdlich, solche Mobbingansätze gegenüber Kollegen zu lesen.

    Ertappt. :staun: :victory: Endlich herrscht mal Klarheit, was den Status anbelangt. :essen:

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Zur Thematik selbst kann ich nichts ergänzen, aber da sich hier einige schon mehrfach über die Threaderstellerin lustig machten, wäre es sicher auch in ihrem Interesse, dies zu unterlassen. Gerade als angehender Lehrer finde ich es sehr befremdlich, solche Mobbingansätze gegenüber Kollegen zu lesen.

    Weißt du überhaupt, was Mobbing ist?

    Bildung ist die Fähigkeit, fast alles anhören zu können, ohne die Ruhe zu verlieren oder das Selbstvertrauen. (Robert Frost)

    Bildung kann einen sehr glücklich und gelassen machen. (Günther Jauch)

    Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überlässt? (Ernst R. Hauschka)




  • Again: Lies dich in Schulrecht ein. Eine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist nahezu ausgeschlossen (vgl. §28 BBG). Ok, wenn die Schule abgewickelt wird vielleicht.

    Ausgeschlossen? Steht da nicht das komplette Gegenteil in (2):

    "Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist"

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__28.html

    Wenn ich an eine andere Schule versetzt werde, habe ich ja das selbe Endgrundgehalt. Außerdem ist die Tätigkeit aufgrund der vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar. Ist ja genau die gleiche Arbeit.

  • Hollaröhdulliöh ... keine Ahnung, wollt auch mal was schreiben und das kam mir in den Sinn.

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  • Hm?

    Ist doch kein Geheimnis, dass Lindbergh Referendar ist?

    Steht doch auch in seinem Profil.

    Seit mindestens 3 Jahren schon...

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Ausgeschlossen? Steht da nicht das komplette Gegenteil in (2):

    (...)

    Wenn ich an eine andere Schule versetzt werde, habe ich ja das selbe Endgrundgehalt. Außerdem ist die Tätigkeit aufgrund der vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar. Ist ja genau die gleiche Arbeit.

    Ich hatte nicht geschrieben, dass Versetzungen ohne Zustimmung de jure ausgeschlossen sind, sondern dass sie (de facto) nahezu ausgeschlossen sind. Zwar sind sie grundsätzlich erst einmal möglich und darauf hatte ich im nicht vollständig zitierten Beitrag auch hingewiesen, es bestehen aber relativ hohe Hürden und auch Abwehrmöglichkeiten bei Ermessensfehlern (siehe hierzu auch Beitrag #64). Geringere Hürden gibt es übrigens bei zeitlich begrenzten Abordnungen.

  • Leite die Remontrationen, Beschwerden gleichzeitig an die BezReg, den Bezirkspersonalrat und deinen Lehrerrat weiter, wenn du das Gefühl hast, dass damit von Seiten der SL nicht ordentlich umgegangen wird.

    Aber darf man das? Dann hätte man ja den Dienstweg umgangen. Die Remonstrations muss doch über die SL an die Bezirksregierung weitergeleitet werden.


    1. SL ansprechen, dass man Dienstanweisung nicht ausführen wird

    2. SL besteht auf Ausführung

    3. Man muss die Anweisung dann ausführen weiterhin

    4. Remonstration an SL schreiben

    5. SL muss diese an die Bezirksregierung weiterleiten


    Wenn ich die Remonstration direkt an die Bezirksregierung leiter habe ich den Dienstweg nicht eingehalten und sie ist bestenfalls ungültig.

  • GEW NRW:


    "Wer sich als Beamt*in benachteiligt fühlt, zum Beispiel aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, des Alters oder dergleichen hat ein Recht auf Beschwerde. Beamt*innen tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG). In der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer (ADO) wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte gleichermaßen zu ihren Dienstpflichten gerechnet (§ 3 Abs. 2, 4 ADO). Wer sich absichern will, reicht die Remonstration schriftlich ein und besteht auf einer schriftlichen Antwort. In jedem Fall ist der Dienstweg einzuhalten. Beschwerden über Kolleg*innen sind an die Schulleitung, über Schulleiter*innen an das Schulamt beziehungsweise die Bezirksregierung, Beschwerden über Fachleiter*innen an die Seminarleitung zu richten. Bevor es jedoch zu solch weitreichenden Schritten kommt, ist es immer ratsam und empfehlenswert, sich an die entsprechenden Gremien in Seminar und Schule, zum Beispiel den Lehrerrat, oder an die zuständige Personalvertretung zu wenden. Ein Anruf bei der GEW ist ebenfalls angezeigt. Lass’ dich beraten und begleiten!"


    Das lässt sich mit wenigen Sekunden googeln finden ...

  • Liest du eigentlich die Beiträge anderer? Ich habe dir bereits mehrfach erklärt, dass dies falsch ist:


    1) Ist bereits eine Remonstration

    3) stimmt nicht

    4) Kann man machen, um Schritt 1 nachweisbar zu haben, muss man aber nicht.

    5) Macht man selbst, falls SL auf Anweisung besteht


    Erst wenn die übergeordnete Stelle ebenfalls die Dienstanweisung bestätigt, muss diese ausgeführt werden (außer offensichtliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten).

  • Danke, also hier ist ja auch das Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html


    (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.


    3) stimmt nicht


    "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen."

    Das ist ja bereits die Remonstration oder der Start der Remonstration. Und dieses macht man indem man der SL sagt, dass man die Anordnung nicht ausführen wird, weil es gegen Gesetz Xy verstößt.


    (mal ausgenommen offfensichtliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten)

    "Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen"

    Also, wenn die SL die Anordnung bestätigt, muss sie auch durchgeführt werden. Steht da doch mit anderen Worten.


    [original Gesetzestext ist jeweils dunkelblau]

  • Nein, Du machst die Bedenken gegenüber der SL geltend ... die erhält die Anordnung aufrecht. Dann wendest Du Dich an die nächst höheren Vorgesetzten - und wenn die die Anordnung bestätigen, musst Du sie ausführen. ... Lies halt mal nicht nur einen Teilsatz.

  • Aha, verstehe! Danke. Also erstmal Bedenken äußern (am besten schriftlich) gegenüber der SL. In dem Augenblick, muss man der Anordnung dann keine Folge mehr leisten. Korrekt? (ich frage lieber noch einmal nach, da ich nix falsch machen möchte)


    Ich zitiere nochmal den Gesetzestext:

    "Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden."

    Und übersetze ihn:

    Wird die Anordnung der SL aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, and ie nächst hörere Vorgesetztee oder den nächst höhren Vorgestzten zu wenden & müssen die Andordnung während sie das Schreiben an diese Instanz(BezirksregierungI) absetzen der Anordnung keine Folge leisten.


    -> also während: Sobald die SL die Anordnung aufrecht erhält und man dann beabsichtigt das Schreiben an die Bezirksregierung zu tätigen, muss man der Anordnung schon keine Folge mehr leisten.


    Geht das Schreiben an die Bezirksregierung per E-Mail?

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