Anzeige einer Nebentätigkeit/ Bekommt man Rückmeldung?

  • Hallo ihr Lieben,


    ich habe eine Frage an die, die auch in NDS arbeiten oder in einem Bundesland, in dem Nebentätigkeiten nur anzeigepflichtig sind.


    Ich habe die Anzeige bei meiner Schulleitung abgegeben und über das Sekretariat wurde es weitergeleitet an das Regionale Landesamt für Schule. Das war nun vor 3 Wochen. Ich habe bisher nichts mehr gehört. Bekomme ich überhaupt eine Rückmeldung? Hat da jemand Erfahrungen?


    Die Seite für mich hat mein Schulleiter unterschrieben und die lag einen Tag später in meinem Postfach.

    Er musste nur ankreuzen, dass es dienstliche Belange nicht „behindert“. In NDS wird ja nichts genehmigt.


    Nun frage ich mich eben: Darf ich meine Tätigkeit nun bald ausüben oder muss ich noch warten?


    Weiß jemand, welche Obergrenze es beim Zuverdienst gibt?


    Herzlichen Dank!


    Katha

  • Er musste nur ankreuzen, dass es dienstliche Belange nicht „behindert“. In NDS wird ja nichts genehmigt.


    Darf ich meine Tätigkeit nun bald ausüben oder muss ich noch warten?

    Die Frage hast Du doch schon selbst beantwortet. Worauf willst du noch warten, wenn doch ohnehin nichts genehmigt wird?

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Es gibt diverse „Versagensgründe“. Also es kann schon vorkommen, dass aktiv was nicht erlaubt wird. Finde diese ganzen Begrifflichkeiten etwas schwammig.


    Nun frage ich mich nur: Bekomme ich noch eine Rückmeldung ( wie von meiner Schulleitung) oder wird es „stillschweigend“ hingenommen.

  • Drei Wochen? Bei einer Behörde? :rofl::rotfl:

    Nee, Scherz.


    Ich bekam immer eine Nachricht, dass mir alles voll großzügig erlaubt ist, obwohl es da auch nichts zu genehmigen gab. Aber das hat immer etwas gedauert und ich habe mir derweil keine Sorgen gemacht. Aber eigentlich darf man nicht vor der Genehmigung anfangen.


    Überrascht war ich neulich beim LBV. Da konnte ich in ein Kontaktformular mein Problem beschreiben und hatte ruckzuck eine Antwort.

  • Bin in NDS. Vorletztes Jahr habe ich nur einen Zettel von der SL zurück bekommen und letztes Jahr direkt von der LSchB.

  • lassel Und was kam zurück vom Landesamt für Schule?

    Magst du mal kurz berichten, wie das Schreiben aussah und wie lang das gedauert hat?


    Welche Art der Nebentätigkeit und Umfang hattest du denn angegeben?


    Tausend Dank!

  • Aber eigentlich darf man nicht vor der Genehmigung anfangen.

    Ist das eine allgemeine Rechtsgrundlage und könntest du mir in dem Fall eine Quelle nennen?

    Oder ist das etwas, was sich aus dem Dienstrecht deines Bundeslandes ergibt? Dann wäre mir die Quelle nicht so wichtig.

    Ich frage, weil ich als Personalvertretung einem Kollegen gesagt hätte, dass er ruhig die Tätigkeit schon aufnehmen soll, wenn sie nicht genehmigungspflichtig ist, da im Zweifelsfall die vorgesetzte Behörde sich darum kümmern muss, ihre Bedenken rechtzeitig zu formulieren.

  • Gilt für HH, nicht Nds.


    Auch bei nur Anzeigepflicht mehrfach erlebt, dass aufgefordert wurde, zunächst den TZ-Anteil beim Dienstherrn aufzustocken, bevor eine externe Nebentätigkeit erlaubt würde - auch bei vorliegender Zustimmung der SL.


    Dieser Antrag ist zumindest bei TZ-Lehrkräften also durchaus "gefährlich" und kann zum Eigentor werden.


    Ich finde es systemisch vollauf nachvollziehbar, dass das eigene (sehr teure) Personal bitteschön erstmal im Hause arbeitet.



    Mit etwas Hin und Her und Personalrat geht es dann im Einzelfall dennoch, z.B. wenn nachweisbar keine Überschneidung möglich ist ( letzter konkreter Fall: Organist/Kirchenmusik). Aber sich als TZ-Lehrkraft darauf zu verlassen, ein Einzelfall zu sein, scheint mir heikel.

  • z.B. wenn nachweisbar keine Überschneidung möglich ist ( letzter konkreter Fall: Organist/Kirchenmusik)

    Alles, was im weitesten Sinne als kulturelles oder soziales Engagement zu werten ist, dürfte kein Problem sein. Künstlerische und wissenschaftliche Betätigung ist ebenfalls immer und in jedem Umfang genehmigungsfrei (alles andere wäre ohnehin verfassungswidrig).

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Also konkret ginge es bei mir um 2 Stunden systemische Beratung. Natürlich in den Abendstunden/ freiem Tag.

    Das würde ich schon in den sozialen Bereich einordnen.

    Also die Gesetzeslage ist eigentlich klar. Aber es steht nichts zur Rückmeldung.

  • Katha18 : Ich telefoniere in den nächsten Tagen mit einer Kollegin, die gerade im Mutterschutz ist. Von ihr weiß ich, dass sie vor einigen Jahren zwei oder drei Jahre lang eine Nebentätigkeit (Servicekraft in der Gastronomie am Wochenende) angemeldet hatte. Ich frage sie - wenn ich es nicht vergesse- mal, wie das bei ihr mit der Rückmeldung lief.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Betätigung ungleich Tätigkeit.


    Betätigung natürlich frei, volle Zustimmung fossi74 .


    Nur die Tätigkeit wird als Beschäftigung durch einen Arbeitgeber entgolten. Es besteht ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis mit Teilzeit-, geringfügiger oder Bezahlung nach dem Übungsleiter-Modell (oder im Einzelfall als Freiberufler/Selbständiger). Dies ist zu unterscheiden.

  • Auch bei nur Anzeigepflicht mehrfach erlebt, dass aufgefordert wurde, zunächst den TZ-Anteil beim Dienstherrn aufzustocken, bevor eine externe Nebentätigkeit erlaubt würde - auch bei vorliegender Zustimmung der SL.

    Das erscheint mir, wenn es so vom Amt formuliert war, nicht ganz korrekt gelaufen. Bei einer anzeigepflichtigen Tätigkeit damit zu drohen, die Zustimmung zu versagen, wenn nicht aufgestockt wird, dürfte einen Rechtsbruch darstellen.

    Oder war es "subtiler" formuliert, in dem Sinne, dass dann ja der nächste TZ-Antrag nicht unbedingt genehmigt werden muss, wenn die Lehrkraft noch ausreichend Ressourcen für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit hat?

  • Mich wundert das auch. Nebentätigkeit in Teilzeit habe ich damals bereits bei meinem Sachbearbeiter nachgefragt. Da habe ich die klare Aussage bekommen, dass 8 Stunden Nebentätigkeit unabhängig vom Stundenumfang gelten!

    Also egal, ob man 8,15 oder 25,5 Stunden unterrichtet, darf man maximal 8 Stunden nebenher arbeiten.

    Das würde sich dann ja total widersprechen.

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