Das war auch schon mehrfach Thema im Thread, aber:
Immer noch keine Ahnung, warum.
Eine Überweisung von Zuwendungen durch Dritte auf das Konto der Eltern erscheint mir schon deshalb nicht sinnvoll, da schließlich das Geld ja schlussendlich die anfallenden Kosten bei einem Reiseveranstalter begleichen soll. Das kann besser durch Nutzung von Treuhandkonten auf dem Schulgirokonto erfolgen - sofern der Schulträger dem ausdrücklich zugestimmt hat - oder durch die Nutzung eines privaten Kontos, das die Einzahlungen der Eltern von den privaten Geldbewegungen der Lehrkraft trennt, beispielsweise durch ein Sparkonto mit IBAN-Nummer.
Die Überweisung der Geldbeträge durch die Eltern selbst auf ein Konto des Reiseveranstalters ist aus meiner Sicht allerdings in NRW rechtlich genauso ausgeschlossen wie die o.g. Zahlungsabwicklung über den Reiseveranstalter selbst. Zwischen Eltern und Reiseunternehmen besteht nämlich überhaupt keine vertragliche Beziehung, maßgebend ist das Verhältnis zwischen Schulträger und den Eltern, die u.a. die Verpflichtung gegenüber dem Schulträger eingehen, die entstehenden Kosten zu übernehmen.
Eine weitere Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schulfahrt ist selbstverständlich ihre Genehmigung durch den Schulleiter, der die hierbei u.a. Verpflichtungen für den Schulträger eingeht. Geregelt ist das im Schulfahrtenerlass NRW:
ZitatAlles anzeigen3 Genehmigung
3.1 Die Genehmigung der Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
5 Vertragsabschluss
5.1 Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden im Namen der Schule und nicht im eigenen Namen der Lehrerin oder des Lehrers oder im Namen der Eltern abgeschlossen.
5.2 Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist vor Vertragsabschluss von allen Eltern - auch von den Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler - eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
"Im Namen der Schule" bedeutet hier u.a., dass der Schulträger auch das Inkasso im Hinblick auf die Zahlungen der Eltern betreibt -ggf. auch gerichtlich -, die die zugesicherte Zahlung der Reisekosten nicht vornehmen. Die Akzeptanz einer entsprechenden Parallelstruktur eines privatwirtschaftlichen Reisebetriebs oder gar eine Übertragung entsprechender Rechte auf diesen halte ich für ausgeschlossen. Ich kann mir auch keinen Schulleiter in NRW vorstellen, der eine Schulfahrt genehmigt, die in NRW nicht den rechtlichen Bestimmungen entspricht. Ich würde es auch deshalb nicht empfehlen, da hier eine Genehmigung erfolgt, die eben nicht "Im Namen der Schule" getroffen wird. Das bedeutet, dass der Schulträger ganz allgemein von der Haftung befreit ist.
Wenn also der Reiseanbieter in finanzielle Schieflage geraten sollte und bereits vor Beginn der Schulfahrt feststeht, dass er seine Leistung nicht mehr anbieten kann, das eingesammelte Geld auch nicht mehr greifbar ist, wird sich der Schulträger entspannt zurücklehnen können.
Im Übrigen sei auch auf den Aspekt Datenschutz hingewiesen: Landesbedienstete leisten einem privatwirtschaftlichen Betrieb Hilfestellung zur Erlangung sensibler Daten: Namen und Adressen der Eltern, ihre Kontodaten, die Namen möglicher Zuwendungsgeber, die Rückschlüsse auf den sozialen Status zulassen, z.B. Jobcenter, Anbieter des Bundesteilhabegesetzes... . Wer die Daten erhält, ob sie auch gelöscht werden etc. wird auf den entsprechenden Seiten der Anbieter nicht genannt. Ich halte die Übermittlung solcher Daten in diesem Fall für unzulässig und auch unnötig.
ZitatAlles anzeigenSchulgesetz NRW § 120 (Fn 36)
Schutz der Daten von Schülerinnen
und Schülern und Eltern
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(7) [...]Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.