Anlasslose TZ Nds

  • Vielleicht jetzt noch die Frage tarifbeschäftigt oder verbeamtet?

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Ich schätze mal, das ist von Schule zu Schule unterschiedlich. An meiner Schule wurden anlasslose Teilzeitanträge bis jetzt immer problemlos genehmigt. Ich gehe davon aus, dass dies auch weiterhin so sein wird. "Komplett chancenlos" sind die Lehrkräfte in NDS also mMn nicht.


    Da aber ja die TZ-Anträge fürs kommende Schuljahr erst bis zum 31.01. eingereicht werden müssen, wirst du dich mit einer Antwort, ob (d)ein Antrag an deiner Schule genehmigt wird, wohl einfach noch gedulden müssen. Ich würde aber schon mal bei deiner SL anfragen, ob sie schon eine Aussage dahingehend treffen kann.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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  • Soweit ich das gerade überblicken kann, gibt es Einschränkungen der anlasslosen Teilzeit nach §61 NBG wie wir sie aus einigen anderen Bundesländern kennen so derzeit noch nicht in NDS. Mir sind auch bislang keine Fälle bekannt, in denen Teilzeitanträge abgelehnt wurden. Gleichzeitig gibt es aber gerade die Möglichkeit für Teilzeitbeschäftigte relativ kurzfristig Stunden aufzustocken.

  • Das entscheidet nicht die Schule, sondern der Dezernent.

    Grundsätzlich gibt es die Vorgabe der Behörde, Teilzeit möglichst da zurück zu fahren, wo kein Rechtsanspruch besteht, um dem Lehrkräftemangel zu begegnen. Schulleiter müssen in Niederachsen neuerdings bei jedem Antrag ein Gespräch führen und dann gegenüber der Behörde den Antrag begründen. Es gibt bisher noch keine allgemeine Vorgabe anlasslose Teilzeit nicht mehr zu genehmigen.

    Mit guten Gründen steigt die Wahrscheinlichkeit, das der Antrag genehmigt wird. Ich würde immer gesundheitliche Gründe nennen und es ist von Vorteil, wenn du wirklich Erkrankungen anführen kannst, aus denen sich plausibel eine reduzierte Belastbarkeit ableiten lässt. Dann kannst du argumentieren, dass der Antrag der längerfristigen Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit dient. Bisher gehen die Anträge dann meistens durch, so lange es kein all zu große Diskrepanz zwischen der Belastbarkeit und dem Teilzeitverhältnis gibt. (Ein junger Kollege ohne objektive Erkrankung wird vermutlich scheitern, wenn er auf 50% reduzieren will, aber das kommt auch eher nicht vor.)


    OT: Die Bezeichnung "anlasslose Teilzeit" finde ich hochgradig ärgerlich. Es gibt in allen Fällen nicht nur einen Anlass, sondern sogar einen guten Grund: die KuK haben ein hohes Belastungsempfinden und können (mindestens gefühlt und auch das ist ernst zu nehmen) nicht mehr.

  • Das entscheidet nicht die Schule, sondern der Dezernent.

    Hm, ist das an BBS anders? Meine TZ-Anträge (ich hatte in den letzten Jahren um 4-6 Stunden reduziert) wurden bislang alle von unserer Verwaltungsleiterin genehmigt/unterschrieben. Oder muss sie die Anträge anschließend noch weiterreichen?

    Schulleiter müssen in Niederachsen neuerdings bei jedem Antrag ein Gespräch führen und dann gegenüber der Behörde den Antrag begründen.

    Hast du dafür eine Quelle zum Nachlesen? Ich habe davon bisher noch nichts gehört.

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  • Ich würde immer gesundheitliche Gründe nennen

    Wenn man auf dem TZ-Antrag ankreuzt, dass man TZ nach §61 beantragt, braucht man keine Gründe angeben. Dafür ist gar kein Platz auf dem Antrag vorgesehen.

    Es gibt in allen Fällen nicht nur einen Anlass, sondern sogar einen guten Grund: die KuK haben ein hohes Belastungsempfinden und können (mindestens gefühlt und auch das ist ernst zu nehmen) nicht mehr.

    Das würde ich nicht unbedingt pauschalisieren wollen, denn das ist nicht in allen Fällen so. Ich kenne einige, die sich nicht überlastet fühlen, sondern ihre Stunden reduziert haben, weil sie bspw. mehr Zeit für ihre Hobbys haben möchten - Work-Life-Balance halt.

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  • Wenn man auf dem TZ-Antrag ankreuzt, dass man TZ nach §61 beantragt, braucht man keine Gründe angeben. Dafür ist gar kein Platz auf dem Antrag vorgesehen.

    Wie ich gerade oben erklärt habe, muss der Schulleiter zusätzlich zum schriftlichen Antrag der Behörde gegenüber erklären, warum Kollege X Teilzeit arbeiten möchte nachdem er das Gespräch mit Kollege X geführt hat. Es geht nicht um den Antrag.

  • Hast du dafür eine Quelle zum Nachlesen? Ich habe davon bisher noch nichts gehört.

    Ich habe das Schreiben der Behörde an die Schulleiter dazu gelesen. Das ist kein Erlass oder ähnliches, sondern eine interne Verwaltungsvorgabe.

  • Schulleitungen in Niedersachsen haben Ende letzten Jahres eine Anweisung ihres Regionlen Landesamtes für Schule und Bildung erhalten, die de facto überhaupt keine Neuigkeiten enthielt, sondern lediglich eine Checkliste, die man freiwillig nutzen kann. Es hat sich gar nichts geändert. Teilzeit wird bewilligt, auch anlasslos. An meiner Schule arbeiten Damen mit erwachsenen Kindern in Teilzeit und sie haben keine gesundheitlichen Beschwerden, sondern können es sich leisten, ein paar Stunden weniger zu unterrichten.

  • Eliza100 hat Recht. Das Gespräch ist in dem Sinne freiwillig. Dazu findet sich im aktuellen Einstellungserlass auf schure auch die bekannte Formulierung, dass nach Vorausschätzung ALLEN Teilzeitanträgen entsprochen wird.


    Bearbeitet


    Natürlich ist unbestritten, dass zwingende dienstliche Gründe auch genutzt werden könnten (einziger Musiklehrer der Abitur abnehmen kann, weil alle erkrankt sind) … Aber auch da nur, wenn es sich nicht um familiäre Gründe / Elternzeit handelt …

  • Schulleiter müssen in Niederachsen neuerdings bei jedem Antrag ein Gespräch führen und dann gegenüber der Behörde den Antrag begründen.

    Wie ich gerade oben erklärt habe, muss der Schulleiter zusätzlich zum schriftlichen Antrag der Behörde gegenüber erklären, warum Kollege X Teilzeit arbeiten möchte nachdem er das Gespräch mit Kollege X geführt hat.

    versus

    Schulleitungen in Niedersachsen haben Ende letzten Jahres eine Anweisung ihres Regionlen Landesamtes für Schule und Bildung erhalten, die de facto überhaupt keine Neuigkeiten enthielt, sondern lediglich eine Checkliste, die man freiwillig nutzen kann. Es hat sich gar nichts geändert.

    Eliza100 hat Recht. Das Gespräch ist in dem Sinne freiwillig. Dazu findet sich im aktuellen Einstellungserlass auf schure auch die bekannte Formulierung, dass nach Vorausschätzung ALLEN Teilzeitanträgen entsprochen wird.

    Tja, wie denn nun? Verpflichtendes Gespräch oder nicht?

    Ich habe heute kurz mit meinem Schulleiter gesprochen und er ist sich auch keiner Änderung im Verfahren bewusst. Er wusste auch nichts davon, dass er seit Neuestem jeden Teilzeitantrag gegenüber der RLSB - nachdem ein (verpflichtendes) Gespräch mit den antragstellenden KuK geführt wurde - begründen muss. Aber vielleicht ist ihm das auch "durch die Lappen gegangen"; kann ich natürlich nicht sagen... Ich habe auf jeden Fall wie gehabt meinen TZ-Antrag gestellt und warte nun ab, ob ich deswegen nochmal zum SL muss. Ich werde berichten!

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  • Tja, wie denn nun? Verpflichtendes Gespräch oder nicht?

    Das Schreiben, das ich gesehen habe, stammt von der Regionalabteilung der Landesschulbehörde. Möglich, dass es da unterschiedliche Ausprägungen je nach Region gibt.

    Der Kern ist in meinen Augen: Auch in Niedersachsen gibt es einen zunehmenden Druck zur Einschränkung von Teilzeit, bisher aber ohne Zwang.

  • Die Landesschulbehörde gibt es Niedersachsen seit 2020 nicht mehr, heißt jetzt "Regionales Landesamt für Schule und Bildung", davon gibt es vier (Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Osnabrück).

    Aber um diese Frage zu beantworten: Tja, wie denn nun? Verpflichtendes Gespräch oder nicht?


    Nein, kein verpflichtendes Gespräch. Keine Änderung.

  • Ich teile Moebius Einschätzung, dass es da in den unterschiedlichen Regionalen Landesämtern durchaus unterschiedliche....nennen wir es... "Handlungsempfehlungen" an die Schulleitungen gibt, da mir das auch aus anderen Zusammenhängen bekannt ist. Aber nein, es gibt m.W.n. wie bereits oben beschrieben keinen Erlass, der eine solche Pflicht tatsächlich verbindlich für alle vorschreiben würde.

  • Das entscheidet nicht die Schule, sondern der Dezernent.

    So, jetzt bin ich noch ein wenig "schlauer", denn ich traf heute zufällig auf dem Flur vor dem Sekretariat unsere Verwaltungsleiterin, die ich zu dieser Thematik auch noch kurz befragt habe. Ihre Aussage: Für die berufsbildenden Schulen gilt nicht, dass der/die Dezernent*in des RLSB über Teilzeitanträge entscheidet, sondern dies dürfen die BBSn selber tun bzw. deren Verwaltungsleitung (ich hatte ja oben - siehe Beitrag 7 - schon geschrieben, dass ich meine TZ-Anträge der letzten Jahre alle direkt an unsere Verwaltungsleiterin gerichtet habe). Das RSLB hat also mit "unseren" TZ-Anträgen gar nichts zu tun (und deshalb wird vermutlich das genannte Behördenschreiben gar nicht an die Schulleitungen der BBSn gesandt worden sein).


    Wie ich nun selber nochmal "ergooglet" habe, findet sich das Ganze im Runderlass "Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz" wieder. Dort steht unter Punkt 2 "Sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers": "Die berufsbildenden Schulen entscheiden über ... i) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L für Beschäftigte, [...]"

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