Nebeneinkunft Eduki als verbeamteter Lehrer

  • Hallo zusammen,


    ich interessiere mich für die Regelungen zum Nebeneinkommen durch die Plattform „Eduki“, auf der ich meine Unterrichtsmaterialien anbieten möchte. Ich bin verbeamtete Lehrerin in BW. Hat hierzu jemand Erfahrung und können mir bei folgenden Fragen weiterhelfen:


    - Muss ich diese Tätigkeit meiner Schulleitung melden? Ist sie anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig?

    - Die Bezahlung erfolgt auf Honorarbasis. Den genauen Verdienst kann ich dabei noch nicht abschätzen. Wie viel darf ich maximal verdienen? Oder gibt es hier keine „Grenze“?


    Danke und viele Grüße

  • Ob anzeige- oder genehmigungspflichtig hängt vom Bundesland ab, eines von beidem wird es sein. Wichtig ist die Arbeitszeit, die ca. 20% deiner Wochenarbeitszeit nicht überstiegen darf, nicht die Höhe der Honorare. Bei Autorentätigkeit ist das aber kein Problem.

  • Ich hab eben mal dem Schulrechtler meines Vertrauens eine Sprachnachricht geschickt mit deinen Fragen, falls er Zeit hat, diese zu beantworten. Ich nehme an zumindest anzeigepflichtig ist das auf jeden Fall, den Rest müsste ich selbst erst nachlesen, um ganz sicher zu sein, wie das geregelt ist.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Ok, kurze Antwort: Anzeigepflichtig ist es definitiv, die Verdienstobergrenze liegt bei 2400€ im Jahr.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • ..., die Verdienstobergrenze liegt bei 2400€ im Jahr.

    Das ist falsch, es gibt keine Verdienstobergrenze für Veröffentlichungen als Autor.

    Die immer wieder kolportierte Verdienstobergrenze bezieht sich auf beauftragte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.


    (Es gibt eine Reihe an KuK, die recht erfolgreiche Bücher geschrieben haben, natürlich dürfen die die Autorenhonorare behalten, Beamte sind keine Leibeigene.)

  • Ok, kurze Antwort: Anzeigepflichtig ist es definitiv, die Verdienstobergrenze liegt bei 2400€ im Jahr.

    Es gibt in keiner Konstellation eine Obergrenze. Ist die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, dann muss man den Verdienst teilweise abführen. Nicht öffentlicher Dienst = Sky is the Limit. Nur die Arbeitszeit muss eingehalten werden.

  • Anzeigepflichtig ist jede Nebentätigkeit. Bei künstlerischen, schriftstellerischen und Vortragstätigkeiten, sowie der Verwaltung eigenen Vermögens gibt es keine Verdienstobergrenze. Ob dein Bild für 50 € oder 50 Mio € über den Tisch geht, ändert nichts am Aufwand. Genauso ob du als Autor 10 oder 10 Mio Bücher verkaufst.
    Anders sieht es aus, falls du pädagogisches Material (nicht schriftlich) verkaufst - denn hier ist der Herstellungsaufwand mit steigender Stückzahl proportional zum Zeitaufwand.

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
    Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.

  • Anders sieht es aus, falls du pädagogisches Material (nicht schriftlich) verkaufst - denn hier ist der Herstellungsaufwand mit steigender Stückzahl proportional zum Zeitaufwand.

    Verstehe ich nicht. Ob ein Lohnfertiger mir 50 oder 5000 Exemplare meines revolutionären Lese-Rechenspiels herstellt, ist zeitlich für mich völlig egal.

  • Anders sieht es aus, falls du pädagogisches Material (nicht schriftlich) verkaufst - denn hier ist der Herstellungsaufwand mit steigender Stückzahl proportional zum Zeitaufwand

    Was? Wenn ich ein Arbeitsblatt erstelle und verkaufe es 1 mal oder 10^6 Mal. Wieso ändert sich der Arbeitsaufwand?


    Oder ist mit pädagogischem Material was anderes gemeint?

  • Der Kern ist, dass die zulässig Arbeitszeit in der Nebenbeschäftigung nicht überschritten werden darf.


    ich hatte Jahrelang eine Genehmigung für eine Autorentätigkeit und es hat nie jemand irgendwas nachgefragt, weder wie viel Honorare ich erhalten habe, noch wann, was und in welcher Zeiträumen genau ich eigentlich geschrieben habe.

    • Offizieller Beitrag

    wird in so einem Fall die (meiner Meinung nach berechtigte) Frage der Trennung von "Arbeitszeit für die Herstellung vom Arbeitsblatt zum Passé composé für Eduki" und "Arbeitszeit für die Herstellung von Unterrichtsmaterialien für die 8c" (inhaltliche behandelte Grammatik: Passé composé)?

    Bei einem Lehrwerk, einem gemalenen Bild, einem geschriebenen Zeitschriftsartikel oder Buch, okay, aber bei Unterrichtsmaterialien finde ich es sehr seltsam...

  • Auch wenn du Arbeitsblätter herstellst, um sie in der 8c zu verwenden, bleiben die Autorenrechte bei dir und du kannst damit hinterher machen, was du willst, auch die Sachen veröffentlichen.

    Das Erstellen von Arbeitsblättern gehört nicht zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, es ist noch nie jemand dienstrechtlich abgemahnt worden, weil er seit 6 Monaten kein Arbeitsblatt mehr erstellt hat.

    Anders sieht es höchstens aus, wenn du in einer Kommission eingesetzt wirst mit dem expliziten Auftrag, ein bestimmtes Material für deinen Arbeitgeber zu erstellen, etwa zentrale Abiturklausuren. Da liegen die Rechte dann beim Dienstherrn, das passiert dir aber auch nur dann, wenn du ein Amt bekleidest, bei dem so etwas dazu gehört.

  • Was? Wenn ich ein Arbeitsblatt erstelle und verkaufe es 1 mal oder 10^6 Mal. Wieso ändert sich der Arbeitsaufwand?


    Oder ist mit pädagogischem Material was anderes gemeint?

    Ja. Z.B. Holzspielzeug, das du selbst fräsen musst.

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
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    • Offizieller Beitrag

    Irgendwie finde ich es trotzdem auf mehreren Ebenen diskussionswürdig und problematisch.

    - Nutzung der Arbeitszeit für einen Nebenerwerb

    - Auch wenn es nicht explizit als Dienstpflicht gehört, ist es schon Standard. Und wenn ich es nicht für meine Klasse mache, dann müsste ich schon zeigen, was ich sonst in meinen 41 Stunden die Woche mache.


    Irgendwie überrascht es mich immer wieder, welches Verständnis Lehrkräfte zu "ihren" Autorenrechten haben.


    Meine während meiner Abordnung herstellten Powerpoint-Präsentationen zur Beratung von Studierenden, zur Information zu verschiedenen Punkten, usw.. waren kein Auftrag von meinem Chef, das habe ich gemacht, weil es mir meine Arbeit erleichtert, den Studierenden das Leben vereinfacht, usw.
    Nicht nur wäre ich nie im Leben auf die Idee gekommen, sie nicht den anderen Unis zur Verfügung zu stellen, als sie danach gefragt haben, weil "wir" in einigen Gebieten Vorreiter*innen waren/sind, sondern ich werde sie auch nicht im Sommer löschen, wenn ich die Dienststelle verlasse.

  • Irgendwie finde ich es trotzdem auf mehreren Ebenen diskussionswürdig und problematisch.

    - Nutzung der Arbeitszeit für einen Nebenerwerb

    - Auch wenn es nicht explizit als Dienstpflicht gehört, ist es schon Standard. Und wenn ich es nicht für meine Klasse mache, dann müsste ich schon zeigen, was ich sonst in meinen 41 Stunden die Woche mache.


    Irgendwie überrascht es mich immer wieder, welches Verständnis Lehrkräfte zu "ihren" Autorenrechten haben.


    Meine während meiner Abordnung herstellten Powerpoint-Präsentationen zur Beratung von Studierenden, zur Information zu verschiedenen Punkten, usw.. waren kein Auftrag von meinem Chef, das habe ich gemacht, weil es mir meine Arbeit erleichtert, den Studierenden das Leben vereinfacht, usw.
    Nicht nur wäre ich nie im Leben auf die Idee gekommen, sie nicht den anderen Unis zur Verfügung zu stellen, als sie danach gefragt haben, weil "wir" in einigen Gebieten Vorreiter*innen waren/sind, sondern ich werde sie auch nicht im Sommer löschen, wenn ich die Dienststelle verlasse.

    Genau so. Ich hatte meine Linksammlung für meine Schüler erstellt. Irgendwann fand man das am Lehrerseminar brauchbar. Ich hab' das dann online gestellt und ständig aktualisiert. Heute verzeichnet die Sammlung mehr als 30 Mio. Zugriffe. Und? Isshaltso - bleibtso - steigert - und aktualisiert sich. ;)

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
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  • Irgendwie überrascht es mich immer wieder, welches Verständnis Lehrkräfte zu "ihren" Autorenrechten haben.

    Die Anführungszeichen sind völlig überflüssig, die Autorenrechte sind die des Autors. Und aus einem Arbeitsblatt eine Veröffentlichung zu machen, ist eben noch mal etwas anderes als etwas zusammen zu klöppeln, das ich ein mal in der 8c benutze oder Links auf einer Webseite zu sammeln.

    Die Seiten, bei denen man einfach nur Arbeitsbätter einstellt, sind auch keine ernsthafte Vermarktung, dabei bekommt man ein paar € zusammen.

    90% der KuK schreiben in ihrem ganzen Berufsleben nie etwas zusammen, was veröffentlichungsfähig wäre, schon alleine weil man von der Idee bis zur letzten Grafik dann ja alles selber machen muss, weil man keine fremden Rechte verletzen darf.

  • also ich sehe auf eduki einiges, was immer wieder an was Anderes erinnert, oder sowas von direkt von anderen Materialien abgekupfert wurde, da kann man sich fragen, wo die Grenzen sind.

    Wie gesagt, das ist weder mit professionellen Veröffentlichungen vergleichbar, noch nimmt man dort nennenswert Honorare ein.

  • Nein, das ist (juristisch) eigentlich gar keine Frage, zumindest keine, die unlösbare Schwierigkeiten aufwirft. Aber: Selbst wenn man das einmal juristisch klären lassen wollte - niemand kann das Rad neu erfinden. Vergleiche doch mal die Arbeitshefte verschiedener Verlage zum gleichen Thema. Wenn der Verlag von "Flex und Flora" jetzt ernsthaft hingehen würde und den Verlag von "Welt der Zahl" verklagen wollte, weil da die gleichen Rechenaufgaben drin sind...

  • Nochmal hallo zusammen,


    wow - hier geht's ja richtig flott mit den Antworten! Vielen Dank soweit. Ich freue mich total, dass die Autorentätigkeit bei Eduki nicht an den Verdienst, sondern an die Arbeitszeit geknüpft ist. Die bleibt natürlich unter den 20% meiner Haupttätigkeit.


    Besten Dank nochmal!

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